Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Entscheidung vom 10.06.2011) |
Tenor
I.
Auf die Beschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss der
4b. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 10. Juni 2011 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1.
Der Schuldner zu 2. wird durch ein Zwangsgeld von 7.000,-- Euro, ersatzweise 1 Tag Zwanghaft für je 1.000,-- Euro, dazu angehalten, der Gläubigerin entsprechend dem Urteil der 4b. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 21. Oktober 2010 Rechnung zu legen.
2.
Das Zwangsmittel darf nicht vor Ablauf von drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses an den Schuldner zu 2. vollstreckt werden.
II.
Das weitergehende Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
III.
Die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens einschließlich des Beschwerdeverfahrens gegen die Schuldnerin zu 1. hat die Gläubigerin zu tragen. Die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens einschließlich des Beschwerdeverfahrens gegen den Schuldner zu 2. werden diesem auferlegt.
IV.
Der Gegenstandswert für das Verfahren gegen jeden der Schuldner wird auf 14.000,-- Euro festgesetzt.
Gründe
Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss der 4b. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 10. Juni 2011, durch welchen das Landgericht den gegen beide Schuldner gerichteten Zwangsmittelantrag der Gläubigerin zurückgewiesen hat, ist gemäß § 793 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist formgerecht innerhalb der Zweiwochenfrist des § 569 Abs. 1 ZPO eingelegt worden. In der Sache hat die Beschwerde Erfolg, soweit sie den Schuldner zu 2. betrifft. Der Schuldner zu 2. ist seiner titulierten Verpflichtung zur Rechnungslegung, zu der er in der Lage ist, bislang nicht nachgekommen. Den gegen die Schuldnerin zu 1. gerichteten Zwangsmittelantrag hat das Landgericht hingegen zu Recht zurückgewiesen.
I.
Der gegen die Schuldnerin zu 1. gerichtete Zwangsmittelantrag ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.
Die Schuldner sind durch das in der Beschlussformel zu 1. genannte Urteil des Landgerichts unter anderem dazu verurteilt worden, der Gläubigerin in dem dort näher bezeichneten Umfang Rechnung zu legen. Auf die Aufforderung der Gläubigerin hat die Schuldnerin zu 1. zur Erfüllung ihrer Rechnungslegungsverpflichtung mit Schreiben vom 10. Januar 2011 (Anlage G3) erklärt, keine der in Ziffer I. 1) des Tenors des landgerichtlichen Urteils bezeichneten Handlungen vorgenommen zu haben, insbesondere keine Fernsehempfangsgeräte zu Verkaufszwecken angeboten und geliefert und diesbezüglich auch keine Einnahmen erzielt zu haben, so dass sie auch keine Angaben über Liefermengen, Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und andere Vorbesitzer machen könne. Sie hat damit eine (Null-)Auskunft erteilt und macht geltend, zu weiteren Auskünften nicht in der Lage zu sein. Unter diesen Umständen kommt die Verhängung eines Zwangsmittels gegen die Schuldnerin zu 1. nicht in Betracht
1.
Auch in einer negativen Erklärung kann eine Erfüllung des Auskunfts- und/oder Rechnungslegungsanspruchs zu sehen sein (BGH, GRUR 1958, 149, 150 - Bleicherde; BGHZ 148, 26 = GRUR 2001, 841 - Entfernung der Herstellungsnummer II). Ist der Gläubiger auf eine Selbstauskunft des Schuldners angewiesen, um Gegenstand und Umfang seines Anspruchs überhaupt präzisieren zu können, bleibt dabei stets das Risiko, dass der Schuldner die Auskunft nicht wahrheitsgemäß erteilt, um sich dem Anspruch ganz oder teilweise zu entziehen. Der Gläubiger kann daher nach §§ 259, 260 BGB die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verlangen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die Auskunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt worden ist und die Angelegenheit nicht von geringer Bedeutung ist. Nach verbreiteter Auffassung handelt es sich dabei um eine abschließende Regelung zur Erzwingung der materiellen Wahrheit, das heißt, ist die Auskunft des Schuldners in formaler Hinsicht vollständig und hinreichend substantiiert, ist er damit seiner Auskunftspflicht nachgekommen, was auch unter Hinweis auf deren mögliche Unglaubhaftigkeit nicht in Zweifel gezogen werden kann (vgl. BGH, GRUR 1958, 149, 150 - Bleicherde; WM 1980, 318, 319; BGHZ 92, 62, 64 f. = GRUR 1984, 728 - Dampffrisierstab II; BVerfG, v. 28.10.2010 - 2 BvR 535/10, juris, m. w. Nachw.).
Um den berechtigten Interessen des Gläubigers Rechnung zu tragen, sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zwar gewisse Anforderungen an die Auskunft zu stellen. Danach genügt eine zum Zwecke der Auskunft gegebene Erklärung zur Erfüllung des Auskunftsanspruchs nicht, wenn sie nicht ernst gemeint, von vornherein unglaubhaft oder unvollständig ist (BGHZ 125, 322, 326 f. = GRUR 1994, 630 - Cartier-Armreif; BGHZ 148, 26, 36 = GRUR 2001, 841 - Entfernung der Herstellungsnummer II). Gegen diese Rechtsprechung bestehen, wie das Bundesverfassungsgericht in einem Beschluss vom 28. Oktober 2010 (2 BvR 535/10, juris) ausgeführt hat, im Prinzip auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Bei der Anwendung dieser Rechtsprechung sind - wi...