Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Aktenzeichen 9a O 191/22) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 08.09.2023 verkündete Urteil der 9a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - Einzelrichter - wird auf ihre Kosten durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.
Dieser Beschluss und die mit der Berufung angefochtene Entscheidung des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Die zulässige Berufung der Klägerin gegen das im Tenor bezeichnete erstinstanzliche Urteil hat nach einstimmiger Auffassung des Senats keinen Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats auf Grund mündlicher Verhandlung, die auch sonst nicht geboten ist.
Der Senat hat mit Hinweisbeschluss vom 11.01.2024 (Bl. 86 ff. OLG-GA) auf diese Einschätzung hingewiesen und hält an diesen Ausführungen auch unter Berücksichtigung der Einwände der Klägerin im Schriftsatz vom 22.02.2024 (Bl. 98 ff. OLG-GA) fest. Dies gilt auch hinsichtlich der bereits im Hinweisbeschluss ausgeführten tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil und der dortigen Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen gemäß § 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO.
Der Senat hat im vorgenannten Hinweisbeschluss folgendes ausgeführt:
"I.Die Klägerin macht Ansprüche aus einer von ihr mit der Beklagten vereinbarten Teilkaskoversicherung betreffend das Fahrzeug Mercedes AMG G 63 mit dem amtlichen Kennzeichen 0 - 0000 geltend. Wegen der Einzelheiten der Versicherung wird auf den Versicherungsschein vom 17.12.2019 nebst Nachträgen (Bl. 1 ff. Anlagenband Beklagte) sowie die zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen (Bl. 65 ff. Anlagenband Beklagte) verwiesen. Die Klägerin hatte das Fahrzeug bei der A.- GmbH geleast.
Der Sohn des Geschäftsführers der Klägerin zeigte den - von der Beklagten bestrittenen - Diebstahl des Fahrzeugs am 18.12.2021 bei der Polizei B.-Stadt an (Bl. 43 ff. Anlagenband Beklagte); die Klägerin übersandte der Beklagten unter dem 20.01.2022 ein Schadenformular (Bl. 18 ff. Anlagenband Beklagte) sowie zwei Fahrzeugschlüssel. Die Beklagte holte daraufhin unter dem 28.02.2022 ein Gutachten der C.-GmbH ein, nach dem laut Angabe des Herstellers am 23.06.2021 die Nachbestellung eines Zusatzschlüssels registriert worden sei und zurzeit drei Schlüssel aktiv seien. Die Klägerin teilte der Beklagten mit, von drei Schlüsseln nichts zu wissen und nur zwei Schlüssel besessen zu haben (Bl. 12 f. Anlagenband Beklagte). Die Beklagte lehnte daraufhin Leistungen an die Klägerin ab.
Die Klägerin hat behauptet, das Fahrzeug sei zwischen dem 17.12.2021, 19.00 Uhr, und dem 18.12.2021, 13.00 Uhr, von der D.-Straße in B.-Stadt entwendet worden, nachdem der Sohn ihres Geschäftsführers das Fahrzeug dort abgestellt gehabt habe.
Die Beklagte hat die Fahrzeugentwendung bestritten, geltend gemacht, dass sie wegen arglistiger Obliegenheitsverletzung insbesondere hinsichtlich der Vorlage der Fahrzeugschlüssel leistungsfrei geworden sei, und die Aktivlegitimation der Klägerin im Hinblick auf die Fremdfinanzierung des Fahrzeugs in Abrede gestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen erstinstanzlichen Vortrags und der von den Parteien vor dem Landgericht gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 08.09.2023 (Bl. 117 ff. GA) und die in den Entscheidungsgründen enthaltenen tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen.
Das Landgericht hat mit Beweisbeschluss vom 16.12.2022 die Vernehmung des Zeugen E. hinsichtlich der Frage, ob die Anfertigung eines Drittschlüssels veranlasst worden sei, angeordnet (Bl. 73 f. GA). Der Beweisbeschluss ist den Parteien indes erst nach der mündlichen Verhandlung vom 18.08.2023, in dem der Zeuge vernommen wurde, zugegangen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 18.08.2023 (Bl. 102 ff. GA) verwiesen. In der Verhandlung hat das Landgericht unter anderem auch auf die Darlegungs- und Beweislast der Klägerin für das Vorliegen des äußeren Bildes einer Fahrzeugentwendung hingewiesen.
Mit dem von der Klägerin angefochtenen Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe schon ihre Aktivlegitimation nicht ausreichend dargelegt und bewiesen. Darüber hinaus habe sie auch das äußere Bild des Diebstahls nicht nachgewiesen. Sie habe weder Zeugen noch andere Beweismittel für das von der Beklagten bestrittene Abstellen des Fahrzeugs und dessen Fehlen zum späteren Zeitpunkt benannt. Durch die Bezugna...