Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Entscheidung vom 24.05.2011) |
Tenor
I.
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 16. Juni 2011 wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - der Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin der 4a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 24. Mai 2011 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Auf Grund des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 21. Dezember 2010
(X ZR 112/07) sind von der Klägerin gemäß Kostenfestsetzungsantrag vom
9. Februar 2011 73.765,83 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 11. Februar 2011 an die Beklagte zu erstatten.
II.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
III.
Der Beschwerdewert wird auf 30.199,60 Euro festgesetzt.
Gründe
Die sofortige Beschwerde der Klägerin, mit der sich diese dagegen wendet, dass die Rechtspflegerin im Rahmen der Kostenfestsetzung Gerichtskosten in Höhe von 20.692,-- Euro zugesetzt und Kosten des Patentanwalts der Beklagten in Höhe von 9.507,60 Euro festgesetzt hat, ist gemäß § 11 Abs. 1 RPflG i.V.m. §§ 104 Abs. 3, 567 ZPO, 569 ZPO statthaft und auch ansonsten zulässig. In der Sache ist die Beschwerde nur zu einem geringen Teil begründet.
I.
Ohne Erfolg wendet sich die Klägerin mit der sofortigen Beschwerde gegen die von der Rechtspflegerin zugunsten der Beklagten berücksichtigten Gerichtskosten in Höhe von 20.692,-- Euro.
Der von der Rechtspflegerin mit dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss festgesetzte Betrag von 74.016,67 Euro enthält 20.692,-- Euro an Gerichtskosten, die die Rechtspflegerin antragsgemäß nach Aktenlage zugesetzt hat. Hierauf hat die Rechtspflegerin in dem angefochtenen Kostenbeschluss ausdrücklich hingewiesen (vgl. Bl. 524 GA). Die Festsetzung ist auf entsprechenden Antrag der Beklagten erfolgt. Diese hat mit ihrem Kostenfestsetzungsantrag vom 9. Februar 2011 ausdrücklich um Berücksichtigung aller weiteren von ihr gezahlten Gerichtskosten gebeten (vgl. Bl. 450 GA). Diesem Antrag hat die Rechtspflegerin entsprochen.
Wie die Rechtspflegerin in ihrem Nichtabhilfebeschluss vom 29. Juli 2010 (Bl. 556 GA) klargestellt hat, setzt sich der zugesetzte Betrag aus von der Beklagten gezahlten Gerichtskosten für die 2. Instanz in Höhe von 11.824,-- Euro und für die 3. Instanz in Höhe von 8.868,-- Euro zusammen. Ausweislich der in den Akten befindlichen Zahlungsbestätigungen und Kostenrechnungen sind diese Gerichtskosten von der Klägerin für die 2. und 3. Instanz gezahlt worden.
Soweit die Rechtspflegerin mit weiterem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 19. April 2011 (Bl. 497 - 498 GA) im Wege der Rückfestsetzung bereits einen weiteren Betrag in Höhe von 51.041,97 Euro zugunsten der Klägerin festgesetzt hat, sind die mit dem angefochtenen Kostenbeschluss zugunsten der Beklagten festgesetzten Gerichtskosten in Höhe von 20.692,-- Euro in diesem Betrag nicht bereits enthalten. Die mit dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 19. April 2011 im Wege der Rückfestsetzung festgesetzten Kosten betreffen von der Klägerin bei der Beklagten vollstreckte Kosten. Diesbezüglich hatte die Klägerin mit Schriftsatz vom 15. Mai 2011 (Bl. 495 - 496 GA ) ausdrücklich zugestanden, dass die mit dem Kostenfestsetzungsantrag der Klägerin vom 9. Februar 2011 zur Festsetzung angemeldeten Kosten "dem vollstreckten" Betrag entsprechen.
Bei dem Hinweis der Rechtspflegerin in ihrem Schreiben an die Parteien vom 11. Juli 2011 (Bl. 547 GA), wonach in dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss irrtümlich die von der Klägerin gezahlten Gerichtskosten der 1. Instanz mit zugesetzt worden seien, handelt es sich demgegenüber um ein offensichtliches Versehen. Wie die Rechtspflegerin in ihrem nachfolgenden Nichtabhhilfebeschluss vom 29. Juli 2011 klargestellt hat, setzt sich der zugesetzte Betrag von 20.692,-- Euro tatsächlich aus von der Beklagten gezahlten Gerichtskosten für die 2. Instanz in Höhe von 11.824,00 Euro und für die 3. Instanz in Höhe von 8.868,00 Euro zusammen.
II.
Die von der Klägerin angemeldeten Patentanwaltskosten sind gemäß § 143 Abs. 3 PatG in Höhe von 9.507,60 Euro erstattungsfähig. Der von der Rechtspflegerin insoweit gemäß dem Kostenfestsetzungsantrag der Beklagten festgesetzte Betrag von 9.758,44 Euro ist insoweit um 250,84 Euro zu kürzen. Dieser Betrag setzt sich aus den Auslagen für die Wahrnehmung des Termins vor dem Bundesgerichtshof zusammen. Diese Kosten sind nicht erstattungsfähig, weil eine Teilnahme des Patentanwalts der Beklagten an dem Verhandlungstermin im Revisionsverfahren nicht notwendig war. Die übrigen angemeldeten Patentanwaltskosten sind hingegen erstattungsfähig.
1.
Zu Recht hat die Rechtspflegerin in dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss gegen die Klägerin sowohl eine Verfahrensgebühr für das Verfahren über die Nichtzulassung der Revision (Nr. 3106 VVG) also auch eine Terminsgebühr (Nr. 3210 VV RVG) für den Patentanwalt der Beklagten festgesetzt.
a)
§ 143 Abs. 3 PatG legt fest, dass die durch die Mitwirkung eines Patentanwalts i...