Verfahrensgang

AG Mülheim a.d. Ruhr (Aktenzeichen 27 II 41/93 WEG)

LG Duisburg (Aktenzeichen 9 T 15/94)

 

Tenor

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten der dritten Instanz und die den übrigen Beteiligten in diesem Rechtszug notwendig entstandenen Auslagen hat der Antragsteller zu tragen.

Wert: 2.000 DM.

 

Gründe

I.

Die Parteien sind die Wohnungseigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft J. 3 … in … an der …. Der Antragsteller ist Eigentümer der Wohnungen im ersten Obergeschoß und im Dachgeschoß; der Antragsgegner ist Eigentümer der Wohnung im Erdgeschoß. Der Antragsteller möchte an den Fenstern seiner Dachgeschoßwohnung zwecks Lärmschutz und zur Isolierung Rolläden anbringen. Im Erdgeschoß und im ersten Obergeschoß verfügt das Haus über Rolläden, wobei die Rolladenkästen jeweils innerhalb der Fensterlaibung angebracht sind.

Der Antragsteller hat beantragt,

  • den Antragsgegner zu verurteilen, seine Zustimmung dahingehend zu erteilen, daß an dem WEG-Objekt J. 3 … 4 … M. a. … R. Rolläden im Dachgeschoß angebracht werden, wobei der Antragsgegner von allen Kosten, auch von späteren Unterhaltungs- und Reparaturkosten sowie Schadenskosten, für die die Anbringung der Rolläden ursächlich sind, freigestellt wird,
  • hilfsweise,

    festzustellen, daß die Zustimmung des Antragsgegners zu der vorgenannten Maßnahme nicht notwendig ist.

Der Antragsgegner hat beantragt,

die Anträge zurückzuweisen.

Der Antragsgegner hat seine Zustimmung verweigert. In der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht hat er sodann erklärt, er sei damit einverstanden, daß auf der Rückseite des Hauses Rolläden angebracht werden.

Das Amtsgericht hat durch Beschluß vom 26.1.1994 dem Hauptantrag insoweit stattgegeben, als es dem Antragsteller gestattet hat, Rolläden am unteren Fenster des Südgiebels sowie an den zur Gartenseite hinausgehenden Fenstern anzubringen. Bezüglich der beabsichtigten Anbringung von Rolläden auf der Vorderseite (Straßenseite) des Hauses hat das Amtsgericht ausgeführt, daß die insoweit nicht vorliegende Zustimmung des Antragsgegners nicht entbehrlich sei, weil eine Duldungspflicht nach § 14 WEG nicht bestehe. Auf der Straßenseite des Hauses würden Rolladenkästen im Bereich der vorgezogenen Dachgaube, an der keine Fensterlaibungen vorhanden sind, ca. 15 cm nach außen vorstehen – wie unstreitig ist –, was das optische Erscheinungsbild des Hauses in einer nicht ganz unerheblichen Weise beeinträchtige.

Mit seiner gegen diesen Beschluß gerichteten sofortigen Beschwerde hat der Antragsteller die Ansicht vertreten, eine wesentliche Änderung des Aussehens des Gebäudes liege nicht vor; wenn der Antragsgegner der Anbringung der Rolläden an der Südseite (hinter dem Haus) zugestimmt habe, dann sei die Verweigerung der Montage auf der Ostseite nicht mit dem Einwand, dies sei dort unästhetisch, zu rechtfertigen, zumal die Südseite ebenfalls von der Straße einsehbar sei und darüber hinaus die vor dem Haus auf der Ostseite stehende Birke den Blick auf das Dachgeschoß weitgehend verdecke.

Der Antragsteller hat beantragt,

unter teilweiser Aufhebung der angefochtenen Entscheidung insgesamt nach dem Antrag der Antragsschrift zu entscheiden.

Der Antragsgegner hat beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er beanstandet die Beeinträchtigung des äußeren Erscheinungsbildes des Hauses durch die vom Antragsteller beabsichtigte Maßnahme.

Auf Anforderung des Landgerichts hat der Antragsteller das Angebot der Firma … über die von ihm vorgesehenen Rolladenarbeiten vorgelegt (Bl. 116, 117 GA) sowie das Angebot der Firma F. (Bl. 118, 119 GA), wonach als weitere technische Lösung der Einbau von Aluminiumfenstern mit integrierten Rolläden zum Preise von 6.282,68 DM (gegenüber 1.461,88 DM) in Betracht kommt.

Der Antragsteller hat allerdings erklärt, den Mehraufwand von 4.820,80 DM wolle er nicht allein tragen. Die Erneuerung der Fenster müsse zu Lasten der Instandhaltungsrücklage gehen.

Durch Beschluß vom 2.2.1995 hat das Landgericht die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Der Antragsgegners sei nicht verpflichtet, die vom Antragsteller geplante bauliche Veränderung bezüglich der Anbringung vorgehängter Rolläden zu dulden; die dadurch herbeigeführte Beeinträchtigung des äußeren Erscheinungsbildes des Hauses müsse angesichts der gegebenen Möglichkeit, Fensterelemente mit integrierten Rolläden anzubringen, nicht hingenommen werden. Die Kosten für diese Maßnahme stünden angesichts der dem Antragsteller dadurch entstehenden Vorteile auch nicht außer Verhältnis zu den Kosten der von ihm beabsichtigten Maßnahme. Eine Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes liege insofern vor, als die vorgehängten Rolläden die Fensterlaibung nur teilweise ausfüllten, was gut wahrnehmbar sei und ein uneinheitliches Gesamtbild bewirke. Auch sei die Lösung mittels vorgehängter Rolläden technisch minderwertig, weil dafür in die Integrität der Fensterrahmen eingegriffen werden müsse. Die Lösung durch Fensterelemente mit integrierten Rolläden sei sowohl tech...

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