Leitsatz (amtlich)
1. In einer Vergütungsvereinbarung können der Anwalt und sein Mandant grundsätzlich für den gesamten Auftrag, der mehrere Gegenstände umfasst, einen Gegenstandswert festlegen und Modifikationen des Faktors gesetzlicher Gebühren vereinbaren.
2. Beauftragt der Mandant den Rechtsanwalt, ein Teilungsversteigerungsverfahren erst nach Scheitern einer außergerichtlichen Auseinandersetzung einzuleiten, so verdient der Rechtsanwalt die Verfahrensgebühr nicht, wenn er vor dem Mandatsende Tätigkeit für ein solches Verfahren nicht entfaltet.
Normenkette
BGB §§ 675, 667, 387; RVG a.F. § 4; RVG-VV Nrn. 3100, 2300
Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Aktenzeichen 15 O 458/07) |
Tenor
I. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gem. § 522 Abs. 2 ZPO im Beschlussverfahren zurückzuweisen. Dem Beklagten wird Gelegenheit gegeben, hierzu binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.
II. Der für den 6.10.2009 geplante Termin entfällt.
Gründe
I. Die Berufung des Beklagten ist voraussichtlich nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Sie hat keine Aussicht auf Erfolg. Das LG hat der Klage zu Recht teilweise stattgegeben. Das Vorbringen des Beklagten in der Berufungsinstanz bietet keinen Anlass zu einer für diesen günstigeren Beurteilung.
1. Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Auskehr der von der S. Versicherung zu ihren Gunsten am 8.3.2007 an den Beklagten gezahlten Versicherungssumme jedenfalls in der ihr vom LG zugesprochenen Höhe von 3.211,22 EUR zu. Dabei kann dahinstehen, ob die Klägerin den Beklagten damit beauftragt hatte, die Versicherungsleistung in Empfang zu nehmen, und der Anspruch damit aus §§ 667, 675, 611 BGB folgt, oder ob es an einem solchen Auftrag fehlte. Denn auch dann, wenn die Klägerin den Beklagten nicht mit der Inempfangnahme der Versicherungsleistung beauftragt hätte bzw. die Vollmacht vom 23.1.2007 nicht oder jedenfalls nicht mit ihrem jetzigen Inhalt unterschrieben hätte, ergäbe sich der Anspruch aus §§ 667, 681 BGB, weil der Beklagte in diesem Fall als Geschäftsführer ohne Auftrag gehandelt hätte.
a. Der Beklagte hat die von ihm vereinnahmte Versicherungsleistung von 40.397,45 EUR unstreitig i.H.v. 30.480,58 EUR an die Klägerin ausgekehrt. Gegenüber dem restlichen Auszahlungsanspruch der Klägerin i.H.v. 9.916,87 EUR durfte er gem. § 387 BGB mit einer Honorarforderung aus dem ihm am 23.1.2007 erteilten Mandat allenfalls in der vom LG festgestellten Höhe von 6.705,65 EUR aufrechnen, so dass der Klägerin jedenfalls weitere 3.211,22 EUR zustehen.
aa. Der Rechtsanwalt ist gem. § 387 BGB grundsätzlich nicht daran gehindert, sich durch Aufrechnung mit Honoraransprüchen aus nicht zweckgebundenen Fremdgeldern zu befriedigen (vgl. BGH NJW 2007, 2640; WM 2003, 92; Senat MDR 2009, 535; FamRZ 2006, 636; OLG Brandenburg Urt. v. 8.5.2007 Az. 11 U 68/05 - zitiert nach juris). Einer besonderen Vereinbarung bedarf es hierzu nicht. Deshalb kommt es auch nicht darauf an, ob der entsprechende Zusatz in den "Erklärungen, Weisungen und Vereinbarungen für das Mandatsverhältnis" vom 23.1.2007 von der Unterschrift der Klägerin gedeckt war oder nicht. Es ist auch nicht erkennbar, dass die Versicherungsleistung der S. Versicherung zweckgebunden gewesen wäre, also etwa der Rückführung noch bestehender Darlehensschulden hätte dienen sollen.
Allerdings darf ein fremdnütziger Treuhänder nach ständiger Rechtsprechung gegen den Herausgabeanspruch aus §§ 667, 675, 611 BGB regelmäßig nicht mit Gegenforderungen aufrechnen, die ihren Grund nicht in dem Treuhandvertrag haben. Diese Grundsätze gelten auch für Rechtsanwälte hinsichtlich der von ihnen als Treuhänder empfangenen Fremdgelder. Der einem Rechtsanwalt erteilte Einziehungsauftrag begründet aber nicht ohne weiteres ein der Aufrechnung entgegenstehendes Treuhandverhältnis (vgl. BGH WM 2003, 92). Aus dem Vortrag der Parteien ergeben sich auch keine Anhaltspunkte für ein solches.
bb. Hier ist allerdings streitig, ob ein Einziehungsauftrag - auch - hinsichtlich der vom Beklagten vereinnahmten Versicherungsleistung vorlag oder ob der Auftrag etwa nur zum Inhalt hatte, eine über den ausgezahlten Betrag hinausgehende Versicherungsleistung geltend zu machen und in Empfang zu nehmen. Für letzteres spricht immerhin, dass die Klägerin die Versicherungsleistung unter dem 12.1.2007 bereits selbständig zur Auszahlung an sich gegen die S. Versicherung geltend gemacht hatte und nicht ersichtlich ist, dass die Versicherung in der Zwischenzeit bis zur Mandatserteilung am 23.1.2007 Einwände gegen die Auszahlung erhoben hätte, so dass offen bleibt, weshalb die Klägerin am 23.1.2007 insoweit rechtsanwaltlicher Hilfe bedurft hätte. Demgegenüber sprechen der Umstand, dass die Versicherung gemäß ihrem Abrechnungsschreiben vom 8.3.2007 einen Betrag von 35.790,43 EUR nicht zur Auszahlung gebracht, sondern auf ein in dieser Höhe noch offenes Darlehen verrechnet hat, und die sich daran anschließende Korrespondenz der Parteien, etwa vom 19.3.2007, 21.3.2007 und 24.3.2007 daf...