Verfahrensgang
BKartA (Entscheidung vom 27.01.2010; Aktenzeichen B 9-188/05) |
Nachgehend
Tenor
I.
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2. wird der Beschluss des Bundeskartellamts vom 27. Januar 2010 (Aktenzeichen: B 9-188/05) aufgehoben.
II.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Bundeskartellamt auferlegt. Es hat zudem der Beteiligten zu 2. die ihr zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
III.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
IV.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 30.000.000,- € festge- setzt (§ 39 Abs. 2 GKG).
Gründe
I.
Die Beteiligte zu 1. betreibt durch ihre Tochtergesellschaften S. D. A/S und die Beteiligte zu 2. Fährverbindungen auf der Ostsee.
Die Beteiligte zu 2. ist Eigentümerin des Fährhafens Puttgarden/Fehmarn und unterhält als einzige Anbieterin den Fährdienst von Puttgarden nach Rödby/DK (sog. Vogelfluglinie). Für den von ihr abgewickelten Personenverkehr benutzt sie die Fähranleger 0 und 1 des Hafens. Die Beigeladenen beabsichtigen, für die Aufnahme eines stündlichen Fährdienstes auf der Vogelfluglinie ein Gemeinschaftsunternehmen zu gründen. Sie möchten - offenbar nunmehr vorrangig - den Fähranleger 3 des Hafens Puttgarden in Betrieb nehmen und in dessen östlichem Teil, der von der Beteiligten zu 2. allenfalls geringfügig genutzt wird, Vorstau- und Parkzonen für den Fährbetrieb einrichten. Alternativ hierzu erwägen sie sowohl die Benutzung des Fähranlegers 2 als auch die Einrichtung von Vorstau- und Parkzonen im zentralen Hafenbereich. Auf den jeweils für die Vorstau- und Parkzonen vorgesehenen Flächen befinden sich derzeit ungenutzte Gleisanlagen, die im Eigentum der DB Netz AG, einer Tochter der Deutschen Bahn AG, stehen. Diese Gleisanlagen wurden früher für die Abwicklung des Schienengüterverkehrs über den Fehmarn-Belt benötigt. In Betrieb hingegen befinden sich zwei an den Fähranleger 1 angeschlossene Eisenbahngleise. Über diese führt eine mehrmals am Tag genutzte Bahnverbindung für den Personenverkehr von Hamburg über Puttgarden/Rödby nach Kopenhagen. Zur Steuerung des Ein- und Ausreiseverkehrs beabsichtigen die Beigeladenen die Errichtung einer über die derzeit genutzten Gleisanlagen führenden Brücke, ferner - in mehreren Gestaltungsalternativen - die Bildung eines Knotenpunktes zur Anbindung des jeweiligen Fährverkehrs an die zum Hafen führende Bundesstraße B 207. Hinsichtlich der örtlichen Ausgestaltung des Hafengebietes sowie des Vorhabens der Beigeladenen wird ergänzend auf die von diesen überreichte Studie der Sellhorn Ingenieurgesellschaft mbH - fortan: Sellhornstudie - nebst Zeichnungen/Lageplänen (Anl. 27 zum Schriftsatz der Beigeladenen v. 19.11.2010) verwiesen.
Die Beteiligte zu 2. weigert sich, den Beigeladenen zu den land- und seeseitigen Infrastruktureinrichtungen des Fährhafens Puttgarden Zugang zu gewähren und hindert sie so, einen eigenen Fährbetrieb einzurichten.
Das Bundeskartellamt hält die Zugangsverweigerung der Beteiligten zu 2. für kartellrechtswidrig. Gestützt auf § 32 GWB hat es mit der angefochtenen Verfügung
festgestellt, dass die Weigerung der Beteiligten zu 2., Dritten gegen ein angemessenes Entgelt Zugang zu den in ihrem Eigentum stehenden see- und landseitigen Infrastruktureinrichtungen des Fährhafens Puttgarden zu gewähren, um einen zwischen Rödby und Puttgarden verkehrenden Fährdienst für Passagiere und Kraftfahrzeuge einzurichten und zu betreiben, gegen Art. 102 AEUV (früher: Art. 82 EG) und § 19 Abs. 4 Nr. 4 GWB verstößt;
festgestellt, dass die Weigerung der Beteiligten zu 2., die für eine Mitbenutzung des Fährhafens Puttgarden erforderlichen Vorkehrungen (insbesondere in Bezug auf Umbaumaßnahmen und öffentlich-rechtliche Genehmigungsverfahren) im Einvernehmen mit den Zugangsinteressenten zu treffen bzw. diese zu ermöglichen, gegen Art. 102 AEUV (früher: Art. 82 EG) und § 19 Abs. 4 Nr. 4 GWB verstößt;
s o w i e folgende Anordnungen getroffen:
3. Zur Abstellung wird die Beteiligte zu 2. verpflichtet, Verhandlungen mit den
Beigeladenen zu 1. und 2. (…) aufzunehmen
und die aus ihrer Sicht angemessenen Bedingungen einer diskriminierungs-
freien Zugangsgewährung zu formulieren (Zugangsvorschlag); (wird ausge-
führt).
4. Die aus Ziff. 3. dieser Verfügung folgenden Verpflichtungen sind wie folgt umzusetzen:
Die Aufnahme von Verhandlungen mit den Beschwerdeführerinnen sowie die Formulierung eines diskriminierungsfreien Zugangsvorschlags erfolgen bis
spätestens zum 22.03.2010.
Dagegen richtet sich die Beteiligte zu 2. mit ihrer Beschwerde. Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend, an der Mitbenutzung des Fährhafens Puttgarden seien die Beigeladenen schon aus Rechtsgründen gehindert. Eine Mitbenutzung sei unmöglich, zumindest ihr, der Beteiligten zu 2., unzumutbar.
Insbesondere stehe der Mitbenutzung die Widmung der von den Beigeladenen für die Vorstau- und Parkzonen vorgesehenen Flächen zum Zwecke des Eisenbahnverkehrs entgegen. Für eine zukünftige Freist...