Leitsatz (amtlich)
1. Die organschaftliche Vertretungsberechtigung des Geschäftsführers zweier englischer Gesellschaften (Ltd.) im Zusammenhang mit der Anmeldung deren Verschmelzung zum Handelsregister kann (auch) durch die gutachterliche Stellungnahme eines deutschen Notars nachgewiesen werden, wobei über die Einsicht in das Register als solches auch eine Einsicht in die beim Register des Companies House geführten Unterlagen - memorandum, articles of association und Protokollbuch (minute book) - erfolgt sein muss und es zudem einer nachvollziehbaren Darstellung der tatsächlichen Grundlagen der notariellen eigenen Prüfung und der daraus folgenden notariellen Feststellungen bedarf.
2. Ungeachtet der Abfassung der Beschwerdeschrift auf einem persönlichen Briefbogen des Geschäftsführers ("lege ich Beschwerde ein") gilt das Rechtsmittel (gegen eine Zwischenverfügung, betreffend die Anmeldung zur Verschmelzung zweier englischer Gesellschaften - Ltd.) als für die betroffene Gesellschaft eingelegt, wenn maßgebliche Umstände darauf hindeuten, dass der Verfasser nicht als Privatperson, sondern in seiner Eigenschaft als Organ der Gesellschaft handeln wollte (hier indiziert durch den in der Rechtsmittelschrift enthaltenen Hinweis auf eine Änderung der Privatanschrift sowie den Umstand, dass alle weiteren Eingaben auf Briefbögen der betroffenen Gesellschaft mit dem Unterzeichnerzusatz "Geschäftsführer" verfasst sind).
Normenkette
BNotO § 21; FamFG § 58 ff., § 382 Abs. 4 S. 1
Verfahrensgang
AG Kleve (Aktenzeichen HRB 11163) |
Tenor
Die angefochtene Zwischenverfügung wird aufgehoben.
Gründe
I. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 15. August 2017 erwarb die B. Ltd. & Co. KG, die am 26. Oktober 2017 im Handelsregister eingetragen wurde und deren einzige Komplementärin die C. Ltd. sowie einzige Kommanditistin die D. Ltd. ist, sämtliche Geschäftsanteile an der hiesigen betroffenen Gesellschaft, aufschiebend bedingt mit ihrer (der KG) Eintragung im Handelsregister, von der D. Ltd. Mit weiterem notariellem Vertag vom selben Tage übertrug die hier betroffene Gesellschaft ihr Vermögen als Ganzes mit allen Rechten und Pflichten unter Auflösung der Gesellschaft ohne Abwicklung im Wege der Verschmelzung durch Aufnahme auf die genannte KG; für die übertragende Gesellschaft erklärte deren (seinerzeit künftige) Alleingesellschafterin, für die übernehmende Gesellschaft erklärten deren Komplementärin und deren Kommanditistin jeweils durch Gesellschafterbeschluss auf zugleich mit der Beurkundung stattfindenden Gesellschafterversammlungen ihre Zustimmungen zum Verschmelzungsvertrag. Bei der Verschmelzung wurden beide englischen Gesellschaften - D. Ltd. und C. Ltd. - gemäß Urkundeninhalt organschaftlich vertreten durch den Geschäftsführer auch der hier betroffenen Gesellschaft.
Gleichfalls unter dem 15. August 2017 hat der vorbezeichnete Geschäftsführer für die hier betroffene Gesellschaft, notariell beglaubigt, die Verschmelzung zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet. Auf die folgende Korrespondenz mit dem Registergericht hin hat der Anmeldende noch eine Bescheinigung einer als Company Secretary beider Limited auftretenden Person vom 3. Januar 2018 sowie eine Bescheinigung des beurkundenden Notars vom 24. Oktober 2017 eingereicht; wegen des Inhaltes im einzelnen wird auf die Registerakte Bezug genommen.
Durch die angefochtene Zwischenverfügung hat das Registergericht sodann erklärt, der Anmeldung könne noch nicht entsprochen werden, weil nach wie vor der Nachweis fehle, dass die beteiligten britischen Gesellschaften am 15. August 2017 wirksam vertreten worden seien, die betreffenden Dokumente mögen dem Registergericht mit Übersetzung vorgelegt werden.
Gegen diesen dem die Anmeldung einreichenden Notar am 23. März 2018 zugestellten Beschluss wendet sich der Geschäftsführer der betroffenen Gesellschaft mit seinem am 18. April 2018 bei Gericht eingegangenen Rechtsmittel.
Im Verfahren vor dem Senat sind überdies Bestätigungen eines englischen Notars nebst Übersetzungen und Apostillen zu den Akten gereicht worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Registerakte einschließlich Sonderband Bezug genommen.
II. Die Sache ist infolge der mit weiterem Beschluss des Registergerichts vom 4. Juli 2018 erklärten Nichtabhilfe dem Senat zur Entscheidung angefallen (§ 68 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbs. FamFG).
Das Rechtsmittel ist ungeachtet der Abfassung der Beschwerdeschrift auf einem persönlichen Briefbogen des Geschäftsführers und der dortigen Formulierung "lege ich Beschwerde ein" ersichtlich für die betroffene Gesellschaft eingelegt worden. Bereits der Hinweis im vorgenannten Schriftstück, seine Privatanschrift habe sich geändert, deutet darauf hin, dass der Verfasser grundsätzlich eben nicht als Privatperson, sondern in seiner Eigenschaft als Organ der Gesellschaft handeln wollte. Ausschlaggebend spricht hierfür indiziell, dass alle weiteren Eingaben auf Briefbögen der betroffenen Gesellschaft mit dem Unterzeichnerzusatz "Geschäftsführe...