Leitsatz (amtlich)

›Die isolierte Kostenbeschwerde, die auch in den Verfahren nach §§ 109 ff StVollzG möglich ist, ist nicht nur dann unzulässig, wenn eine in der Hauptsache ergangene Entscheidung nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut oder dem systematischen Gesamtzusammenhang unanfechtbar oder nicht angefochten ist oder nicht mehr angefochten werden kann, sondern auch dann, wenn eine Entscheidung in der Hauptsache gar nicht ergangen ist, etwa weil ein gestellter Sachantrag sich erledigt hat oder zurückgenommen worden ist.‹

 

Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Aktenzeichen StVK 213/98)

 

Gründe

I.

Der Antragsteller war zur Verbüßung einer Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt D inhaftiert. Er betrieb seine Verlegung in eine wohnsitznahe Einrichtung des offenen Vollzugs und beantragte zu diesem Zweck bei der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Düsseldorf zunächst den Erlaß einer entsprechenden einstweiligen Anordnung nach § 114 Abs. 2 S. 2 StVollzG. Nach Erörterung verfolgte er sein Begehren gemäß § 109 StVollzG weiter. Mit Erklärung vom 21. September 1998 hat er den Antrag zurückgenommen. Daraufhin hat ihm die Strafvollstreckungskammer durch den angefochtenen Beschluß die Kosten des Verfahrens und die dem Antragsgegner im Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen auferlegt. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers, der sich im übrigen seit Dezember 1998 - wie von ihm erstrebt - im offenen Vollzug in der Justizvollzugsanstalt M befindet.

II.

Das formgerecht und rechtzeitig innerhalb der Wochenfrist des § 311 Abs. 2 StPO angebrachte Rechtsmittel, über das nicht das OLG Hamm, sondern das OLG Düsseldorf zu entscheiden hat (vgl. hierzu BGH in NStZ 1983, 44), hat keinen Erfolg. Es ist nicht statthaft.

1. Grundsätzlich ist in gerichtlichen Verfahren nach §§ 109 ff StVollzG die von der Hauptsache getrennte Anfechtung der Kostenentscheidung möglich. Dies ergibt sich aus § 121 Abs. 4 StVollzG, wonach die Vorschriften der §§ 464 bis 473 StPO entsprechend gelten. Damit ist auch die Bestimmung des § 464 Abs. 3 S. 1 StPO anwendbar, wonach gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist (vgl. dazu auch BGH, a.a.O.; ferner Beschluß des Senats vom 10. Dezember 1982, abgedruckt in NStZ 1983, 192 MDR 1983, 601 = Jur.Büro 1983, 730 = Rpfleger 1983, 122).

2. Die somit auch in Strafvollzugssachen vorgesehen isolierte Kostenbeschwerde ist jedoch dann nicht statthaft, wenn eine Anfechtung in der Hauptsache ausgeschlossen ist. Die Vorschrift des § 464 Abs. 3 S. 1 StPO eröffnet für den Ausspruch über die Kosten und Auslagen keinen Rechtsmittelzug, wenn ein solcher für die Entscheidung in der Hauptsache verschlossen ist.

a)

Hierzu heißt es in den Gründen des Senatsbeschlusses vom 10. Dezember 1992, a.a.O., u.a. wie folgt:

"Mit der überwiegenden Meinung... geht der Senat in ständiger Rechtsprechung davon aus (vgl. Senatsbeschlüsse vom 8. Februar 1974 - 1 Ws 80/74 = MDR 1974, 510; vom 27. Januar 1978 in JMBl. NW 1978, 118; vom 27. Juni 1979 - 1 Ws 383/79; vom 21. November 1980 - 1 Ws 663/80; vom 25. Mai 1981 - 5 Ss (OWi) 278/81 - 238/81 1; vom 8. September 1981 - 1 Ws 596/81; vom 5. März 1982 - 1 Ws 149/82 = MDR 1982, 778), daß § 464 Abs. 3 Satz 1 StPO dann für die Kosten- und Auslagenentscheidung keinen Rechtsmittelzug eröffnet, wenn eine Entscheidung in der Hauptsache ausscheidet.

....

So findet dieser Grundsatz nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsbeschlüsse vom 27. Januar 1978 a.a.O.; vom 25. Mai 1981 - 5 Ss (OWi) 278/81 - 238/81 1 m.w.N.) dann Anwendung, wenn im Ordnungswidrigkeitenverfahren eine Rechtsbeschwerde nach § 80 Abs. 1 OWiG nicht zugelassen wird.....

Nichts anderes kann gelten, wenn ein gegen die Sachentscheidung gerichteter Zulassungsantrag nicht gestellt ist... oder wegen prozessualer Überholung nicht mehr gestellt werden kann.

Die Anwendung dieser gerade für das Bußgeldverfahren bestehenden Rechtslage ist auch für die Kostenentscheidung in dem Verfahren nach den §§ 109, 110 StVollzG geboten...

Gleichlautend mit § 80 Abs. 1 OWiG läßt § 116 Abs. 1 StVollzG die Rechtsbeschwerde nur dann zu, wenn eine Nachprüfung der gerichtlichen Entscheidung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist. Die Nachprüfbarkeit der gerichtlichen Entscheidung nach §§ 109, 110 StVollzG entspricht somit der Anfechtbarkeit von Urteilen in Bußgeldverfahren, mit denen nur geringe Sanktionen verhängt werden... Die Anfechtbarkeit der Kostenentscheidung muß daher entsprechend dem Bußgeldverfahren beurteilt werden... mit der Folge, daß für eine Anfechtbarkeit der Kostenentscheidung dann kein Raum ist, wenn die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen oder die Sachentscheidung erst gar nicht angefochten wird oder... nicht mehr angefochten werden kann."

b)

An dieser Rechtsprechung hält der Senat nach erneuter Überprüfung fest. Sie wird gestützt durch die seit 1987 geltende ausdrückliche Regelung des § 464 Abs. 3 S. 1 Halbs. 2 S...

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