Leitsatz (amtlich)
1. Ist ein Mietvertrag den Umständen nach unternehmensbezogen, so wird er im Zweifel mit dem Inhaber des jeweiligen Unternehmens und nicht mit dem für das Unternehmen Handelnden abgeschlossen.
2. Verlangt der Kläger von dem Beklagten als Vertreter ohne Vertretungsmacht die Zahlung von Miete, so ist er für das Tatbestandsmerkmal "Handeln in fremden Namen" ebenso darlegungs- und beweispflichtig wie für die Verweigerung der Genehmigung durch den Vertretenen.
3. Lädt das Gericht einen Zeugen nicht, weil der Beweisführer trotz ihm gesetzter Frist einen Auslagenvorschuss nicht gezahlt hat, so darf es die Vernehmung des von der Partei im Termin gestellten Zeugen bei unentschuldigter Verspätung ablehnen, wenn es wegen der noch erforderlichen Vernehmung bisher nicht geladener ("Gegen"-) Zeugen zu einer Verzögerung des Rechtsstreits kommen wird.
Normenkette
BGB §§ 535, 164, 179
Verfahrensgang
LG Duisburg (Urteil vom 10.06.2011; Aktenzeichen 1 O 337/09) |
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 10.6.2011 verkündete Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des LG Duisburg wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 18.145,98 EUR.
Gründe
Die zulässige Berufung des Beklagten ist offensichtlich unbegründet, § 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Zu Recht hat das LG den Beklagten zur Zahlung von 18.968,78 EUR an die Klägerin verurteilt und das dementsprechende Teilversäumnisurteil vom 23.2.2010 aufrechterhalten. Das Berufungsvorbringen des Beklagten ist nicht geeignet, eine abweichende Entscheidung zu rechtfertigen.
A. Zur Begründung verweist der Senat auf seinen Beschluss vom 15.12.2011. Hierin hat der Senat im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Der Klägerin stehen gegen den Beklagten Mietzinsansprüche in der geltend gemachten Höhe zu.
1. Allerdings ist der Beklagte nicht persönlich Vertragspartner der Klägerin geworden. Denn die in Rede stehenden Mietverträge über die Kraftfahrzeuge sollten zwischen der Klägerin und der B. mbH abgeschlossen werden.
Bei Abschluss eines Vertrags trägt im Rahmen des § 164 BGB zwar grundsätzlich derjenige die Beweislast, der behauptet, dabei nicht im eigenen Namen, sondern als Vertreter eines Dritten gehandelt zu haben. Wer im fremden Namen handelt, muss dies erkennbar zum Ausdruck bringen. Das Gesetz rechnet ihm sonst eine von ihm abgegebene rechtsgeschäftliche Willenserklärung als Erklärung im eigenen Namen zu (§ 164 Abs. 1 und Abs. 2 BGB). Nach der gesetzlichen Regelung wird er in diesem Fall selbst als Geschäftspartner behandelt. Der Verhandelnde trägt daher die Beweislast dafür, dass er entgegen dem gesetzlichen Regelfall nicht im eigenen Namen gehandelt hat (BGH NJW 1986, 1675).
Im Streitfall greifen jedoch die Grundsätze ein, die der BGH hinsichtlich der Beweislast bei unternehmensbezogenen Geschäften aufgestellt hat: Der vertretungsrechtliche Grundsatz, dass mangels Erkennbarkeit des Vertretungswillens das Geschäft mit dem Vertreter zustande kommt (§ 164 Abs. 1 und 2 BGB), kommt hier nicht zum Zuge. Ergeben vielmehr die Umstände, dass ein Dritter Vertragspartner sein soll, so kommt der Vertrag mit dem Dritten zustande. Die Tatsache, dass ein Geschäft unternehmensbezogen ist, spricht im Zweifel dafür, dass das Geschäft mit dem Inhaber des jeweiligen Unternehmens und nicht mit dem für das Unternehmen Handelnden abgeschlossen wird (vgl. BGHZ 62, 216, 219 ff.; 64, 11, 14 ff.; 91, 148, 152; 92, 259, 268; BGH NJW 1984, 1347 f.; NJW 1990, 2678 m.w.N.; NJW 1986, 1675; NJW 1998, 2897; NJW 2008, 1214). So liegt es auch hier.
Zwar hat der Beklagte die Mietverträge als "Mieter" ohne einen Vertretungszusatz unterschrieben. Auch heißt es in den Mietverträgen unter der Rubrik "Mietvertrag" jeweils: "Contract ... M. B.", was dafür spricht, dass der Beklagte selbst Partei des Mietvertrages ist. In den Mietverträgen heißt es unter der Rubrik "Mietvertrag" aber auch: "Rechnung an: B. mbH". Ferner ist dort eine Kundennummer angegeben. Diese Kundennummer ist bei der Klägerin unstreitig der B. mbH und nicht dem Beklagten zugeordnet. Außerdem ist in den Mietverträgen unter der Rubrik "Sicherheiten" jeweils angegeben, dass es sich um einen "Firmenauftrag" handelt. Aus letzteren Angaben ergibt sich, dass die Mietverträge die B. mbH betrafen. Diese ist in den Rechnungen der Klägerin auch als "Leistungsempfänger" angegeben. Bei den in Rede stehenden Mietverträgen handelte es sich aufgrund dessen um unternehmensbezogene Geschäfte. Im Zweifel sind die Mietverträge deshalb nicht zwischen der Klägerin und dem Beklagten persönlich, sondern zwischen der Klägerin und der B. mbH abgeschlossen worden.
2. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Zahlungsansprüche jedoch aus § 179 Abs. 1 BGB gegen den Beklagten zu.
a) Wer als Vertreter, also in fremdem Namen einen Vertrag geschlossen hat, ist nach § 179 Abs. 1 BGB, sofern er nicht seine Vertretungsmacht nachweist, dem anderen Teil nach dessen Wahl zur Erfüllung oder zum Ersatz verpflichtet, wenn der Vertretene die Genehmigung des Vertrags ...