Leitsatz (amtlich)
Zu den Voraussetzungen der Versagung einer Vergütung für ein unbrauchbares Sachverständigengutachten vor Inkrafttreten des § 8a JVEG.
Normenkette
JVEG § 4
Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Aktenzeichen 37 O 87/06) |
Tenor
Die Beschwerde des Sachverständigen gegen den Beschluss des Vorsitzenden der 7. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 21. September 2017 wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Die Beschwerde des Sachverständigen ist gemäß § 4 Abs. 3 S. 1 JVEG zulässig, jedoch nicht begründet.
Zu Recht legt das Landgericht seiner Entscheidung nicht § 8a JVEG zu Grunde, der zur Zeit der Beauftragung des Sachverständigen mit Beschluss vom 21. April 2011 (Blatt 733 GA) noch nicht in Kraft getreten war und deswegen vorliegend nicht anwendbar ist.
Vor Inkrafttreten des § 8a JVEG war bei der Beurteilung der Frage, ob dem Sachversständigen für eine mangelhafte Leistung eine Vergütung zusteht, von folgenden Grundsätzen auszugehen: Die Qualität der Sachverständigenleistung hat auf die Höhe der zu gewährenden Vergütung regelmäßig keinen Einfluss. Der vom Gericht bestellte Sachverständige handelt nicht im Rahmen eines Dienst- oder Werkvertrags. Seine Vergütung bezieht sich nicht auf das Werk des Sachverständigen, sondern auf seine Tätigkeit als Gehilfe des Gerichts, die er in Erfüllung einer staatsbürgerlichen Pflicht erbringt (BGH-NJW 1976, 1154 f). Deshalb sind sachliche Richtigkeit und Überzeugungskraft eines Sachverständigengutachtens kein Maßstab für die Vergütung der Tätigkeit des Sachverständigen; es kommt lediglich darauf an, dass diese Leistung überhaupt erbracht wurde, nicht etwa auch darauf, wie das Gericht oder die Parteien das Gutachten inhaltlich beurteilen. Der Honoraranspruch steht dem Sachverständigen daher selbst dann zu, wenn das Gericht das Gutachten nicht für überzeugend erachtet und deshalb nicht zur Grundlage seiner Entscheidung macht (Senat, 10 WF 10/01, Beschluss vom 31. Mai 2001, juris Rn. 10 f). Allerdings ist der Vergütungsanspruch ausnahmsweise dann zu versagen, wenn das Gutachten wegen objektiv feststellbarer Mängel unverwertbar ist und der Sachverständige die Unverwertbarkeit grob fahrlässig verschuldet hat (Senat, I-10 W 9/12, Beschluss vom 21. Juni 2012; OLG Koblenz, 2 Ws 19/11, Beschluss vom 26. Januar 2011, juris Rn. 7; BayVGH, 8 C 07.1535, Beschluss vom 22. November 2007, juris Rn. 7).
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat die Kammer die Vergütung des Sachverständigen zu Recht auf 0 EUR festgesetzt. Der Sachverständige hat grob fahrlässig ein unverwertbares Gutachten erstattet. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die in jeder Hinsicht zutreffenden Erwägungen der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen, die auch durch das Beschwerdevorbringen nicht berührt werden.
Gemäß Ziffer II. des Beweisbeschlusses der Kammer vom 21. Januar 2011 hatte der Sachverständige zunächst die Frage zu beantworten, ob das Ergebnis, zu dem die Beklagte in ihrem Sanierungsgutachten über die Insolvenzschuldnerin gekommen war, unzutreffend ist. Nach den Ausführungen der Beschwerde war der Sachverständige der Meinung, vorrangig zu untersuchen gewesen sei die (objektiv von der vorstehend wiedergegebenen Beweisfrage abweichende) Frage "ob das von der Beklagten erstellte Sanierungsgutachten mängelbehaftet war" (Schriftsatz des Sachverständigen vom 12.10.2017, Blatt 1376 GA). Dementsprechend gingen bereits die Ausführung des Sachverständigen im Rahmen seines Erstgutachtens vom 14. Februar 2012 an der Sache vorbei. Eine derart drastische Verkennung einer einfach formulierten Beweisfrage lässt lediglich den Schluss darauf zu, dass der Sachverständige die im Verkehr übliche Sorgfalt in besonders gravierender Weise außer Acht gelassen hat, den Inhalt seines Gutachtenauftrags also grob fahrlässig verkannt hat. Dies führt im Ergebnis zu Unverwertbarkeit des Gutachtens.
Zwar führt die Beschwerde weiter aus, aufgrund der schwerwiegenden Mängel des Sanierungsgutachtens sei ausgeschlossen, dass das Sanierungsgutachtens zu einem im Ergebnis zutreffenden Resultat gekommen sei. Insoweit war die Frage in den Blick zu nehmen, ob das Gutachten trotz der grob fahrlässigen Verkennung des Auftragsinhalts zumindest teilweise zu verwertbaren Ergebnissen geführt hat und ob die Leistung des Sachverständigen deshalb zumindest teilweise zu vergüten ist.
Allerdings hat der Sachverständige in seinem Ergänzungsgutachten ausgeführt: "Auf der ungesicherten Basis der dargestellten Daten ist es aus Sachverständigensicht nicht möglich, zu beurteilen, ob das Sanierungsgutachten zu einem im Ergebnis zutreffenden Resultat gekommen ist." Diese Feststellung steht aber in Widerspruch zu den vorstehend wiedergegebenen Ausführungen der Beschwerde, das Sanierungsgutachten sei im Ergebnis mit Sicherheit falsch. Das Gutachten ist daher ebenso wie das Ergänzungsgutachten vom 26. Januar 2015 in jeder Hinsicht unbrauchbar und im Prozess nicht verwertbar; ...