Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Beschluss vom 03.09.2008) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der weiteren Beteiligten wird der Beschluss der 12. Zivilkammer des LG Düsseldorf vom 3.9.2008 abgeändert und wird der Antrag der Antragstellerin als unzulässig zurückgewiesen, eine Auskunft der weiteren Beteiligten ihr gegenüber über Namen und Anschriften von Kunden (Bestandsdaten) unter Verwendung von IP-Adressen und Verbin-dungszeitpunkten (Verkehrsdaten), die auf der Datei der Anlage Ast 8 enthalten sind und die sich auf eine Verletzung ihrer, der Antragstellerin, Rechte an Ton-aufnahmen des Künstlers L. beziehen, und zwar in elektronischer Form durch Komplettierung einer der weiteren Beteiligten übermittelten Excel-Datei, für zulässig zu erklären.
Gründe
Die Antragstellerin macht geltend, Inhaberin des Rechtes zu sein, den Tonträger "Ganz anders" des Künstlers L. über dezentrale Computernetzwerke auszuwerten und ihn dort öffentlich zugänglich zu machen. Die Tonaufnahme sei über Internetanschlüsse, die die in B. ansässige weitere Beteiligte Kunden zur Verfügung gestellt habe, in sog. Tauschbörsen oder anderen dezentralen Computernetzwerken rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht worden. Vor einer Inanspruchnahme der weiteren Beteiligten auf Auskunft über Namen und Anschriften der fraglichen Kunden nach dem mit dem Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums vom 7.7.2008 eingefügten § 101 Abs. 2 Nr. 3 UrhG - Bestandsdaten unter Verwendung von Verkehrsdaten nach § 3 Nr. 30 TKG - hat die Antragstellerin beim LG Düsseldorf nach dem ebenfalls neuen Abs. 9 der Vorschrift beantragt, der - mit der Angabe "Niederlassung West, E. Str., 40231 Düsseldorf" bezeichneten - weiteren Beteiligten die Erteilung der Auskunft zu gestatten. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das LG - noch ohne eine Beteiligung der weiteren Beteiligten am Verfahren - dem Antrag stattgegeben. Hiergegen wendet sich die weitere Beteiligte jetzt mit der vorliegenden sofortigen Beschwerde, die die Antragstellerin zurückgewiesen sehen will. Die weitere Beteiligte stellt die Voraussetzungen des Auskunftsanspruchs, dessen sich die Antragstellerin berühmt, in Abrede, verneint aber bereits die örtliche Zuständigkeit des LG Düsseldorf für die vorliegend erstrebte Gestattung.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Gegen eine Entscheidung nach § 101 Abs. 9 Satz 3 UrhG ist nach Satz 6 der Vorschrift die sofortige Beschwerde zum OLG gegeben, wobei für das Verfahren nach Satz 4 die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend gelten. Der beschließende Senat hält die sofortige Beschwerde, mit der sich die einem Auskunftsanspruch Ausgesetzte erstmals am vorliegenden Gestattungsverfahren beteiligt, auch unter dem Gesichtspunkt für zulässig, dass es für das Rechtsmittel einer Beschwer bedarf.
Nach § 20 Abs. 1 FGG steht die Beschwerde jedem zu, dessen Recht durch die anzufechtende Verfügung beeinträchtigt ist. Zwar setzt die Beschwerdeberechtigung an sich den Eingriff in wirkliches eigenes Recht des Beschwerdeführers voraus (Briesemeister in Jansen, FGG, 3. Aufl., § 20 Rz. 3 ff.), was vorliegend bei der weiteren Beteiligten nicht leicht zu erfassen ist. Das neu geschaffene Anordnungsverfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG rechtfertigt aber, auch wenn es in der Person des Verletzten nur einen Antragsteller kennt, doch die Annahme, auch der zur Auskunft Verpflichtete werde durch die Anordnung in eigenen Belangen in einem solchen Ausmaß betroffen, dass er zum einen neben dem Verletzten als Antragsteller am Verfahren zu beteiligen ist, zum anderen bei einer seinem Begehren widersprechenden Anordnung auch das Recht der Beschwerde hat.
Die Regierungsbegründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums äußert sich zum Zweck des Anordnungsverfahrens des § 101 Abs. 9 UrhG unter B Besonderer Teil, zu Art. 2 (Änderung des Patentgesetzes) Nr. 4 § 140b (BT-Drucks. 16/5048, S. 38), auf den Art. 6 (Änderung des Urheberrechtsgesetzes) Nr. 19 § 101 verweist (BT-Drucks. 16/5048, S. 49) wie folgt: "Im Hinblick auf die besondere Schutzwürdigkeit von Verkehrsdaten und um Internet-Provider und Telekommunikationsunternehmen von der Prüfung zu entlasten, ob eine offensichtliche Patentrechtsverletzung vorliegt, erscheint es sachgerecht, den Auskunftsanspruch unter einen Richtervorbehalt zu stellen, wie dies in Abs. 9 vorgesehen ist ... Der Entwurf sieht eine Regelung vor, die dem Rechtsinhaber hilft, die Identität des Verletzers zu ermitteln, ohne den zur Auskunft Verpflichteten über Gebühr zu belasten."
Vorliegend mag es dahinstehen, ob der zur Auskunft Verpflichtete ein Interesse, die Bekanntgabe der Verkehrsdaten für zulässig erklärt zu sehen - das er nach § 101 Abs. 9 Satz 1 UrhG nicht mit einem eigenen Antrag verfolgen kann, nach der Zurückweisung eines entsprechenden Antrags des Verletzten, seinerseits mit der Beschwerde weiterverfolgen darf. Jedenfalls ginge es ...