Leitsatz (amtlich)
1. Die Pflasterung einer gemeinschaftlich genutzten Hoffläche ist keine bauliche Veränderung i. S. des § 22 Abs. 1 WEG, wenn dadurch erstmals ein mangelfreier und ordnungsgemäßer Zustand hergestellt wird.
2. Haben die Wohnungseigentümer eine bauliche Veränderung mit Mehrheit beschlossen und ist dieser Beschluss unangefochten geblieben, so genügt für eine spätere Konkretisierung der beschlossenen Maßnahme ebenfalls ein Mehrheitsbeschluss.
Normenkette
WEG § 21 Abs. 3, § 22 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Mönchengladbach (Urteil vom 04.03.1999; Aktenzeichen 2 T 110/98) |
AG Grevenbroich (Aktenzeichen 20 II 15/97 WEG) |
Tenor
Das Rechtsmittel der Beteiligten zu 1 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten zu 1 tragen die Gerichtskosten für die 3. Instanz. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Wert des Beschwerdegegenstandes: 20.400,00 DM (15.000,00 DM + 2 × 2.700,00 DM).
Gründe
I.
Die Beteiligten zu 1 bis 7 sind die Wohnungseigentümer der im Rubrum bezeichneten Wohnungseigentumsanlage. Dies ist aus einem alten Bauernhof nach entsprechender Renovierung und Umbau hervorgegangen. Ursprünglich bestanden fünf Wohnungseinheiten, später sind die Wohnungen Nr. 4 und 5 in jeweils zwei getrennte Wohnungseinheiten umgewandelt worden.
In einer Wohnungseigentümerversammlung vom 30.6.1991 beschlossen die Wohnungseigentümer einstimmig, die im Gemeinschaftseigentum befindlichen Hofflächen mit gebrauchten Steinen in Eigenleistung zu befestigen. Es wurde jedoch lediglich im Jahr 1995 eine Kies/Schlackenschicht als Unterbau aufgebracht, welche inzwischen Unebenheiten und Schlaglöcher aufweist, die zur Pfützenbildung sowohl im Innenhofbereich als auch auf der Zufahrt führen. In einer Wohnungseigentümerversammlung vom 25.4.1997 wurden dazu jeweils mit einer Mehrheit von 3 zu 2 Stimmen folgende Beschlüsse gefaßt:
Beschluß Nr. 8:
„Die WEG beschließt, die ordnungsgemäße Instandsetzung der Hofflächen schraffiert auf dem Plan wie in der Einladung vom 11.4.1997 zu dieser WEG-Versammlung vorgelegt, ausgenommen grün markierte Fläche) durchführen zu lassen. Beschreibung der Instandsetzungsmaßnahme:
- Befestigung durch Pflasterung einschließlich der erforderlichen Nebenarbeiten, um eine dauerhafte Instandsetzung mit geringen Instandhaltungskosten zu erreichen
- Betonpflaster, rechteckig, 20 × 10, rot
- sämtlicher Unterbau und Ausgleichsmaterial, soweit zum Niveauausgleich nötig, der vorhandene Unterbau wird verwendet, aus Kostengründen wird auf einen neuen Unterbau verzichtet”
Beschluß Nr. 9:
„Die WEG beschließt die ordnungsgemäße Instandsetzung der Hofflächen (grün markierte Fläche wie auf dem Plan in der Einladung vom 11.4.1997 zu dieser WEG-Versammlung vorgelegt) durchführen zu lassen. Beschreibung der Instandsetzungsmaßnahme:
Unter Nr. 10 beschlossen die Wohnungseigentümer wiederum mit 3 zu 2 Stimmen, die zuvor unter Nr. 9 dargestellte Fläche für den Fall, daß der Beschluß zu Nr. 9 gerichtlich aufgehoben wird, in derselben Art und Weise instandsetzen zu lassen wie die unter Nr. 8 beschriebenen Flächen. Unter Nr. 11 beschlossen sie, aus Kostengründen keinen Sonderfachmann mit der Ausschreibung, Überwachung und Abnahme der vorgenannten Arbeiten zu beauftragen. Schließlich beschlossen sie unter Nr. 12, die zuvor beschlossenen Maßnahmen aus den Beschlüssen 7, 8, 9 und 10 aus dem Hausgeld 1996, dem Guthaben aus dem WEG-Konto sowie einer Sonderumlage in Höhe von 44.500,00 DM nach Miteigentumsanteilen zu finanzieren. Auf die Beteiligten zu 1 würden danach 11.943,80 DM entfallen.
Darüber hinaus genehmigten die Wohnungseigentümer in der vorgenannten Versammlung die Jahresabrechnung für das Jahr 1996 und den Wirtschaftsplan für das Jahr 1997.
Nach Ansicht der Beteiligten zu 1 sind die vorbezeichneten Beschlüsse unwirksam und deshalb für ungültig zu erklären. Sie meinen, bei der Hofpflasterung handele es sich um eine bauliche Veränderung, die nur einstimmig beschlossen werden könne. Die Verteilung der Kosten und Lasten müsse geändert werden, da sich die Wohnflächen des Wohnungseigentums Nr. 4 und Nr. 5 nach Abschluß der Teilungserklärung vom 13.10.1988 durch Ausbauten erheblich vergrößert hätten. Hinsichtlich der zur Jahresabrechnung und dem Stundenkonto 1996 gefaßten Beschlüsse monieren sie, vor der Wohnungseigentümerversammlung keine Einsicht in die entsprechenden Unterlagen erhalten zu haben.
Die Beteiligten zu 1 wenden sich weiterhin gegen einen Beschluß der Eigentümergemeinschaft vom 12.12.1997, durch den ihnen untersagt worden ist, auf den ihnen zugewiesenen Sondernutzungsflächen befindliche Betonsteine auf Gemeinschaftsflächen umzulagern. Sie machen geltend, es handele sich um die Steine, welche sie in Ausführung des Beschlusses der Wohnungseigentümerversammlung vom 30.6.1991 beschafft hätten. Nachdem die Beteiligten zu 1 am 26.2.1998 dennoch die Steine auf einer Gemeinschaftsfläche, nämlich im Bereich des zu erstellenden Beetes, ...