Leitsatz (amtlich)

1. Dass ein Handelsgewerbe infolge Gewerbeuntersagung unter dem eingetragenen Unternehmensgegenstand (hier: "Der Hochbau sowie die Erstellung von schlüsselfertigen Wohneinheiten und Gewerbeimmobilien sofern es keiner Genehmigung des § 34c GewO bedarf") nicht betrieben werden darf, stellt einen wesentlichen Mangel dar, der das Registergericht zu einer Löschung (-sankündigung) berechtigt.

2. Gleiches gilt für die Eintragung einer Gesellschaft, deren eingetragener Geschäftsführer aufgrund der vollziehbaren Entscheidung einer Verwaltungsbehörde ein Gewerbe oder einen Gewerbezweig nicht ausüben darf, sofern der Unternehmensgegenstand ganz oder teilweise mit dem Gegenstand des Verbots übereinstimmt.

 

Normenkette

FamFG § 395 Abs. 1 S. 1; GmbHG § 6 Abs. 1, § 2 Nr. 2; GewO §§ 34c, 35 Abs. 1

 

Verfahrensgang

AG Duisburg (Aktenzeichen HRB 48553)

 

Tenor

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Geschäftswert: 3.000 EUR.

 

Gründe

I. Im Handelsregister ist die Gesellschaft mit dem Unternehmensgegenstand "Der Hochbau sowie die Erstellung von schlüsselfertigen Wohneinheiten und Gewerbeimmobilien, sofern es keiner Genehmigung des § 34c GewO bedarf." eingetragen.

Am 11.9.2012 kündigte das Registergericht der Gesellschaft die Absicht der Löschung wegen Vermögenslosigkeit an.

Mit Fax vom 4.10.2012 hat die Beteiligte Widerspruch gegen die beabsichtigte Löschung erhoben.

Unter dem 16.10.2012 gab das Ordnungsamt der Landeshauptstadt Düsseldorf - Gewerberechtliche Angelegenheiten - zur Kenntnis, dass es der Gesellschaft mit Datum 4.10.2006 (bestandskräftig seit 12.10.2008) sowie deren Geschäftsführer (bestandskräftig seit 7.7.2011) die Ausübung des Gewerbes "Der Hochbau sowie die Erstellung von schlüsselfertigen Wohneinheiten und Gewerbeimmobilien" sowie aller anderen Gewerbe, für die § 35 Abs. 1 GewO gilt, untersagt habe, und bat um Prüfung, ob eine Löschung der GmbH in Betracht komme.

Die Gesellschaft erklärte darauf, ihren Widerspruch gegen die Amtslöschung nicht mehr aufrechterhalten zu wollen, und bat gem. § 66 Abs. 2 GmbHG um die Bestellung eines Liquidators durch das Gericht.

Unter dem 12.3.2013 gab die Gesellschaft zur Kenntnis, dass sie mit Gesellschafterbeschluss vom 1.3.2013 ihre Auflösung und die Bestellung des M. U. zum Liquidator beschlossen habe.

Mit Verfügung vom 12.4.2013 teilte das Registergericht dem Geschäftsführer der Gesellschaft mit, die Voraussetzungen, unter denen die entsprechenden Eintragungen in das Handelsregister des AG Düsseldorf zulässig gewesen seien, lägen mit Blick auf die Untersagungen aller gewerblichen Tätigkeiten, betreffend die Gesellschaft vom 4.10.2006 (bestandskräftig seit 12.10.2008) und betreffend deren Geschäftsführer (bestandskräftig seit 7.7.2011) jetzt nicht mehr vor, was zur Folge habe, dass die Eintragungen nunmehr unzulässig seien und daher durch Eintragung eines Vermerks von Amts wegen gem. § 395 FamFG gelöscht werden könnten.

Gegen diesen "Beschluss" hat die Gesellschaft Widerspruch eingelegt und geltend gemacht, sie habe inzwischen selbst die Liquidation beschlossen; die Entwürfe der Urkunde würden zwischenzeitlich gefertigt.

Durch Beschluss vom 12.6.2013 hat das AG den Widerspruch der Gesellschaft vom 3.5.2013 zurückgewiesen. Es hat ausgeführt, die beanstandeten Eintragungen seien aus den Gründen der Verfügung vom 12.4.2013, gegen die in der Sache keine Einwendungen erhoben worden seien, unzulässig; die Ausübung des eingetragenen Unternehmensgegenstandes sei der Gesellschaft rechtskräftig verboten; ebenso sei dem eingetragenen Geschäftsführer die Ausübung aller gewerblichen Tätigkeiten rechtskräftig untersagt; soweit sich die Gesellschaft in ihrem Widerspruch darauf berufe, die Liquidation sei beschlossen, könne dahinstehen, ob dies den angekündigten Löschungen entgegen stehe; jedenfalls sei eine Anmeldung der Liquidation nicht erfolgt.

Die Gesellschaft hat sich gegen die Zurückweisung ihres Widerspruchs beschwert und hat geltend gemacht, ihre Liquidation hindere die Löschung; mit der beschlossenen Liquidation ändere sich der Unternehmensgegenstand, so dass der als Liquidationsgesellschaft weiter bestehende Rest der Gesellschaft eine registerrechtliche Basis brauche. Da gleichzeitig mit der Liquidation der Geschäftsführer durch den Liquidator ersetzt werde, seien auch die Bedenken gegen die Person des Geschäftsführers nicht mehr gegeben. Aus "Gründen, die teilweise mit dem Umzug des Finanzamtes in Solingen zu tun haben, teils wegen älterer zu klärender Umstände beim beschlossenen Liquidator" hätten die vorbereiteten Anmeldungen noch nicht beim Notar unterzeichnet und beim Registergericht eingereicht werden können; der Vorgang befinde sich "auf der Zielgeraden". Angeblich habe das Finanzamt die (zur Ausräumung von Bedenken des Gewerbeamtes der Stadt Solingen) notwendige Unbedenklichkeitsbescheinigung "auf dem Postweg". Alle sonst notwendigen Unterlagen lägen vor; notwendige Gebühren seien eingezahlt.

Das Registergericht hat der Beschwerde der Gesellschaft vom 17.7.2013 durch Beschl...

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