Verfahrensgang
LG Duisburg (Beschluss vom 09.10.2009) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss der 12. Zivilkammer des LG Duisburg vom 9.10.2009 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens über die sofortige weitere Beschwerde werden dem Beteiligten zu 1. auferlegt.
Gründe
I. Das AG Duisburg bestellte am 15.2.2008 den Beteiligten zu 1. zum Vormund der Betroffenen. Die hauptamtliche Mitarbeiterin des Beteiligten zu 1., Diplom-Sozialarbeiterin W., nahm in der Folgezeit diverse Aufgaben für das Mündel wahr.
Am 5.12.2008 beantragte die Beteiligte zu 1. die Festsetzung einer aus der Landeskasse zu zahlenden Vergütung für die Führung der Vormundschaft i.H.v. insgesamt 322,59 EUR. Durch Beschluss vom 6.4.2009 hat das AG Duisburg den Vergütungsantrag zurückgewiesen.
Dagegen legte der Beteiligte zu 1. am 28.4.2009 sofortige Beschwerde ein, mit der er seinen Vergütungsantrag weiterverfolgte.
Das LG hat durch Beschluss vom 9.10.2009 die sofortige Beschwerde zurückgewiesen und die sofortige weitere Beschwerde zugelassen.
Gegen diesen Beschluss wendet sich der Beteiligte zu 1. mit seiner sofortigen weiteren Beschwerde.
II. Auf den vorliegenden Fall ist sowohl in verfahrensrechtlicher wie in materiell-rechtlicher Hinsicht gem. Art. 111 Abs. 1 und 2 FGG-RG das bis zum 31.8.2009 geltende Recht anzuwenden, da das Betreuungsverfahren bereits vor diesem Stichtag, nämlich durch den Antrag des Beteiligten zu 1. vom 5.12.2008 (Bl. 129 GA) eingeleitet worden ist.
Die kraft Zulassung im angefochtenen Beschluss gem. § 56g Abs. 5 Satz 2 FGG statthafte und auch im Übrigen zulässige, insb. form- und fristgerecht eingelegte sofortige weitere Beschwerde führt in der Sache nicht zum Erfolg, da die Entscheidung des LG nicht auf einer Verletzung des Rechts beruht (§§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO).
Der Beteiligte zu 1. begehrt eine zu zahlende Vergütung von 322,59 EUR. Er ist im Beschluss des AG Duisburg - VormG - vom 15.2.2008 (Bl. 92 GA) ausdrücklich zum Vormund der Betroffenen bestellt worden. Für ihn gelten daher die Vorschriften des § 1835 Abs. 5, des § 1835a Abs. 5, und des § 1836 Abs. 3 BGB, wonach einem Verein weder ein Anspruch auf Vergütung noch ein Anspruch auf Auslagenersatz zusteht. Weder die Vorschrift des § 1908e BGB noch die des § 67a Abs. 4 FGG, wie es der BGH für den (Vereins-)Pfleger eines Kindes befürwortet hat (vgl. BGH NJW-RR 2007, 937 ff.), ist hier, auch nicht entsprechend, anwendbar.
Das seit dem 1.1.1992 geltende Betreuungsrecht hat mit § 1897 Abs. 2 BGB für den Bereich der Betreuung den neuen Typus des als Einzelperson zum Betreuer bestellten Mitarbeiters eines Vereins (Vereinsbetreuer) und für diesen in § 1908e BGB ein eigenes spezifisches Abrechnungssystem geschaffen. Danach kann der Verein für den bei ihm angestellten Mitarbeiter eine Vergütung geltend machen. Der neugeschaffene Typ des Vereinsbetreuers wurde in dem nach Inkrafttreten des Betreuungsrechts nur noch für Minderjährige geltende Vormundschaftsrecht nicht eingeführt. Zwar kann nach § 1791a BGB ein rechtsfähiger Verein zum Vormund bestellt werden; in diesem Falle kann jedoch gem. § 1836 Abs. 3 BGB dem Verein keine Vergütung bewilligt werden. Der Gesetzgeber hat den § 1908e BGB geschaffen und gleichwohl § 1835 Abs. 5 BGB, § 1835a Abs. 5 BGB und § 1836 Abs. 3 BGB unangetastet gelassen. Anders als bei der Bestellung von Verfahrenspflegern für minderjährige Kinder oder Betreute in Betreuungs- und Unterbringungssachen, bei der die in §§ 50, 67 und 70b FGG die entsprechende Anwendung von § 1908e BGB ausdrücklich angeordnet ist, ist bei der Bestellung eines Vormunds für Minderjährige die entsprechende Anwendung des § 1908e BGB nicht vorgesehen.
Eine solche ist auch verfassungsrechtlich nicht geboten. Zwar hat das BVerfG in seinem Urteil vom 11.11.1999 (FamRZ 2000, 414 f.) entschieden, dass die Vorenthaltung jeglicher angemessener Entschädigung für die Wahrnehmung einer Verfahrenspflegschaft gem. § 67 FGG durch einen Mitarbeiter eines Betreuungsvereins, der bei diesem beschäftigt ist, eine übermäßige, durch keine Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigte Einschränkung der durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsausübungsfreiheit darstelle und auch mit dem Gleichheitsgebot unvereinbar sei. Diese Entscheidung bezieht sich jedoch wie auch das LG im angefochtenen Beschluss zutreffend hervorgehoben hat, lediglich auf die Wahrnehmung von Rechten im Rahmen einer Verfahrenspflegschaft gem. § 67 FGG durch einen Mitarbeiter eines Betreuungsvereins, bei dem inzwischen in § 67 Abs. 3 FGG auch geregelt ist, dass für diesen Aufwendungsersatz und Vergütung aus der Staatskasse zu zahlen sind, wobei hier ausdrücklich auf die Vorschrift des § 1908e BGB Bezug genommen worden ist.
Das BVerfG hat in seiner Entscheidung die Vorschriften des § 1835 Abs. 5 BGB, des § 1835a Abs. 5 BGB und des § 1836 Abs. 3 BGB unangetastet gelassen. Es hat aus der durch Art. 12 GG geschützten Berufsausübungsfreiheit sowie aus dem Gleichheitsgebot nicht hergeleitet, dass bei Best...