Leitsatz (amtlich)

1. Wird in der Wohnungseigentümerversammlung über einen Antrag in dem Bewußtsein abgestimmt, daß die Zustimmung aller Eigentümer erforderlich ist, diese aber nicht erreicht, so liegt ein nicht anfechtbarer Nichtbeschluß vor.

2. Der nachträgliche Einbau von Rolladenkästen, der zu einer Verkleinerung der Fenster um 8 cm führen würde, stellt eine bauliche Veränderung dar, die nicht im Bagatellbereich liegt (Bestätigung der Senatsrechtsprechung).

 

Normenkette

WEG § 14 Nr. 1, § 22 Abs. 1, § 23

 

Verfahrensgang

LG Duisburg (Urteil vom 16.06.1999; Aktenzeichen 21 T 24/99)

AG Duisburg (Aktenzeichen 45 II 44/98 WEG)

 

Tenor

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten zu 1 tragen die Gerichtskosten der dritten Instanz und die den übrigen Beteiligten in diesem Rechtszug notwendig entstandenen außergerichtlichen Kosten.

Wert: bis 4.000,00 DM.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten zu 1 bis 3 sind die Eigentümer der aus vier Häusern und Garagen bestehenden Wohnungs- und Teileigentumsanlage … in 47239 Duisburg. Wegen der Anordnung der Häuser und Garagen wird auf den Lageplan Bl. 102, wegen des äußeren Erscheinungsbildes der Häuser auf die Lichtbilder Bl. 24–31, 144, 145 d.A. Bezug genommen.

Die Beteiligte zu 4 ist die Verwalterin.

Die Beteiligten zu 1 wohnen in dem Haus … 5.

In der Wohnungseigentümerversammlung vom 26. Mai 1998 lag zu TOP 9 folgender Beschlußantrag vor:

„Die Gemeinschaft stimmt der zukünftigen Installation von Fenstern mit integrierten Rolladenkästen unter der Maßgabe zu, daß die einzubauenden Fenster in Gestalt, Farbton sowie Profilstärke (ausgenommen ist hiervon der obere, waagerechte Rahmen, der ca. 8 cm höher ist als bei den herkömmlichen Fenstern; nicht von den vorhandenen Fenstern abweichen. Die Rolladen sind im Farbton grau (RAL NR. 7035) auszuführen).”

Die Abstimmung erfolgte mit 81 Ja-Stimmen und 27 Nein-Stimmen. In dem Protokoll heißt es weiter, daß dieser Antrag abgelehnt sei, da die Zustimmung aller Eigentümer erforderlich sei. Bei den Wohnungseigentümern, die gegen die Beschlußfassung stimmten, handelt es sich sämtlich nicht um Wohnungseigentümer des Hauses … 5. Gemäß dem Protokoll vom 26.05.1998 waren sieben Eigentümer des Hauses … 5 weder anwesend noch vertreten.

Die Antragsteller haben beantragt:

  1. den in der Wohnungseigentümerversammlung der EWG … 1, 3 und 5, 47239 Duisburg am 26.05.1998 zu TOP 9 gefaßten ablehnenden Beschluß zu dem oben aufgeführten Antrag für ungültig zu erklären,
  2. festzustellen, daß der Einbau von Fenstern nach Maßgabe des obigen Antrages zu TOP 9 zulässig ist,

    hilfsweise,

    daß der Einbau von Fenstern nach dieser Maßgabe in der zur WEG gehörenden gesonderten Wohnanlage … 5 zulässig ist.

Die Antragsgegner haben beantragt,

die Anträge zurückzuweisen.

Die Antragsteller halten die Verweigerung der Zustimmung für rechtsmißbräuchlich und berufen sich insbesondere auf § 6 b der Teilungserklärung, in der es heißt:

„Die Wohnungseigentümer sind verpflichtet, keine Änderungen in der äußeren Gestaltung des Gesamtgebäudes vorzunehmen, die für die weiteren Eigentümer unzumutbar sind.”

Durch den angefochtenen Beschluß hat das Amtsgericht die Anträge zurückgewiesen.

Mit ihrer dagegen gerichteten sofortigen Beschwerde haben die Beteiligten zu 1 klargestellt, ihr Feststellungsantrag sei dahin zu verstehen, daß sie der Meinung seien, der Einbau der vorgesehenen Rolladenkästen bedürfe nicht der Zustimmung der Wohnungseigentümer im Hinblick auf § 6 der Teilungserklärung.

Das Rechtsmittel ist vom Landgericht zurückgewiesen worden.

Die Beteiligten zu 1 haben sofortige weitere Beschwerde eingelegt, der die übrigen Beteiligten entgegentreten.

II.

Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes (§ 27 FGG).

Die Kammer hat zur Begründung ihrer Entscheidung ausgeführt:

Für den Antrag zu 1 fehle es bereits an einem Rechtsschutzinteresse, da der Beschluß zu TOP 9 ein Nichtbeschluß sei, der keine Rechtswirkungen auslöse und keine sachlichen Regelungen treffe. Der Antrag könne auch nicht dahin ausgelegt werden, hinsichtlich des Hauses … 5 liege eine einstimmige Zustimmung vor, da in der Wohnungseigentümerversammlung nicht alle Eigentümer des Hauses Nr. 5 anwesend oder vertreten gewesen seien.

Hinsichtlich des Antrags zu 2 könne nicht festgestellt werden, daß eine Zustimmung der Wohnungseigentümer nicht erforderlich und deshalb der Einbau zulässig sei. § 6 b der Teilungserklärung sei nicht dahin zu verstehen, daß die Wohnungseigentümer jede bauliche Maßnahme dulden müßten, die zumutbar ist. Im übrigen wirke sich die Verkleinerung einzelner Fenster und das Anbringen von Rolläden nachteilig auf die Optik der Gesamtanlage aus. Aus den vorgelegten Lichtbildern ergebe sich ein einheitliches Fensterbild. Dieses Bild würde erheblich gestört, wenn teilweise Fenster in geringerer Höhe und Rolläden eingebaut würden. Um das festzustellen, bedürfe es nicht einer Computersimulation.

Diese Erwägungen sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Nach ...

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