Leitsatz (amtlich)
Ein Wohnungseigentümer, der der Errichtung einer Balkonanlage grundsätzlich zugestimmt hat, kann diese Zustimmung regelmäßig widerrufen, solange der bauwillige Wohnungseigentümer Dispositionen zur Verwirklichung noch nicht getroffen hat.
Normenkette
WEG § 21 Abs. 4, § 22 Abs. 1, § 43 Abs. 1 Nr. 1, § 43 Nr. 4; BGB § 183
Verfahrensgang
LG Duisburg (Beschluss vom 07.12.2005; Aktenzeichen 11 T 171/05) |
AG Oberhausen (Aktenzeichen 10-II 157/04 WEG) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller vom 21.12.2005 gegen den am 7.12.2005 verkündeten Beschluss der 11. Zivilkammer des LG Duisburg wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Gerichtskosten der sofortigen weiteren Beschwerde. Sie haben darüber hinaus der Antragsgegnerin die außergerichtlichen Kosten für die sofortige weitere Beschwerde zu erstatten.
Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren: 7.500 EUR.
Gründe
I. Die Beteiligten streiten als Eigentümer der aus vier Wohnungen bestehenden Wohnungseigentumsanlage K. 89 in B. jetzt noch darum, ob die Antragsgegnerin der Errichtung einer Balkonanlage zugestimmt hat, und darum, ob das Sondernutzungsrecht der Antragsgegnerin am Garten die Terrasse mitumfasst. Über die anderen Streitpunkte ist entschieden.
Die Parteien waren eng befreundet. Die Antragsgegnerin bewohnte seit 1999 als Mieterin eine Wohnung in dem genannten Objekt, das der Eigentümer durch Teilungserklärung vom 18.6.2002 in Wohnungseigentum aufteilte.
Zur Wohnung Nr. 1 gehört nach der Teilungserklärung das Sondernutzungsrecht an der Gartenfläche. Die Gartenfläche schließt nach hinten an die Wohnung Nr. 1 an und wird nach links von der Garage und nach rechts vom Nachbargrundstück begrenzt. Unmittelbar an die Wohnung schließt gartenseitig eine Terrasse an, unter der sich ein Kellerraum befindet.
Im Jahre 2002 erwarben die Beteiligten ihr Wohnungseigentum, die Antragsteller die Wohnungen im Dachgeschoss und im zweiten Obergeschoss, die Antragsgegnerin die Wohnung im ersten Obergeschoss und die von ihr bewohnte Erdgeschosswohnung.
Anlässlich des Erwerbes sprachen die Beteiligten auch darüber, nachträglich Balkone zu errichten.
Am 16.11.2002 fand zu diesem Zweck ein Termin an Ort und Stelle statt, an dem die Beteiligten, der damalige Verwalter, der Zeuge L., der Statiker und eine Stahlbaufirma teilnahmen.
Der Zeuge L. erstellte über diesen Termin eine Notiz, in der es heißt:
"Der Balkon auf Stützen wurde ausgemessen. Frau K. (die Antragsgegnerin) möchte keine Stützen auf der Terrasse. Die Standpunkte der Stützen wurden von Frau K. bestimmt (konkret). Frau K. möchte für die I. Etage ebenfalls einen Balkon und ist mit dem Anbau einverstanden.
Ein Angebot folgt."
Das Ingenieurbüro bot seine Leistungen unter dem 22.11.2002 an, die Stahlbaufirma übersandte am 11.12.2002 ihr Angebot.
In der Wohnung im 2. Obergeschoss wurden neue Fenster eingebaut. Dort, wo die Balkontür hinkommen sollte, wurde das alte Fenster belassen, weil nach Fertigstellung des Balkons eine Balkontür eingebaut werden sollte.
Ende 2003 kam es zum Streit der Beteiligten.
Mit Schreiben vom 4.6.2004 wies die Antragsgegnerin darauf hin, sie habe nie eine grundsätzliche Zustimmung für eine Balkonanlage gegen. Ihre Worte seien gewesen: "Ich kann es mir vorstellen, wenn ...."
Nach reiflicher Überlegung sei sie zu dem Schluss gekommen, dass sie einem Anbau eines Balkons im 2. Obergeschoss nicht zustimmen werde.
Die Antragsteller haben behauptet, die Antragsgegnerin habe zunächst der Errichtung einer Balkonanlage zugestimmt und sei dann plötzlich nicht mehr einverstanden gewesen.
Sie haben beantragt, festzustellen, dass sie berechtigt seien, im Gartenbereich oberhalb der Terrassenfläche eine Balkonanlage für die Wohnung im 2. Obergeschoss nebst Einbau einer Balkontür zu errichten und festzustellen, dass ein Sondernutzungsrecht der Antragsgegnerin hinsichtlich der Terrasse nicht entstanden sei sowie der Antragsgegnerin aufzugeben, das Tor zur Terrasse nicht abzuschließen.
Die Antragsgegnerin hat Zurückweisung beantragt und bestritten, dass sie jemals der Errichtung einer Balkonanlage zugestimmt habe. Die Antragsteller seien mit diesem Anliegen auf sie zugekommen, weil sie ihren Mietern einen Balkon versprochen hätten. Da das Ständerwerk des geplanten Balkons das Sondernutzungsrecht an der Terrasse beeinträchtigt und ihre Wohnung deutlich verdunkelt hätte, habe sie dem Ansinnen von Anfang an widersprochen.
Das AG hat den Zeugen L. vernommen und sodann die jetzt noch anhängigen Anträge der Antragstellerin zurückgewiesen.
Ein Zustimmung der Antragsgegnerin zur Errichtung einer Balkonanlage sei nicht erwiesen. Auch nach der Bekundung des Zeugen habe sie alle von ihm eingeholten Pläne und Angebote zurückgewiesen. Im Übrigen habe der Zeuge nicht mehr im Einzelnen angeben können, wann genau und auf welche Art und Weise eine Übereinstimmung erzielt worden sei. Es habe mehrere Zusammenkünfte gegeben und er habe sich an genaue Einzelheiten nicht mehr erinnern können.
Die Terrasse liege innerhalb der G...