Leitsatz (amtlich)
Unter den im Senatsbeschluss vom 18. Juli 2019 - I- 3 Wx 138/18 - aufgezeigten Grundsätzen für den Nachweis einer Vertretungsberechtigung des Geschäftsführers einer englischen Ltd. durch gutachterliche Stellungnahme eines deutschen Notars ist die organschaftliche Vertretungsberechtigung des (alleinigen) Kommanditisten für die persönlich haftende Gesellschafterin, die englische Ltd., ("als "einzelvertretungsberechtigter Direktor der persönlich haftenden Gesellschafterin ... LTD"), nicht hinreichend nachgewiesen, wenn aus der Notarbescheinigung sich lediglich ergibt, dass der Notar in das elektronische Handelsregister (Companies House) Einsicht genommen hat ("aufgrund heutiger Einsicht ... in ...") und aufgrund dessen bescheinigt, dass dort die von ihm wiedergegebenen Angaben registriert sind, ohne zu attestieren, dass er darüber hinaus auch die beim Register aufbewahrten Unterlagen eingesehen hat.
Normenkette
BNotO § 21; FamFG § 58 ff.
Verfahrensgang
AG Düsseldorf (Aktenzeichen HRA 20288) |
Tenor
Die Beschwerde wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 5.000 EUR
Gründe
I. Mit Antrag vom 27. Dez. 2016 meldete die Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister an:
"Die persönlich haftende, alleinige Gesellschafterin, ..., tritt unter Verzicht auf die Einhaltung von Form- und Fristvorschriften mit sofortiger Wirkung aus der Gesellschaft aus und der alleinige Kommanditist, ..., nimmt diese Austritterklärung mit sofortiger Wirkung an.
Die Gesellschaft ist damit aufgelöst und erloschen und der alleinige Kommanditist ... übernimmt ohne Liquidation das verbleibende Vermögen mit allen Aktiva und Passiva der Gesellschaft im Wege der Gesamtrechtsnachfolge durch Anwachsung gem. § 738 BGB."
Unterschrieben hat der Kommanditist ... als "einzelvertretungsberechtigter Direktor der persönlich haftenden Gesellschafterin ... LTD".
Auf die Aufforderung des Registergerichts an den Notar, einen aktuellen Vertretungsnachweis vorzulegen, hat der Notar am 12. Jan. 2017 eine Notarbescheinigung gem. § 24 Abs. 1 Satz 1 BNotO vorgelegt. Danach hat er "aufgrund heutiger Einsicht" bescheinigt, dass die LTD. unter der näher bezeichneten Registernummer und als deren alleiniger Direktor der Kommanditist registriert sind.
Weiter heißt es in der Bescheinigung:
"Nach § 13.1 des Gesellschaftsvertrages ... besitzt der alleinige Director Einzel-vertretungsbefugnis."
Das Registergericht hat mit dem angefochtenen Beschluss den Eintragungsantrag zurückgewiesen. Die Notarbescheinigung sei nicht ausreichend. Hinzutreten müsse die Einsicht in die Unterlagen der Gesellschaft. Das sei weder erfolgt noch bescheinigt. Nicht belegt sei auch, dass ein Protokollbuch nicht geführt werde.
Gegen diese Entscheidung beschwert sich die Gesellschaft. Der Notar habe ausgeführt, in den Gesellschaftsvertrag eingesehen zu haben. Da nur ein Director bestellt und aktiv sei, könne dessen Vertretungsmacht nicht eingeschränkt sein und es auch kein "minute book" / Protokollbuch geben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Registerakte Bezug genommen.
II. Die Sache ist infolge der mit weiterem Beschluss des Registergerichts vom 27. März 2017 erklärten Nichtabhilfe dem Senat zur Entscheidung angefallen (§ 68 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbs. FamFG).
Es ist als befristete Beschwerde statthaft und insgesamt zulässig, §§ 382 Abs. 4 Satz 2, 59 Abs. 2, 61 Abs. 1, 63 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1, 64 Abs. 1 und 2 FamFG.
Es erweist sich jedoch in der Sache als unbegründet. Denn die organschaftliche Vertretungsberechtigung des Kommanditisten für die persönlich haftende Gesellschafterin, die englische LTD. ist nicht hinreichend nachgewiesen.
Die Grundsätze, nach denen der Senat die Möglichkeit eines Nachweises der Vertretungsberechtigung eines director einer englischen private limited company beurteilt, sind der Gesellschaft bereits aufgrund des Senatsbeschlusses vom 21. August 2014 in Sachen I-3 Wx 190/13 (z.B. in: NZG 2015, 199 f) bekannt; von einer Wiederholung wird abgesehen. In der Folgezeit ergangene Rechtsprechung (beispielsweise OLG Nürnberg FGPrax 2015, 124 ff; OLG Jena FGPrax 2018, 104 ff) gibt dem Senat keinen Anlass, hiervon abzugehen.
Der Senat hat in einer anderen Sache vor kurzem zu der Möglichkeit eines Nachweises der Vertretungsberechtigung eines director einer englischen private limited company im Handelsregisterverfahren folgendes ausgeführt:
"Allerdings hat der Senat in seiner genannten, in einer Grundbuchsache ergangenen Entscheidung die Frage offengelassen, ob der Nachweis im Handelsregisterverfahren auch durch eine gutachterliche Stellungnahme eines deutschen Notars geführt werden kann. Diese Frage bejaht er nunmehr unter den nachfolgend zu behandelnden Voraussetzungen.
Die im erwähnten Senatsbeschluss von 2014 behandelten Beschränkungen der Nachweisführung durch gutachterliche Stellungnahme eines deutschen Notars wurzelten in §§ 29 Abs. 1, 32 Abs. 1 GBO und den dort niedergelegten Gr...