Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Entscheidung vom 24.09.2008) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 24. September 2008 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe
Die Antragstellerin macht geltend, Inhaberin des Rechtes zu sein, drei bestimmte Tonträger einer bestimmten Künstlergruppe über dezentrale Computernetzwerke auszuwerten und sie dort öffentlich zugänglich zu machen. Die Tonaufnahmen seien über Internetanschlüsse, die die in B. ansässige weitere Beteiligte Kunden zur Verfügung gestellt habe, in sogenannten Tauschbörsen oder anderen dezentralen Computernetzwerken rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht worden. Vor einer Inanspruchnahme der weiteren Beteiligten auf Auskunft über Namen und Anschriften der fraglichen Kunden nach dem mit dem Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums vom 7. Juli 2008 eingefügten § 101 Abs. 2 Nr. 3 UrhG - Bestandsdaten unter Verwendung von Verkehrsdaten nach § 3 Nr. 30 TKG - hat die Antragstellerin beim Landgericht Düsseldorf nach dem ebenfalls neuen Absatz 9 der Vorschrift beantragt, der - mit der Angabe "Niederlassung W., E. Str., D." bezeichneten - weiteren Beteiligten die Erteilung der Auskunft zu gestatten. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht den Antrag mangels örtlicher Zuständigkeit als unzulässig zurückgewiesen. Mit der vorliegenden sofortigen Beschwerde, die die weitere Beteiligte zurückgewiesen sehen will, verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren weiter.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Für die vorliegend begehrte Anordnung ist nach § 101 Abs. 9 UrhG zwar das Landgericht, dort die Zivilkammer, zuständig, wobei für das Verfahren die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend gelten. Gegen die Entscheidung des Landgerichts ist auch die sofortige Beschwerde zum Oberlandesgericht gegeben. Das Landgericht hat sich aber mit Recht als örtlich unzuständig für die beantragte Anordnung angesehen.
Für die Anordnung nach § 101 Abs. 9 Satz 2 UrhG ist dasjenige Landgericht zuständig, in dessen Bezirk der zur Auskunft Verpflichtete "seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder eine Niederlassung" hat; zwischen einer Haupt- und einer Zweigniederlassung unterscheidet das Gesetz hier nicht. Die Antragstellerin des vorliegenden Falls hält das Landgericht Düsseldorf für örtlich zuständig, weil die weitere Beteiligte, die sie als zur Auskunft verpflichtet ansieht, hier eine Niederlassung unterhalte. Der Sitz der weiteren Beteiligten - einen Wohnsitz gibt es nicht, weil sie keine natürliche Person ist, sondern eine Handelsgesellschaft - begründet zweifellos nicht den Gerichtsstand Düsseldorf, denn sie hat ihren Sitz in B., also nicht im Bezirk des Landgerichts Düsseldorf. Das Landgericht Düsseldorf ist aber auch nicht deshalb zuständig, weil das Gesetz der Antragstellerin das Recht gäbe, statt des Gerichts am Sitz der weiteren Beteiligten ein Gericht zu wählen, in dessen Bezirk die weitere Beteiligte eine Niederlassung unterhalten würde. In Betracht käme nur eine Zweigniederlassung, weil sich hier keine Hauptniederlassung befindet.
§ 101 Abs. 9 Satz 2 UrhG ist so zu verstehen, dass die Vorschrift - nach den Gegebenheiten bei dem im Einzelfall zur Auskunft Verpflichteten, einer natürlichen oder einen juristischen Person, mit inländischem Sitz oder ohne einen solchen - in örtlicher Hinsicht überhaupt einen Gerichtsstand bestimmt, entweder also das Wohnsitzgericht oder das Sitzgericht oder das Gericht einer Niederlassung, nicht aber diese Gerichte im Einzelfall für gleichermaßen zuständig erklärt und einem Antragsteller zwischen ihnen die Wahl einräumt. Hinsichtlich der beiden an erster und zweiter Stelle benannten Anknüpfungspunkte für die örtliche Zuständigkeit, also des Wohnsitzes und des Sitzes, ist ohnehin klar, dass eine Wahl nicht in Betracht kommt: Entweder hat der zur Auskunft Verpflichtete einen "Wohnsitz" oder einen "Sitz". Dann ist es aber auch nicht gerechtfertigt, hinsichtlich des verbleibenden dritten Anknüpfungspunktes ein Wahlrecht anzunehmen. In der Regierungsbegründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums heißt es zudem unter B Besonderer Teil, zu Artikel 2 (Änderung des Patentgesetzes) Nr. 4 § 140b (BT-Ds. 16/5048, S. 38), auf den Artikel 6 (Änderung des Urheberrechtsgesetzes) Nr. 19 § 101 verweist (BT-Ds. 16/5048, S. 49): "Da es in diesem Fall keinen Gerichtsstand nach den Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gibt, ist in entsprechender Anwendung des § 143 Abs. 1 PatG eine ausschließliche Zuständigkeit der landgerichtlichen Zivilkammer vorzusehen. Die örtliche Zuständigkeit soll sich nach Wohnsitz, Sitz oder Niederlassung des zur Auskunft Verpflichteten richten, da andernfalls nur ein Gerichtsstand nach dem Wohnsi...