Entscheidungsstichwort (Thema)
Zu Patentstreitsachen nach § 143 PatG gehört auch die Klage aus § 140b PatG
Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Beschluss vom 19.02.2010) |
Tenor
I. Die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 2.3.2010 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin der 4b. Zivilkammer des LG Düsseldorf vom 19.2.2010 wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
III. Der Beschwerdewert wird auf 1.735 EUR festgesetzt.
Gründe
Die gem. § 11 Abs. 1 RPflG i.V.m. §§ 104 Abs. 3, 567 ZPO, 569 ZPO statthafte und auch ansonsten zulässige sofortige Beschwerde der Beklagten, mit der sich diese dagegen wendet, dass die Rechtspflegerin gegen sie die Kosten des Patentanwalts der Klägerin festgesetzt hat, ist nicht begründet.
I. Die von der Klägerin angemeldeten Patentanwaltskosten sind gem. § 143 Abs. 3 PatG erstattungsfähig, weshalb die Rechtspflegerin diese Kosten zu Recht in die Kostenfestsetzung einbezogen hat.
1. Der vorliegende Rechtsstreit war eine Patentstreitsache i.S.v. § 143 Abs. 1 PatG.
a) Patentstreitsachen sind nach § 143 Abs. 1 PatG alle Klagen, durch die ein Anspruch aus einem der im Patentgesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird. Der Begriff ist weit auszulegen (vgl. Benkard/Rogge/Grabinski, PatG/GebrMG, 10. Aufl., § 143 PatG Rz. 1; Schulte, PatG, 8. Aufl., § 143 Rz. 7 und 30 m.w.N.). Patentstreitsachen sind insbesondere Klagen wegen Verletzung von Patenten. Der geltend gemachte Anspruch wegen Patentverletzung kann sich beziehen auf Unterlassung, Schadensersatz, Auskunft, Rechnungslegung, Bereicherung und Beseitigung (vgl. Schulte, a.a.O., § 143 Rz. 9; Busse/Keukenschrijver, PatG, 6. Aufl., § 143 PatG Rz. 57). Patentstreitsache i.S.d. § 143 Abs. 1 PatG ist danach auch eine Klage aus § 140b PatG, mit der ein Anspruch auf Erteilung von Auskunft über die Herkunft und/oder den Vertriebsweg patentverletzender Ware geltend gemacht wird (vgl. Busse/Keukenschrijver, a.a.O., § 143 PatG Rz. 57). Nichts anderes gilt für eine nach erfolgter Auskunftserteilung erhobene Klage auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung, mit der der Beklagte die Richtigkeit der auf der Grundlage von § 140b PatG erteilten Drittauskunft versichern soll (zur Anwendbarkeit von § 269 Abs. 2 BGB auf Drittauskünfte nach § 140b PatG: Senat, Urt. v. 7.10.2004 - I-2 U 41/04; Schulte, a.a.O., § 140b Rz. 37; vgl. a. OLG Zweibrücken GRUR 1997, 131 - Schmuckanhänger [für Drittauskünfte wegen Verletzung von Urheberrechten]). Denn auch eine solche Klage ist eine Klage wegen einer Patentverletzung. Der mit ihr verfolgte Anspruch auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung (§ 259 Abs. 2 BGB) bezieht sich auf die wegen Patentverletzung nach § 140b Abs. 1 und 2 PatG erteilten Drittauskünfte, deren Richtigkeit der Patentverletzer versichern soll. Es handelt sich um einen Folgeanspruch, der der Sicherstellung der Richtigkeit und Vollständigkeit der nach § 140b PatG geschuldeten Auskunft dient.
b) § 143 Abs. 3 PatG legt fest, dass die durch die Mitwirkung eines Patentanwalts in einer Patentstreitsache entstandenen Kosten in Höhe der dem Rechtsanwalt nach § 13 RVG i.V.m. dem Vergütungsverzeichnis erwachsenen Gebühren zu erstatten sind. Auf die sachliche Notwendigkeit der Mitwirkung des Patentanwalts kommt es für die Erstattungsfähigkeit der Gebühren auf Grund der Regelung des § 143 Abs. 3 PatG nicht an; die für die Mitwirkung des Patentanwalts geschuldeten Gebühren sind in Patentstreitsachen erstattungsfähig, ohne dass zu prüfen wäre, ob und in welchem Umfang die Inanspruchnahme des Patentanwalts notwendig war (vgl. BGH GRUR 2003, 639, 640 [zu § 140 III MarkenG]; Senat, Beschl. v. 20.8.2007 - I-2 W 11/07; OLG Hamburg MDR 2007, 369 [zu § 140 III MarkenG]; OLG Frankfurt GRUR 1998, 1034; GRUR-RR 2003, 125 [jew. zu § 140 III MarkenG]; OLG Köln, Mitt. 2002, 563 [zu § 140 III MarkenG]; OLG Nürnberg, GRUR-RR 2003, 29 [zu § 15 V GeschmMG]; Benkard/Rogge/Grabinski, a.a.O., § 143 PatG Rz. 23 u. 23a; Busse/Keukenschrijver, a.a.O., § 143 PatG Rz. 406; Schulte, a.a.O., § 143 Rz. 31 und 36). Es sind also ohne Prüfung der Notwendigkeit der Zuziehung von beiden die Gebühren sowohl eines Rechtsanwalts als auch eines Patentanwalts erstattungsfähig. Entscheidend ist lediglich, ob der erstattungsberechtigten Partei durch die Mitwirkung des Patentanwalts eine Gebührenschuld an ihn entstanden ist; ob der Patentanwalt im Rahmen seiner Mitwirkung auch technische oder patentrechtliche Fragen zu behandeln hatte, ist ohne Belang (Benkard/Rogge/Grabinski, a.a.O., § 143 PatG Rz. 23 m.w.N.).
c) Vorliegend ist die Mitwirkung der Patentanwälte aus der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten der Klägerin bereits in der Klageschrift vom 17.8.2009 angezeigt worden und die tatsächliche Mitwirkung eines Patentanwalts aus dieser Kanzlei wird von der Beklagten auch nicht bestritten. Die Beklagte wendet lediglich ein, dass die Hinzuziehung eines Patentanwalts in dem vorliegenden Rechtsstreit nicht erforderlich gewesen sei (vgl. Bl....