Verfahrensgang
AG Neuss (Aktenzeichen 8 Gs 44/17) |
Tenor
Der Beschluss des Amtsgerichts Neuss vom 15. März 2017 - 8 Gs 44/17 - hat den Beteiligten zu 1 in seinen Rechten verletzt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beteiligte zu 2.
Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren: 5.000 EUR
Gründe
I. Der Beteiligte zu 1 ist iranischer Staatsangehöriger. Sein Asylantrag vom 13. Sept. 2016 ist mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 21. Nov. 2016 abgelehnt worden. Der Beteiligte zu 1 ist aufgefordert worden, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen zu verlassen. Gegen diesen Bescheid hat der Beteiligte zu 1 am 2. Dez. 2016 beim Verwaltungsgericht Düsseldorf Klage erhoben.
Der Beteiligte zu 2 hat zum Auffinden der Personalpapiere des Beteiligten zu 1 am 13. März 2017 beim Amtsgericht Neuss einen Beschluss zum Betreten und Durchsuchen seiner Wohnung beantragt. Der Beteiligte zu 1 habe am gleichen Tage bei dem Beteiligten zu 2 wegen einer Verlängerung seiner Aufenthaltsgestattung vorgesprochen und angegeben, keinen Nationalpass zu besitzen. Da eine Passersatzbeschaffung ohne Sachbeweise nicht möglich sei, sei eine Durchsuchung der Wohnung zur Auffindung von Personalpapieren beabsichtigt. Sie sei erforderlich, um eine Störung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu beseitigen. Sie bestehe in dem dauerhaften Verstoß gegen die aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen. Der Beteiligte zu 1 sei vollziehbar ausreisepflichtig. Ohne Durchsuchung lasse sich ein ordnungsgemäßer Zustand im Sinne ordnungsbehördlicher Gefahrenabwehr nicht wiederherstellen. Es bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse, dass Ausländer, die kein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet besitzen, den Geltungsbereich des Ausländergesetzes unverzüglich verlassen.
Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss die Durchsuchung der Wohnung des Beteiligten zu 1 angeordnet. Es sei zu vermuten, dass die Durchsuchung zur Auffindung von Personalpapieren des Betroffenen führe.
Die Wohnung des Beteiligten zu 1 wurde daraufhin am 23. März 2017 durchsucht. Dabei wurden - nicht näher bezeichnete - Personalurkunden vorgefunden.
Der Beteiligte zu 1 hat gegen den Beschluss Beschwerde eingelegt, hilfsweise beantragt, die Rechtswidrigkeit des Beschlusses und der Durchsuchung festzustellen. Das Asylverfahren sei nicht abgeschlossen. Es habe auch kein Anhaltspunkt dafür bestanden, dass er im Besitz eines Nationalpasses sei.
Der Beteiligte zu 2 hält seinen Antrag für rechtmäßig. Er habe keinen Anhaltspunkt für die Klage gegen den Asylbescheid gehabt. Im übrigen sei der Beteiligte zu 1 nach § 15 AsylG auch verpflichtet, Urkunden in seinem Besitz auszuhändigen. Da er offensichtlich falsche Angaben zu seinen Personalpapieren gemacht habe, habe angenommen werden können, dass er noch im Besitz von weiteren Papieren sei, auch wenn er behauptet habe, keinen Pass bei sich zu führen. Bei der Durchsuchung habe sich gezeigt, dass der Beteiligte zu 1 sich im Besitz weiterer Personalurkunden befunden habe, die er entgegen § 15 Abs. 2 AsylG nicht bei den Behörden abgegeben habe.
Das Amtsgericht hat der Beschwerde des Beteiligten zu 1 nicht abgeholfen und sie dem Landgericht Düsseldorf vorgelegt. Dieses hat die Akten an das Amtsgericht zurückgegeben, das sie dann dem Senat zur Entscheidung vorgelegt hat.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II. Das Rechtmittel des Beteiligten zu 1 ist dem Oberlandesgericht nach der vom Amtsgericht erklärten Nichtabhilfe zur Entscheidung angefallen, § 68 Abs. 1 FamFG. Der Rechtsweg zum Oberlandesgericht Düsseldorf ist zulässig und die Zuständigkeit des Senats zur Entscheidung über das eingelegte Rechtsmittel ist gegeben, denn bei der angefochtenen Durchsuchungsanordnung des Amtsgerichts handelt es sich um eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit gemäß § 42 Abs. 1 Satz 3 PolG NW in Verbindung mit §§ 58 ff. FamFG (vgl. Senat, FGPrax 2018, 137).
Das von dem Beteiligten zu 1 eingelegte Rechtsmittel ist als Antrag gemäß § 62 Abs. 1 FamFG, gerichtet auf Feststellung der Verletzung seiner Rechte durch die erstinstanzliche Entscheidung zulässig. Nachdem der angefochtene Beschluss vollstreckt worden ist und eine Durchsuchung der Wohnung des Beteiligten zu 1 stattgefunden hat, hat sich der Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts in der Hauptsache erledigt. Dies eröffnet den Anwendungsbereich der Vorschrift des § 62 FamFG, die im Interesse des effektiven Rechtsschutzes auch dann eingreift, wenn sich die Maßnahme bereits vor Einlegung der Beschwerde erledigt hat (vgl. Keidel/Budde, FamFG, 17. Aufl., § 62 Rn. 9).
Das zulässige Rechtsmittel des Beteiligten zu 1 hat auch in der Sache Erfolg, denn er ist durch den Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts in seinen Rechten verletzt worden und hat ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung durch das Beschwerdegericht.
Die Voraussetzungen für den Erlass einer Durchsuchungsanordnung nach §§ 41 Abs. 1 Nr. 2, 42, 43 Nr. 1 Pol...