Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Entscheidung vom 15.03.2006) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 15. März 2006 teilweise abgeändert:
Aufgrund des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 23.12.2005 sind von der Beklagten über die vom Landgericht in dem vorgenannten Beschluss bereits festgesetzten Kosten in Höhe von 3.833 EUR hinaus weitere 269,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.01.2006 an die Klägerin zu erstatten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren beträgt 269,60 EUR.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin ist die in Stuttgart ansässige Verbraucherzentrale B.-W. e.V., die gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG, §§ 3, 4 Abs. 2 Satz 2 UKlaG einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch geltend gemacht hat. Mit der Vertretung in diesem Verfahren hat sie Anwälte einer in Stuttgart ansässigen Sozietät beauftragt, die auch den Verhandlungstermin vor dem Landgericht für sie wahrgenommen haben. Die im Zusammenhang mit der Reise zum Prozessgericht entstandenen Auslagen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin hat das Landgericht unter Hinweis auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 18.12.2003 - I ZB 18/03, abgedruckt in GRUR 2004, 448 - für nicht erstattungsfähig gehalten.
Hiergegen richtet sich die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Klägerin, mit der sie geltend macht, sie beschäftige zwar halbtags eine Volljuristin, die aber damit ausgelastet sei, Mitarbeiter für die Verbraucherberatung - ihrer, der Klägerin, Hauptaufgabe - zu schulen. Im Rahmen ihrer Verbandsklagetätigkeit werde sie seit 1965 ausnahmslos von ihren jetzigen Prozessbevollmächtigten vertreten, die deshalb über ein entsprechendes Hintergrundwissen verfügten.
Diesem Sachvortrag ist die Beklagte nicht entgegengetreten.
II.
Die zulässige sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
Die Erstattungsfähigkeit der Reisekosten des Prozessbevollmächtigten der Klägerin hängt davon ab, ob es für sie notwendig war, einen Rechtsanwalt mit der Prozessvertretung zu beauftragen, der nicht am Ort des Prozessgerichts, sondern in Stuttgart ansässig ist (§ 91 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO).
Wie der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden hat, handelt es sich in der Regel um notwendige Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung, wenn eine vor einem auswärtigen Gericht klagende Partei einen an ihrem Wohn- oder Geschäftsort ansässigen Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung beauftragt (vgl. BGH Beschluss vom 28.06.2006, IV ZB 44/05, Rdnr. 7, abgedruckt in NJW 2006, 3008-3009 m.w.N.). Eine Ausnahme besteht jedoch, wenn schon im Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts feststeht, dass ein eingehendes Mandantengespräch für die Prozessführung nicht erforderlich sein wird. Dies ist u.a. regelmäßig dann der Fall, wenn es sich bei der fraglichen Partei um ein gewerbliches Unternehmen handelt, das über eine eigene, die Sache bearbeitende Rechtsabteilung verfügt (BGH GRUR 2004, 448 m.w.N.). In einem solchen Fall ist davon auszugehen, dass der Rechtsstreit durch die sachkundigen Mitarbeiter der Rechtsabteilung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vorbereitet und die Partei daher in der Lage sein wird, einen am Sitz des Prozessgerichts ansässigen Prozessbevollmächtigten umfassend schriftlich zu instruieren (BGH, a.a.O.). Diesen Grundsatz hat der Bundesgerichtshof in seinem vorstehend zitierten Beschluss vom 18.12.2003 auf einen Verband zur Förderung gewerblicher Interessen übertragen, der sich damit befasst, Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht zu verfolgen (§ 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG). Dieser ist wie ein Untenehmen mit einer eigenen Rechtsabteilung zu behandeln. Ein solcher Verband muss personell und sachlich so ausgestattet sein, dass er das Wettbewerbsgeschehen beobachten und bewerten kann, so dass er auch ohne anwaltlichen Rat in der Lage ist, typische und durchschnittlich schwer zu verfolgende Wettbewerbsverstöße zu erkennen und abzumahnen. Ein derartiger Wettbewerbsverband ist ebenso wie ein Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung regelmäßig in der Lage, einen Prozessbevollmächtigten am Sitz des Prozessgerichts schriftlich zu instruieren (BGH, a.a.O.).
Eine Erweiterung dieser Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 21.09.2005 - IV ZB 11/04, abgedruckt in NJW 2006, 301, 303 - vorgenommen, in dem er sich mit der Ersatzfähigkeit von Verkehrsanwaltskosten in Höhe der dadurch ersparten Kosten für Informationsreisen der Partei, eines in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG eingetragenen Verbraucherverbands, befasst hat. Nach § 4 Abs. 2 Satz 1 UKlaG sei Voraussetzung für die Eintragung und deren Bestand, dass der Verband Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung biete. Eine sachgerechte Aufgabenerfüllung sei aber ebenso wie bei einem Verband im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2...