Verfahrensgang
LG Duisburg (Entscheidung vom 26.03.2012; Aktenzeichen 1 0 404/11) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 16.05.2012 gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Landgerichts Duisburg vom 26.03.2012 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die gemäß §§ 127 Abs. 3, 567 Abs. 1 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers ist in der Sache unbegründet.
Das Landgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach dem Vorbringen des Antragstellers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 114 ZPO. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die zutreffende Begründung der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen:
Ist - wie hier - streitig, ob der geltend gemachte Fahrzeugschaden durch einen Unfall entstanden ist und wie hoch der Sachschaden zu beziffern ist, so hat das Gericht nach § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung zu entscheiden. Der Geschädigte ist jedoch verpflichtet, die tatsächlichen Grundlagen und geeignete Schätzungsgrundlagen, die Anhaltspunkte für eine Einschätzung des Schadens und seiner Höhe bieten, beizubringen und zu beweisen. Dies gilt insbesondere für die Darlegung und den Nachweis, dass der Schaden nach Art und Umfang insgesamt auf das behauptete Unfallereignis zurückzuführen ist. Fehlt es an einer ausreichenden Schätzungsgrundlage und ist eine zuverlässige Ermittlung auch nur eines unfallbedingten Teilschadens aufgrund der Wahrscheinlichkeit von erheblichen Vorschäden nicht möglich, so hat diese Unsicherheit die vollständige Klageabweisung zur Folge (st. Rspr. des Senats, vgl. Urteil vom 16.06.2008, Az.: 1-1 U 21/07, m.w.N.).
So liegt der Fall hier. Unstreitig hatte der Pkw BMW des Antragstellers bereits am 08.04.2010 einen Vorschaden durch einen Anstoß auf die vordere rechte Fahrzeugecke erlitten. Das Gutachten Schweer vom 14.05.2010 (Anlage B 3) beziffert die hierdurch verursachten Reparaturkosten auf insgesamt 2.165,38€ brutto, wobei danach u.a. die Verkleidung des Stoßfängers vorne, der rechte Scheinwerfer, der rechte Nebelscheinwerfer und die Seitenwand vorne rechts erneuert werden sollten.
In dem Gutachten Janßen vom 22.09.2010 (Anlage zum Schriftsatz vom 14.11.2011) werden die Reparaturkosten insoweit auf die vom Antragsteller geltend gemachte Summe von 5.572,28 € netto veranschlagt. Auch der Sachverständige Janßen stellt in seine Reparaturkostenkalkulation u.a. die o.g. Positionen ein
Dass sich die Schadensbereiche aus den beiden Unfällen zumindest teilweise überlagern, ist damit offensichtlich Ob bzw. inwiefern aber durch den streitgegenständlichen Unfall ein neuer oder anderer Schaden entstanden sein soll, lässt sich anhand des klägerischen Vorbringens nicht zuverlässig ermitteln.
Die Rechnung der Firma Automobile Cinar vom 16.08.2010 (BI. 29 d.A./Anlage B 5) belegt gerade nicht, dass sämtliche bei dem Unfall vom 08.04.2010 entstandenen Schäden ordnungsgemäß behoben worden sind. Welche Reparaturmaßnahmen an dem Klägerfahrzeug konkret vorgenommen worden sind, geht weder aus dieser Rechnung hervor noch wird dies durch den Kläger näher dargelegt. Insofern ist es auch nicht möglich, anhand der Schadensbeschreibung im Gutachten Janßen die über den Vorschaden vom 08.04.2010 hinausgehenden (neuen) Schäden zu isolieren und betragsmäßig zu erfassen. Welche einzelnen Positionen aus dem Gutachten Janßen jedenfalls mit dem Unfall vom 21.09.2010 im Zusammenhang stehen sollen, lässt sich ohne weiteren Sachvortrag hierzu nicht feststellen.
Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Darlegungs- und Beweislasterleichterung des § 287 ZPO. Die Vorschrift verringert zwar das Ausmaß der Darlegungslast des Geschädigten. Eine Konkretisierung und Spezifizierung der anspruchsbegründenden Tatsachen kann deshalb von ihm nicht in gleicher Weise erwartet werden wie für andere klagebegründende Umstände, in Bezug auf welche die Darlegungserleichterung des § 287 ZPO gerade nicht eingreift. Eine ursächliche Beteiligung des Pkws VW Polo an den streitigen Beschädigungen muss aber überwiegend wahrscheinlich sein, d.h. deutlich wahrscheinlicher als das Gegenteil (vgl Senat, Urteil vom 11.02.2008, Az.: 1-1 U 181/07, m.w.N.). Diese Feststellung lässt sich aufgrund der (teilweisen) Überlagerung der Schadensbereiche und mangels näheren Tatsachenvortrags des Antragstellers vorliegend jedoch nicht treffen. Vielmehr erscheint zweifelhaft, dass alle streitgegenständlichen Schäden durch den Unfall vom 21.09.2010 verursacht worden sind. Eine Abgrenzung der von einer Schadensersatzverpflichtung der Beklagten erfassten Fahrzeugschäden von denjenigen Schäden, die den Beklagten wegen der Überlagerung des Vorschadensbereichs im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität nicht zugerechnet werden können, ist allein anhand der vorliegenden Gutachten nicht möglich.
Hinzu kommt, wie auch das Landgericht ausgeführt hat, dass der Antragsteller dem Sachverstän...