Normenkette

§ 13 WEG, § 45 WEG; § 985 BGB, § 605 BGB; § 17 a Abs.5 GVG

 

Kommentar

1. Ein Eigentümer hatte seinem Nachbarn schon seit Jahren eine Abstellkammer leihweise überlassen, die dieser in eine Toilette mit Gastherme und Handwaschbecken für seine Kanzlei-Räumlichkeiten ausbaute. Erst 1998 klagte der Nachbar auf Herausgabe dieses Raums, in den Beschwerdeinstanzen jedoch ohne Erfolg.

2. Bei einem solchen Streit zu einem Eigentümerherausgabeanspruch nach § 985 BGB bestehen zwar erhebliche Zweifel, ob eine Zuständigkeit des angerufenen Wohnungseigentumsgerichts gegeben ist. Gem. § 17 a Abs.5 GVG hat jedoch das Rechtsbeschwerdegericht die von den Vorinstanzen ausdrücklich oder stillschweigend bejahte Zuständigkeit des Wohnungseigentumsgerichts nicht mehr zu überprüfen (vgl. auch BayObLG Z 1991, 186, 188).

3. Durch das Leihverhältnis wurde ein Besitzrecht an dem Abstellraum für den Entleiher begründet (bestätigt hier durch Zeugenaussagen). Eine solche Leihe kann nicht gem. § 605 Nr. 1 BGB gekündigt werden. Dem Verleiher steht insoweit nur ein Kündigungsrecht zu, wenn er die Sache infolge eines nicht vor-hergesehenen Umstandes selbst benötigt; es handelt sich insoweit also um die Geltendmachung eines außerordentlichen Kündigungsrechts wegen Eigenbedarf. Dabei ist auf die beiderseitigen Interessen der Vertragspartner abzustellen. Vorliegend erscheint es zweifelhaft, ob ein Eigenbedarf auch dann gegeben ist, wenn ein Verleiher den Raum - wie hier - nicht persönlich nutzen will, sondern allein aufgrund der besseren Vermietbarkeit einer daneben gelegenen Wohnung wieder in Besitz nehmen will; es ist auch fraglich, ob es sich insoweit um einen "nicht vorhersehbaren Umstand" im Sinne von § 605 Nr.1 BGB handelt. Aus Sicht des Verleihers war auch weder dargetan noch ersichtlich, dass dieser aus finanziellen Gründen darauf angewiesen sei, den hier streitgegenständlichen Raum zusammen mit seiner ihm gehörenden Wohnung zu vermieten. Ein geltendgemachter Eigenbedarf muss aber für eine berechtigte Kündigung umso stärker sein, je mehr sich der Entleiher auf die Dauer der Leihe verlassen kann, insbesondere dann, wenn er entsprechende Investitionen getätigt hat. Hier ging es bei den Umbaukosten des Abstellraums in eine Toilette nach gegnerischem Vorbringen um über DM 10.000,--; er hat sich damit auch auf eine dauerhafte Leihe eingestellt; müsste er den Raum zurückgeben, wären nochmals erhebliche Aufwendungen zu tätigen, um einen Toilettenraum in der jetzigen Anwaltspraxis zu integrieren. Sein Interesse an der Beibehaltung des Leihverhältnisses ist daher nach Ansicht des Senats höher zu bewerten als das Interesse des Nachbarn an der Erzielung einer monatlich etwa DM 50,- höheren Miete.

4. Keine außergerichtliche Kostenerstattung bei Wert des Beschwerdegegenstandes von DM 6.000,-

 

Link zur Entscheidung

( OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.03.2001, 3 Wx 12/01)

Zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

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