Verfahrensgang

LG Arnsberg (Aktenzeichen IV StVK 47/10)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Betroffenen (§ 473 Abs. 1 StPO) als unzulässig verworfen.

 

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrte mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung, die Justizvollzugsanstalt zu verpflichten, ihm Taschengeld zu zahlen. Nachdem die Justizvollzugsanstalt diesem Begehren gefolgt war, hat der Betroffene mit Schreiben vom 02.06.2010 das Verfahren für erledigt erklärt.

Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg hat daraufhin dem Betroffenen mit ihm am 21.06.2010 zugegangenen Beschluß vom 14.06.2010 die Kosten des Verfahrens nach einem Gegenstandswert von 300,-- € auferlegt.

Gegen diese Kostenentscheidung wendet sich der Betroffene mit seiner zu Protokoll des Rechtspflegers eingelegten Rechtsbeschwerde vom 30.06.2010.

II.

1.)

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen war gemäß § 300 StPO als sofortige Beschwerde auszulegen, da dies das nach der Verweisung des § 121 Abs. 4 StVollzG auf die §§ 464 bis 473 StPO das einzig statthafte Rechtsmittel gegen Entscheidungen über die Kosten ist.

Als sofortige Beschwerde ist das Rechtsmittel des Betroffenen unzulässig, weil es nicht binnen der Wochenfrist des § 311 Abs. 2 StPO eingelegt worden ist. Der angefochtene Beschluß ist dem Betroffenen am 21.06.2010 zugegangen, seine "Rechtsbeschwerde" datiert vom 30.06.2010, liegt also außerhalb der am 28.6.2010 abgelaufenen Beschwerdefrist.

2.)

Die sofortige Beschwerde des Betroffenen gegen den Kostenbeschluß der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg wäre darüber hinaus auch deshalb als unzulässig zu verwerfen, da das Rechtsmittel nicht statthaft ist.

Gegen eine nach Rücknahme des Antrags auf gerichtliche Entscheidung auf § 121 Abs. 2 Satz 1 StVollzG gestützte Kostenentscheidung der Strafvollstreckungskammer ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Grundsätzlich ist zwar im gerichtlichen Verfahren nach den §§ 109 StVollzG die von der Hauptsache getrennte Anfechtung der Kostenentscheidung möglich, wie sich aus § 121 Abs. 4 StVollzG ergibt, wonach die Vorschriften der §§ 464 bis 473 StPO entsprechend gelten. Damit ist auch die Regelung des § 464 Abs. 3 Satz 1 StPO anwendbar, wonach gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist.

Die somit auch in Strafvollzugssachen grundsätzlich vorgesehene isolierte Kostenbeschwerde ist jedoch dann nicht statthaft, wenn eine Anfechtung in der Hauptsache ausgeschlossen ist. Dies ergibt sich aus der entsprechend anzuwendenden Regelung des § 464 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz StPO. Der dieser Regelung zugrundeliegende Grundgedanke, dass nämlich die weniger bedeutsame Kostenentscheidung der Nachprüfung entzogen sein soll, wenn die Hauptentscheidung keiner Anfechtung unterliegt, gilt nicht nur für den Fall, dass eine in der Hauptsache ergangene Entscheidung nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut oder systematischen Gesetzeszusammenhang unanfechtbar ist oder nicht mehr angefochten werden kann. Er findet vielmehr auch dann Anwendung, wenn eine Entscheidung in der Hauptsache durch Rücknahme des Antrags (§ 121 Abs. 2 Satz 1 StVollzG) oder - wie hier -

durch anderweitige Erledigung (§ 121 Abs. 2 Satz 2 StVollzG) erübrigt hat (vergl. Callies/Müller-Dietz, StVollzG, 11. Aufl., § 121 Rdz. 3 mwN; OLG Hamm, Senatsbeschluß vom 02.03.2004 - 1 Vollz (Ws) 36/04; OLG Düsseldorf NStZ-RR 2000, 31; Thür. OLG NStZ-RR 1997, 430; OLG Saarbrücken NStZ 1988, 432).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2602472

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