Leitsatz (amtlich)
1. Die Beschwerde des Adressaten eines im Verfahren nach dem PolG NRW als Eilanordnung für die Dauer von einem Monat bei sofortiger Wirksamkeit ausgesprochenen, vom Amtsgericht bestätigten Kontakt- und Aufenthaltsverbots, ist nicht mehr statthaft und damit unzulässig, wenn die Entscheidung des Senats über das Rechtsmittel wegen Zeitablaufs keine Wirkung mehr entfalten würde.
2. Ein Fortsetzungsfeststellungsausspruch durch den Senat ist unzulässig, wenn dem Beschwerdeführer nicht ein berechtigtes Interesse an der Feststellung seiner Rechtsverletzung durch die angefochtene - erledigte - Entscheidung zukommt.
Ein solches Interesse ist regelmäßig zu bejahen, bei schwerwiegenden (fortwirkenden) Grundrechtseingriffen, ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht aber bei einer bloßen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bzw. der allgemeinen Handlungsfreiheit (hier durch die Anordnung eines befristeten Kontakt- und Aufenthaltsverbots) sowie bei konkret zu erwartender Wiederholungsgefahr, (von der hier ohne Anhalt für eine drohende Rechtsbeeinträchtigung durch künftig zu erwartende Entscheidungen desselben Gerichts nicht auszugehen ist).
Normenkette
FamFG § 62 Abs. 1, 2 Nrn. 1-2, § 422 Abs. 2; GG Art. 2 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1; PolG NRW § 34b
Verfahrensgang
AG Oberhausen (Aktenzeichen 27 Gs 77/20) |
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Oberhausen vom 10. Februar 2020 wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beteiligte zu 1.
Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 5.000,- EUR
Gründe
I. Am 29. Januar 2020 stellte K... (im folgenden: Anzeigenerstatterin) einen Strafantrag gegen den Beteiligten zu 1 wegen Bedrohung und Beleidigung und trug dazu vor, der Beteiligte zu 1 kontaktiere sie fast täglich telefonisch oder sende ihr Nachrichten mit bedrohendem und beleidigendem Inhalt. Am Tage zuvor habe er die Anwendung körperlicher Gewalt angedroht. Sie sorge sich, weil sie im 8. Monat schwanger sei. Die Textnachrichten, die sie vom Beteiligten zu 1 erhalten haben will, sowie Screenshots über anonym eingegangene Anrufe legte sie vor. Daraufhin führte der Beteiligte zu 2 eine Gefährderansprache beim Beteiligten zu 1 durch.
Am 7. Februar 2020 zeigte die Anzeigenerstatterin an, dass der Beteiligte zu 1 die Kontaktaufnahmen fortsetze und sie weiterhin beleidige. Daraufhin erließ der Beteiligte zu 2 eine Eilanordnung gemäß § 34 b PolG NRW und untersagte dem Beteiligten zu 1, sich für eine Dauer von einem Monat dem Wohnort der Anzeigenerstatterin bzw. der Anzeigenerstatterin selbst anzunähern sowie die Kontaktaufnahme über elektronische Kommunikationsmittel.
Mit für sofort vollziehbar erklärtem Beschluss vom 10. Februar 2020 bestätigte das Amtsgericht auf der Grundlage von §§ 34 b PolG NRW, 427, 422 Abs. 2 FamFG die Eilanordnung des Beteiligten zu 2.
Gegen den ihm am 10. Februar 2020 ausgehändigten Beschluss des Amtsgerichts hat der Beteiligte zu 1 am 11. Februar 2020 Beschwerde eingelegt. Er habe schon seit Monaten keinen Kontakt mehr zur Anzeigenerstatterin und wolle für sie auch nicht mehr erreichbar sein. Richtig sei vielmehr, dass die Anzeigenerstatterin ihm ständig nachstelle.
Das Amtsgericht hat am 1. April 2020 einen Nichtabhilfe- und Vorlagebeschluss erlassen.
Im Beschwerdeverfahren hat der Beteiligte zu 1 vertiefend dazu vorgetragen, dass es sich bei den ihm angelasteten Vorgängen um unwahre und unbelegte Vorwürfe handele. Er bittet hilfsweise um Feststellung, dass die angefochtene Entscheidung zu Unrecht ergangen ist, und trägt dazu vor, es bestehe die Gefahr künftiger Wiederholungen, denn die Anzeigenerstatterin erwirke grundlos richterliche Beschlüsse gegen ihn und suche so ihrerseits Kontakt zu ihm.
Mit Beschluss vom 4. November 2020 hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf entschieden, dass für das Beschwerdeverfahren die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Düsseldorf - Zivilsenat - begründet sei (I-5 Sa 41/20).
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Das Rechtsmittel des Beteiligten zu 1 ist dem Senat, dessen Zuständigkeit der 5. Senat des Oberlandesgerichts Düsseldorf mit Beschluss vom 4. November 2020 bestimmt hat, infolge der vom Amtsgericht mit weiterem Beschluss vom 1. April 2020 erklärten Nichtabhilfe zur Entscheidung angefallen, § 68 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz FamFG.
Das Rechtsmittel ist unzulässig.
Als Beschwerde ist das vom Beteiligten zu 1 gegen den amtsgerichtlichen Beschluss vom 10. Februar 2020 eingelegte Rechtsmittel nicht (mehr) statthaft. Die von ihm angegriffene Anordnung eines Kontakt- und Aufenthaltsverbots hat sich inzwischen durch Zeitablauf erledigt, denn angeordnet wurde das Verbot am 14. Februar 2020 für die Dauer eines Monats bei sofortiger Wirksamkeit. Eine Entscheidung des Senats über das Kontakt- und Aufenthaltsverbot würde keine Wirkung mehr entfalten, so dass die Weiterführung des Beschwerdeverfahrens keinen Sinn mehr hat. Im Umkehrschluss aus § 62 Fa...