Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfahren den Nachlaß betreffend. Feststellung der Beendigung der Testamentsvollstreckung und Einziehung des Testamentsvollstreckerzeugnisses

 

Verfahrensgang

AG Düsseldorf (Aktenzeichen 92 VI 1022/86)

LG Düsseldorf (Aktenzeichen 25 T 519/92)

 

Tenor

1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Zurückweisung ihres Antrags auf Prozeßkostenhilfe für das Beschwerdeverfahren durch den Beschluß der 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 14. August 1992 wird als unzulässig verworfen.

2. Der Antrag der Antragstellerin, ihr für die weitere Beschwerde gegen den Beschluß der 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 14. August 1992 Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Im vorliegenden Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit finden die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe entsprechende Anwendung.

Daraus folgt:

Zu 1.: Eine Beschwerde gegen die Verweigerung der Prozeßkostenhilfe durch das Landgericht im Beschwerdeverfahren findet nicht statt, § 567 Abs. 3 ZPO.

Zu 2.: Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, daß sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Verfahrenskosten aufzubringen. Sie ist Alleinerbin ihres Großvaters, der ein erhebliches Vermögen, bestehend aus Bankguthaben und einem inzwischen veräußerten Hausgrundstück hinterlassen hat. Zwar bestehen Pflichtteilsansprüche zweier Töchter des Erblassers, weitere nennenswerte Nachlaßverbindlichkeiten sind jedoch nicht ersichtlich. Die Antragstellerin hat nicht dargetan, daß sie nicht in der Lage ist, über einen die Verfahrenskosten deckenden Betrag aus dem Nachlaß zu verfügen, insbesondere hat sie nicht glaubhaft gemacht, daß sie vergeblich an den Beteiligten zu 2 deswegen herangetreten ist.

Darüber hinaus ist derzeit eine hinreichende Erfolgsaussicht für die beabsichtigte weitere Beschwerde nicht gegeben. Zwar will die Antragstellerin ihren Antrag auf Feststellung darüber, ob die Testamentsvollstreckung beendet ist, nicht weiterverfolgen. Auch ist ihr Antrag, das Testamentsvollstreckerzeugnis einzuziehen, nachdem der Testamentsvollstrecker die Testamentsvollstreckung mit Schreiben vom 3.7.1992 an das Nachlaßgericht gekündigt hatte, weder unzulässig noch in der Sache unbegründet, obwohl das Amt des Testamentsvollstreckers mit der Kündigung erlischt und damit das Testamentsvollstreckerzeugnis nach § 2368 Abs. 3 BGB kraftlos wird. Es fehlt jedoch derzeit an einem Rechtsschutzbedürfnis, solange die Antragstellerin nicht dartun kann, daß sie – ohne Kosten für sie – vergeblich beim Nachlaßgericht die Einziehung des Testamentsvollstreckerzeugnisses angeregt hat.

Beschwerdewert zu 1.:

bis 1.500 DM.

 

Unterschriften

M., Dr. S., Dr. S.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI548123

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