Verfahrensgang
LG Duisburg (Beschluss vom 14.09.2009; Aktenzeichen 8 O 228/07) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Erstbeklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der 8. Zivilkammer des LG Duisburg - Rechtspfleger - vom 14.9.2009, teilweise abgeändert durch Beschluss I vom 2.12.2009, weiter abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Auf Grund des Urteils der 8. Zivilkammer des LG Duisburg vom 26.2.2009 sind von dem Kläger 15.290,90 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4.3.2009 an die Erstbeklagte zu erstatten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.
Beschwerdewert: 11.392 EUR (15.290,90./. 3.898,90)
Gründe
I. Der Kläger, Zwangsverwalter der vermieteten Gewerberäume, nahm die Beklagten auf Schadensersatz wegen nicht ordnungsgemäßer Rückgabe des Mietobjekts in Anspruch. Ab Juni 2003 war auf Antrag des Vermieters ein selbständiges Beweisverfahren zur Feststellung zahlreicher Schäden durchgeführt worden (2 OH 13/03 LG Duisburg). Nach weiteren ergänzenden Beweisanträgen endete das Verfahren mit der Zustellung des von dem Sachverständigen P. erstatteten Gutachtens Ende August 2006. Der Streitwert des Verfahrens belief sich auf 2.000.000 EUR.
Die zunächst auf Zahlung eines Betrags von 70.000 EUR gerichtete, dann auf 35.046 EUR ermäßigte Klage wurde durch Urteil des LG Duisburg vom 26.2.2009 wegen Verjährung abgewiesen. Die Kosten wurden dem Kläger auferlegt.
Die Erstbeklagte hat Kostenfestsetzung beantragt und neben den hier nicht umstrittenen Kosten des Rechtsstreits (Streitwert: 70.000 EUR) i.H.v. 1.478,90 EUR ihre außergerichtlichen Kosten im Beweisverfahren, Prozess- und Beweisgebühr berechnet nach einem Gegenstandswert von 2.000.000 EUR nebst Auslagenpauschale, mithin 15.012 EUR angemeldet.
Im Kostenfestsetzungsbeschluss hat das LG - Rechtspfleger - neben den Kosten des Rechtsstreits von 1.478,90 EUR die außergerichtlichen Kosten im Beweisverfahren ebenfalls nach einem Wert von 70.000 EUR i.H.v. 1.220 EUR (nur Beweisgebühr nebst Auslagen) festgesetzt.
Auf die sofortige Beschwerde der Erstbeklagten, die für das Beweisverfahren nur noch Gebühren nach einem Streitwert von 1.770.000 EUR geltend macht, hat die Rechtspflegerin durch Beschluss vom 2.12.2009 für das Beweisverfahren die beantragte Prozessgebühr (Wert 70.000 EUR) festgesetzt. Im Übrigen hat sie der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II. Die gem. §§ 11 Abs. 1 RPflG, 567 Abs. 1, 568 Abs. 1 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Zugunsten der Beklagten sind die Kosten ihrer Prozessbevollmächtigten im Beweisverfahren in noch beantragtem Umfang von 13.812 EUR, mithin auf insgesamt 15.290,90 EUR, festzusetzen.
1. Zutreffend ist die Rechtspflegerin zunächst davon ausgegangen, dass die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens zu den Kosten des anschließenden Hauptsacheverfahrens gehören und von der darin getroffenen Kostenentscheidung mit umfasst werden. Voraussetzung hierfür ist, dass die Parteien und der Streitgegenstand des Beweisverfahrens und des Hauptprozesses identisch sind (BGH NZBau 2006, 374 = Rpfleger 2006, 338; NJW 2005, 294). Eine Identität der Streitgegenstände in diesem Sinne liegt bereits dann vor, wenn nur Teile des Streitgegenstands eines selbständigen Beweisverfahrens zum Gegenstand der anschließenden Klage gemacht werden (BGH NZBau 2006, 374; NJW 2005, 294; 2004, 3121).
Davon, dass der Streitgegenstand des Hauptprozesses mit dem des Beweisverfahrens hier zumindest zum Teil identisch ist, ist das LG zutreffend ausgegangen. Unstreitig hat der Kläger einen Teil der im Beweisverfahren festgestellten Mängel zum Gegenstand seiner Schadensersatzklage gemacht.
2. Rechtsfehlerhaft meint die Rechtspflegerin aber, dass nur diejenigen Kosten eines nach einem höheren Wert durchgeführten Beweisverfahrens, die sich auf den Streitgegenstand der Hauptsache beziehen, festgesetzt werden dürfen, wenn die Streitgegenstände des Hauptprozesses und des Beweisverfahrens nur teilweise identisch sind. Denn die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens gehören auch dann zu den Kosten des Klageverfahrens, wenn die Hauptsacheklage hinter dem Verfahrensgegenstand des selbständigen Beweisverfahrens zurückbleibt (BGH, a.a.O., NJW 2005, 294).
So liegen hier die Dinge zum Nachteil des Klägers. Die gesamten Kosten des selbständigen Beweisverfahrens sind, obwohl der Gegenstand des Rechtsstreits erheblich beschränkt worden ist, als Kosten des Rechtsstreits gemäß dem Kostenausspruch des Urteils des LG von dem Kläger zu tragen.
Entgegen der Auffassung der Rechtspflegerin ist die Kostenfestsetzung zugunsten der Erstbeklagten nicht von einem Kostenausspruch der Zivilkammer in entsprechender Anwendung des § 96 ZPO abhängig. Die Vorschrift, die einen Fall der Kostentrennung regelt, ist nur anwendbar, wenn der Kläger in der Hauptsache ganz oder teilweise obsiegt (vgl. BGH NZBau 2006, 374 m.w.N.). Nur in diesem Fall kann das Bedürfnis bestehen, den Beklagten von ungerechtfertigten...