Verfahrensgang

LG Wuppertal (Entscheidung vom 02.10.2002; Aktenzeichen 22 Kls 430 Js 132/01 20/02 II)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde ist gegenstandslos.

 

Gründe

I.

Dem Angeklagten werden Verstöße gegen das Heilpraktikergesetz in elf Fällen und tateinheitlich hiermit Körperverletzung in sieben Fällen, davon in drei Fällen mittels eines gefährlichen Werkzeuges, vorgeworfen. Die Anklage ist unter dem 26. August 2002 bei dem Landgericht Wuppertal erhoben worden. Mit Schriftsatz vom 27. September 2002 hat der Angeklagte die Vorsitzende der nach dem Geschäftsverteilungsplan für dieses Verfahren zuständigen 2. großen Strafkammer wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Die Kammer hat das Ablehnungsgesuch - ohne Mitwirkung der abgelehnten Richterin - durch Beschluss vom 2. Oktober 2002 als unbegründet verworfen. Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 11. Oktober 2002 eingegangene sofortige Beschwerde des Angeklagten. Mit Beschluss vom 17. Oktober hat die 2. große Strafkammer die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet.

II.

Die sofortige Beschwerde ist gegenstandslos, da sie mit Eröffnung des Hauptverfahrens unzulässig geworden ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 StPO kann ein Beschluss, durch den ein Ablehnungsgesuch als unzulässig verworfen oder als unbegründet zurückgewiesen worden ist, nur zusammen mit dem Urteil angefochten werden, wenn er einen erkennenden Richter betrifft. Erkennender Richter ist, wer zur Mitwirkung in der Hauptverhandlung berufen ist (vgl. OLG Karlsruhe NJW 1975, 458 (459)). Zur Mitwirkung in der Hauptverhandlung berufen ist ein Richter nicht erst ab deren Beginn, sondern bereits dann, wenn feststeht, dass die Hauptverhandlung vor dem Spruchkörper stattfindet, dem der Richter angehört. Der zur Durchführung der Hauptverhandlung berufene Spruchkörper steht mit der Rechtshängigkeit des Verfahrens fest, die im ersten Rechtszug grundsätzlich mit der Eröffnung des Hauptverfahrens eintritt (vgl. BGHR, StPO § 28, Rechtsmittel 1; OLG Köln NJW 1993, 608; OLG Karlsruhe a. a. O. ; Pfeiffer in KK StPO, 4. Auflage, § 28 Rn. 3; Lemke in HK StPO, 3. Auflage, § 28 Rn. 8).

Vorliegend ist das Hauptverfahren gegen den Angeklagten durch Beschluss vom 17. Oktober 2002 vor der 2. großen Strafkammer des Landgerichts Wuppertal eröffnet worden. Damit ist die abgelehnte Richterin zur erkennenden Richterin geworden mit der Folge, dass die isolierte Anfechtung des Beschlusses über das sie betreffende Ablehnungsgesuch gemäß § 28 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig geworden ist. Darauf, dass der Beschluss bereits vor Eröffnung des Hauptverfahrens ergangen ist, kommt es entgegen einzelner Stimmen in der rechtswissenschaftlichen Literatur (vgl. Wendisch in Löwe/Rosenberg, StPO, 25. Auflage, § 28 Rn. 16; Pfeiffer in KK, StPO, 4. Auflage, § 28 Rn. 3) nicht an. Der Beschluss über ein Ablehnungsgesuch betrifft nach Eröffnung des Hauptverfahrens auch dann einen erkennenden Richter, wenn er vorher ergangen und angefochten worden ist. Allein diese Auslegung entspricht dem Zweck des § 28 Abs. 2 Satz 2 StPO. Die Vorschrift dient der Beschleunigung des gesamten Hauptverfahrens, dessen Fortgang nicht durch Rechtsmittel verzögert werden soll (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 26. Mai 1998 - 1 Ws 101/98 -; sh. auch OLG Celle NJW 1973, 1054 (1055)). Insbesondere soll durch den (vorläufigen) Ausschluss der Beschwerde verhindert werden, dass der abgelehnte Richter gemäß § 29 Abs. 1 StPO bis zum Ablauf der Beschwerdefrist bzw. bis zur Entscheidung des Beschwerdegerichts auf die Vornahme unaufschiebbarer Amtshandlungen beschränkt und im Übrigen von einer weiteren Tätigkeit ausgeschlossen ist. Wird - wie hier - ein Vorsitzender Richter abgelehnt, so hätte die Anfechtbarkeit des ein Ablehnungsgesuch abschlägig bescheidenden Beschlusses insbesondere zur Folge, dass der Vorsitzende bis zur formellen Rechtskraft des Beschlusses gehindert wäre, die ihm nach den §§ 213, 214 StPO obliegenden Maßnahmen zur Vorbereitung der Hauptverhandlung zu treffen. Auch könnte eine kurzfristig nach der Eröffnung des Hauptverfahrens anberaumte Hauptverhandlung bis zur Entscheidung des Beschwerdegerichts nicht beginnen. Die sich hieraus ergebenden Verzögerungen des Hauptverfahrens sollen durch § 28 Abs. 2 Satz 2 StPO verhindert werden. Sie würden jedoch auch dann eintreten, wenn der das Ablehnungsgesuch abschlägig bescheidende Beschluss bereits vor der Eröffnung ergangen ist. Daher ist eine isolierte Beschwerde ab Eröffnung des Hauptverfahrens stets nach § 28 Abs. 2 Satz 2 StPO ausgeschlossen, ohne dass es darauf ankäme, ob das Ablehnungsgesuch vor oder nach der Eröffnung verworfen bzw. zurückgewiesen wurde. Es ist auch kein überwiegendes Interesse des Angeklagten erkennbar, den sein Ablehnungsgesuch abschlägig bescheidenden Beschluss nach zwischenzeitlicher Eröffnung des Hauptverfahrens noch zur Überprüfung des Beschwerdegerichts stellen zu können. Insbesondere wird sein Rechtsschutz durch den Ausschluss der Beschwerdemöglichkeit nicht verkürzt, da es ihm ...

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