Leitsatz (amtlich)

Zur Kündigung eines "Verkaufsfördertrainingsvertrages" durch den Dienstberechtigten und zur Unwirksamkeit von Schadenspauschalen bei vorzeitiger Kündigung.

 

Normenkette

BGB §§ 307, 309 Nr. 5, §§ 627-628

 

Verfahrensgang

LG Duisburg (Aktenzeichen 3 O 242/06)

 

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Der Klägerin wird Gelegenheit gegeben, hierzu binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

Der für den 26.2.2008 geplante Verhandlungstermin entfällt.

 

Gründe

Die Berufung der Klägerin hat keine Aussicht auf Erfolg. Das landgerichtliche Urteil ist richtig und aus der Berufungsbegründung ergeben sich keine Gründe für die beantragte Abänderung. Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen:

I. Der Honoraranspruch der Klägerin ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt begründet.

1. Zwischen den Parteien bestand ein Dienstvertrag gem. §§ 611 ff. BGB, wobei dahinstehen kann, ob es sich hierbei um ein Dauerschuldverhältnis handelte oder ob, was die Klägerin nunmehr meint, ihrer Beauftragung jeweils separate Einzelverträge zugrunde lagen. Jedenfalls war die Beklagte berechtigt, den Vertrag jederzeit gem. § 627 BGB kündigen. Die Voraussetzungen hierfür liegen vor:

a) Die Klägerin leistete Dienste höherer Art. Ausweislich der von ihr vorgelegten Unterlagen war das Ziel der Zusammenarbeit die persönliche Begleitung und Beratung der Geschäftsführer der Beklagten (im Folgenden: Geschäftsführer). Dies ging so weit, dass die Klägerin den Geschäftsführer hinsichtlich der Durchführung einer psychologischen Therapie beriet und ihn zu einem Termin bei einem Therapeuten begleitete. Die Beklagte musste der Klägerin Einblicke in interne Strukturen und Planungen gewähren. Es liegt auf der Hand, dass diese Tätigkeiten nur aufgrund des besonderen Vertrauens, welches die Geschäftsführer der Klägerin entgegenbrachten, geleistet werden konnten. Derartige Dienstleistungen stellen Dienste höherer Art dar (vgl. BGH WM 1982, 367; OLG München OLGReport München 2001, 127 f.; OLG Koblenz NJW 1990, 3153). Dass die Klägerin unter einer Personengesellschaft firmiert hat, ändert daran nichts. Denn sie hat sich stets als Einzelunternehmerin hingestellt und darauf auch ihre Aktivlegitimation gegründet. Außerdem hatte sie ihre Dienste persönlich zu erbringen und seit vielen Jahren erbracht.

b) Ein Ausschluss des Kündigungsrechts nach § 627 Abs. 1 BGB ist nicht gegeben. Zwischen den Parteien bestand kein dauerndes Dienstverhältnis mit festen Bezügen.

Selbst wenn man entgegen dem Vorbringen der Klägerin in der Berufungsinstanz - jedoch zu ihren Gunsten - unterstellt, dass ein "dauerndes" Dienstverhältnis bestanden habe, so erhielt sie gleichwohl keine "festen Bezüge". Nur wenn beide Merkmale zusammen, mithin kumulativ, vorliegen, wird das Kündigungsrecht aus § 627 BGB ausgeschlossen (BGHZ 47, 303 (305); BGH NJW-RR 1993, 505; OLG Dresden, JurBüro 2005, 219; vgl. auch RGZ 80, 29; 146, 116 (117); Erman/Belling, BGB, 10. Aufl., § 627 Rz. 5).

Unter "festen Bezügen" wird eine auf Dauer vereinbarte bestimmte Entlohnung für eine Gesamtleistung verstanden, die nicht für einzelne Dienstleistungsakte, unabhängig von den Modalitäten der Auszahlung, geschuldet wird (OLG Dresden, JurBüro 2005, 219; Staudinger/Preis, BGB (2002), § 627 Rz. 16; MünchKomm/Schwerdtner, BGB, 4. Aufl., § 627 Rz. 7, 12 m.w.N.). Entscheidend für die Annahme fester Bezüge ist, ob der Dienstverpflichtete sich darauf verlassen kann, dass ihm auf längere Sicht, von vorneherein festgelegte Bezüge zufließen werden, die nicht von außervertraglichen Entwicklungen abhängen und deshalb der Höhe nach schwanken (vgl. BGH NJW-RR 1993, 373; NJW-RR 1993, 505; BAG NJW 2006, 3453 f.). Hiervon kann nicht ausgegangen werden. Auch wenn die Beklagte die "Hauptkundin" der Klägerin war und sie einen großen Teil ihrer Arbeitskraft für diese aufwendete, so flossen ihr gleichwohl keine von vorneherein festgelegten Bezüge zu. Denn das Honorarvolumen der Klägerin war abhängig von dem Umfang ihrer Tätigkeit, welches monatlichen Schwankungen unterworfen war. Es ist somit nicht ersichtlich, dass sich die Klägerin auf die Zahlung eines bestimmten Mindestbetrages verlassen konnte, dahingehende vertragliche Vereinbarungen sind insoweit weder vorgetragen noch ersichtlich. Einkünfte, deren Höhe nicht im Voraus feststeht und die demgemäß schwanken und im ungünstigsten Fall sogar ganz ausbleiben können, sind jedoch keine festen Bezüge i.S.d. § 627 BGB (vgl. BGH, NJW-RR 1993, 305 ff.).

c) § 627 Abs. 1 BGB trägt mit der ständigen Kündigungsmöglichkeit für beide Teile dem gegenseitigen Vertrauensverhältnis in der Weise Rechnung, dass es für den Fall des Vertrauensverlustes, aus welchem Grunde er auch immer eintreten möge, eine sofortige Beendigung des Vertragsverhältnisses ermöglicht (Staudinger/Preis, a.a.O., § 627 Rz. 8). Bei derartigen, ganz auf persönliches Vertrauen gestellten, nicht auf eine ständige Tätigkeit gerichteten Dienstverhältnissen soll die Freiheit der ...

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