Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Aktenzeichen 9a O 191/22) |
Tenor
1. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 08.09.2023 verkündete Urteil der 9a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - Einzelrichter - durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 02.02.2024.
2. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 131.374,55 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Berufung der Klägerin gegen das im Tenor bezeichnete erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Düsseldorf hat keine Aussicht auf Erfolg. Da auch die weiteren Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO offensichtlich vorliegen, beabsichtigt der Senat, das Rechtsmittel durch Beschluss zurückzuweisen, ohne dass es einer mündlichen Verhandlung bedarf.
I. Die Klägerin macht Ansprüche aus einer von ihr mit der Beklagten vereinbarten Teilkaskoversicherung betreffend das Fahrzeug Mercedes AMG G 63 mit dem amtlichen Kennzeichen 0 - 00000 geltend. Wegen der Einzelheiten der Versicherung wird auf den Versicherungsschein vom 17.12.2019 nebst Nachträgen (Bl. 1 ff. Anlagenband Beklagte) sowie die zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen (Bl. 65 ff. Anlagenband Beklagte) verwiesen. Die Klägerin hatte das Fahrzeug bei der A.-GmbH geleast.
Der Sohn des Geschäftsführers der Klägerin zeigte den - von der Beklagten bestrittenen - Diebstahl des Fahrzeugs am 18.12.2021 bei der Polizei B.-Stadt an (Bl. 43 ff. Anlagenband Beklagte); die Klägerin übersandte der Beklagten unter dem 20.01.2022 ein Schadenformular (Bl. 18 ff. Anlagenband Beklagte) sowie zwei Fahrzeugschlüssel. Die Beklagte holte daraufhin unter dem 28.02.2022 ein Gutachten der C.- GmbH ein, nach dem laut Angabe des Herstellers am 23.06.2021 die Nachbestellung eines Zusatzschlüssels registriert worden sei und zurzeit drei Schlüssel aktiv seien. Die Klägerin teilte der Beklagten mit, von drei Schlüsseln nichts zu wissen und nur zwei Schlüssel besessen zu haben (Bl. 12 f. Anlagenband Beklagte). Die Beklagte lehnte daraufhin Leistungen an die Klägerin ab.
Die Klägerin hat behauptet, das Fahrzeug sei zwischen dem 17.12.2021, 19.00 Uhr, und dem 18.12.2021, 13.00 Uhr, von der D.-Straße in B.-Stadt entwendet worden, nachdem der Sohn ihres Geschäftsführers das Fahrzeug dort abgestellt gehabt habe.
Die Beklagte hat die Fahrzeugentwendung bestritten, geltend gemacht, dass sie wegen arglistiger Obliegenheitsverletzung insbesondere hinsichtlich der Vorlage der Fahrzeugschlüssel leistungsfrei geworden sei, und die Aktivlegitimation der Klägerin im Hinblick auf die Fremdfinanzierung des Fahrzeugs in Abrede gestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen erstinstanzlichen Vortrags und der von den Parteien vor dem Landgericht gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 08.09.2023 (Bl. 117 ff. GA) und die in den Entscheidungsgründen enthaltenen tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen.
Das Landgericht hat mit Beweisbeschluss vom 16.12.2022 die Vernehmung des Zeugen E. hinsichtlich der Frage, ob die Anfertigung eines Drittschlüssels veranlasst worden sei, angeordnet (Bl. 73 f. GA). Der Beweisbeschluss ist den Parteien indes erst nach der mündlichen Verhandlung vom 18.08.2023, in dem der Zeuge vernommen wurde, zugegangen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 18.08.2023 (Bl. 102 ff. GA) verwiesen. In der Verhandlung hat das Landgericht unter anderem auch auf die Darlegungs- und Beweislast der Klägerin für das Vorliegen des äußeren Bildes einer Fahrzeugentwendung hingewiesen.
Mit dem von der Klägerin angefochtenen Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe schon ihre Aktivlegitimation nicht ausreichend dargelegt und bewiesen. Darüber hinaus habe sie auch das äußere Bild des Diebstahls nicht nachgewiesen. Sie habe weder Zeugen noch andere Beweismittel für das von der Beklagten bestrittene Abstellen des Fahrzeugs und dessen Fehlen zum späteren Zeitpunkt benannt. Durch die Bezugnahme auf die bei der Polizei erstattete Anzeige werde der Beweis dieses Minimalsachverhaltes nicht geführt. Die Klägerin habe den Beweis auch nicht durch ihre eigenen Angaben bei ihrer Parteianhörung erbracht, da die Klägerin diese Gelegenheit trotz Anordnung des persönlichen Erscheinens nicht genutzt habe und unentschuldigt nicht zum Verhandlungstermin am 18.08.2023 erschienen sei, so dass sich das Gericht auch kein Bild von der persönlichen Glaubwürdigkeit der Klägerin habe machen können.
Mit ihrer gegen das landgerichtliche Urteil gerichteten form- und fristgerechten Berufung wiederholt und vertieft die Klägerin ihr erstinstanzliches Vorbringen. Wegen der Einzelheiten der Rechtsmittelbegründung wird auf die Berufungsbegründung vom 11.12.2023 (Bl. 41 ff. OLG-GA) Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des am 08.09.2023 verkündeten Urteils des Landgerichts Düsseldor...