Leitsatz (amtlich)
Eine auf Eigenbedarf gestützte außerordentliche Kündigung eines Leihverhältnisses über Räume kann unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen ungerechtfertigt sein, wenn der Entleiher im Vertrauen auf eine dauerhafte unentgeltliche Überlastung entsprechende Investitionen getätigt hat.
Normenkette
GVG § 17a Abs. 5; WEG §§ 13, 45; BGB §§ 985, 605
Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Beschluss vom 17.10.2000; Aktenzeichen 25 T 216/00) |
AG Neuss (Aktenzeichen 290 II 84/99 WEG) |
Tenor
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten zu 1 tragen die gerichtlichen Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Wert des Beschwerdegegenstandes: 6.000,00 DM.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten zu 1 bis 3 bilden die im Rubrum näher bezeichnete Wohnungseigentümergemeinschaft, deren Verwalterin die Beteiligte zu 4 ist. Der Beteiligte zu 2 ist Sondereigentümer der im Erdgeschoss links liegenden Wohnung, die im Aufteilungsplan mit Nummer 2 bezeichnet ist. Er betreibt in der Wohnung seine Anwaltspraxis. Die Beteiligten zu 1 sind Sondereigentümer der rechts im Erdgeschoss gelegenen Wohnung, die im Aufteilungsplan mit Nummer 1 bezeichnet ist. Zu dieser Wohnung gehört ein ursprünglich als Abstellkammer bezeichneter Raum, welcher schon seit Jahren als Toilette benutzt wird, und zwar zunächst von den Mietern der Wohnung Nr. 2, und seit 1988 von dem Beteiligten zu 2. Dieser renovierte den Raum mit Zustimmung der Beteiligten zu 1 in der Weise, dass er eine Gastherme, eine Toilette und ein Handwaschbecken einbaute.
Mit Schreiben vom 15.12.1998 erklärten die Beteiligten zu 1 gegenüber dem Beteiligten zu 2 u. a., die „Leihe” des Abstellraumes im Erdgeschoss zum 31.12.1998 zu beenden. Da der Beteiligte zu 2 sich weigerte, den Raum herauszugeben, haben die Beteiligten zu 1 die Herausgabe im vorliegenden Verfahren beantragt.
Das Amtsgericht hat dem Antrag der Beteiligten zu 1 entsprochen. Auf die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2 hat das Landgericht den Beschluss des Amtsgerichts abgeändert und den Herausgabeantrag zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss des Landgerichts wenden sich die Beteiligten zu 1 mit ihrer sofortigen weiteren Beschwerde. Sie meinen, die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2 sei unzulässig gewesen, weil der Beschwerdewert in Höhe von 1.500,00 DM nicht erreicht gewesen sei. Im übrigen habe das Landgericht die Bekundungen der von ihm vernommenen Zeuginnen P.-W. und M.-P. nicht zutreffend gewürdigt. Schließlich habe das Landgericht nicht geprüft, ob das Leihverhältnis gemäß § 605 BGB gekündigt werden konnte. Der Beteiligte zu 2 ist dem Rechtsmittel entgegengetreten.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
1.
Die gemäß §§ 45 Abs. 1 WEG, 22 Abs. 1, 27, 29 FGG zulässige sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1 hat in der Sache keinen Erfolg, da die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Verletzung gesetzlicher Vorschriften im Sinne des § 27 FGG beruht.
Das Landgericht hat ausgeführt, dem Rückgabeanspruch der Beteiligten zu 1 stehe der mit dem Beteiligten zu 2 vereinbarte Zweck der Leihe entgegen. Dieser habe nach den Bekundungen der Zeugin P.-W. darin bestanden, dass der Beteiligte zu 2 sein Sondereigentum in eine großzügige Anwaltspraxis umwandeln könne und durch den Umbau des Abstellraumes in einen Toilettenraum auf dessen Einbau in den eigenen Räumlichkeiten verzichten könne. Die Nutzung durch den Beteiligten zu 2 habe somit solange erfolgen sollen, bis dieser den Raum für seine Anwaltspraxis nicht mehr benötige.
2.
Diese Ausführungen halten der dem Senat obliegenden rechtlichen Überprüfung stand.
2.1.
Es bestehen zwar erhebliche Zweifel, ob eine Zuständigkeit des angerufenen Wohnungseigentumgerichts gegeben ist. Die Beteiligten streiten nämlich um einen Eigentumsherausgabeanspruch aus § 985 BGB, nicht aber über die Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander. Gemäß § 17 a Abs. 5 GVG hat jedoch das Rechtsbeschwerdegericht die von den Vorinstanzen ausdrücklich oder stillschweigend bejahte Zuständigkeit des Wohnungseigentumsgerichts nicht mehr zu überprüfen (vgl. Bay ObLGZ 1991, 186, 188 f.).
2.2.
Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1 war auch nicht etwa wegen Nichterreichens des Beschwerdewertes gemäß § 45 Abs. 1 WEG unzulässig. Der Beschwerdewert richtet sich nach der Beschwer und dem Änderungsinteresse des Beschwerdeführers. Die Beschwer bemisst sich danach, was dem einzelnen Beschwerdeführer durch die angefochtene Maßnahme versagt wird (vgl. BGH NJW 1992, 3305). Maßgebend für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels ist somit allein das Vermögenswerte Interesse des Rechtsmittelführers an einer Änderung der angefochtenen Entscheidung (vgl. BGH a.a.O.; Bay ObLG WE 1994, 380). Das Vermögenswerte Interesse des Beteiligten zu 2 an einer Änderung der amtsgerichtlichen Entscheidung bestimmte sich an den Aufwendungen, die er tätigen müßte, wenn er den als Toilette genutzten Ab...