Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Aktenzeichen 25 T 589/04) |
Tenor
Das Rechtsmittel der Beteiligten zu 1) wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten sowie die den Beteiligten zu 2) notwendig entstandenen außergerichtlichen Kosten in allen drei Rechtszügen werden der Beteiligten zu 1) auferlegt.
Wert: 32.697,41 EUR.
Gründe
Die Beteiligten sind die Mitglieder der oben näher bezeichneten Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Beteiligte zu 1) war dort seit dem 1.1.1996 Verwalterin. Zu ihren Aufgaben zählte nach § 6 Nr. 7 des Verwaltervertrages die Vorlage einer Wohnlastenabrechnung nach Ablauf eines jeden Wirtschaftsjahres an den Verwaltungsbeirat zur Prüfung und Stellungnahme. Gemäß § 6 Ziff. 9 des Verwaltervertrages war die Beteiligte zu 1) verpflichtet, die Abrechnung über die gezahlten Wohnlastenbeträge für die einzelnen Wohnungseigentümer diesen bis spätestens 30.6. des auf das Abrechnungsjahr folgenden Jahres auszuhändigen. Nach Abschnitt 10.8 der Gemeinschaftsordnung ist der Verwalter verpflichtet, den Wohnungseigentümern eine Abrechnung spätestens zum 30.6. des Folgejahres über die erbrachten Leistungen und die geleisteten Abschlagszahlungen vorzulegen.
In der Wohnungseigentümerversammlung vom 29.7.2003 wurde zu TOP 5 mehrheitlich der Beschluss gefasst, die Beteiligte zu 1) aus wichtigem Grund als Verwalterin des gemeinschaftlichen Eigentums abzuberufen und den mit ihr abgeschlossenen Verwaltervertrag fristlos zu kündigen. Diese Kündigung sprach sodann der Verwaltungsbeirat im Namen der Wohnungseigentümergemeinschaft mit Schreiben vom 30.7.2003 aus. Vorausgegangen war folgendes:
In der Wohnungseigentümerversammlung vom 18.6.2002 war auf Wunsch des Verwaltungsbeirates und der Beteiligten zu 1) der Steuerberater W. zum Rechnungsprüfer für die Jahresabrechnung 2002 bestellt worden. Diesem überreichte die Beteiligte zu 1) Anfang April 2003 zahlreiche Abrechnungs- und Buchungsunterlagen. Unter anderem befand sich hierbei eine "Girobestandskontrolle 2002", in der Einnahmen i.H.v. insgesamt 114.876,30 EUR, Ausgaben i.H.v. insgesamt 106.639,37 EUR und unter Berücksichtigung von Forderungen und Verbindlichkeiten letztendlich ein Girokontobestand i.H.v. 7.783,13 EUR ausgewiesen war. Ferner übergab die Beteiligte zu 1) dem Rechnungsprüfer eine "Rücklagenkontrolle 2002", in der sie Rücklagen bestehend aus Bestand und Zuführungen i.H.v. 106.281,41 EUR, Entnahmen aus der Rücklage i.H.v. 69.624,63 EUR, einen Ist-Bestand i.H.v. 79.605,96 EUR und sich daraus ergebend eine Differenz i.H.v. 9.981,33 EUR, die wiederum in der "Girobestandskontrolle 2002" als "Forderungen von Rücklagen" aufgeführt sind, errechnete. Der Rechnungsprüfer W. selbst ermittelte letztendlich aufgrund der von ihm erstellten Abrechnungen Gesamtausgaben i.H.v. 100.623,19 EUR, Einnahmen i.H.v. insgesamt 118.872,63 EUR und einen Bestand der Instandhaltungsrücklage zum 31.12.2002 i.H.v. 68.187,22 8. Bei Prüfung der ihm ebenfalls überreichten sog. Belegprüfungsliste mit dem Stand vom 2.4.2003 stellte der Rechnungsprüfer zudem fest, dass einige Buchungspositionen ausschließlich der Rechnungsabgrenzung dienten, die Buchungen dieser Positionen am 31.12.2002 datierten, die Rechnungen jedoch erst im Jahre 2003 erstellt und gezahlt worden sind.
Am 7.5.2003 fand in den Büroräumen der Beteiligten zu 1) eine Besprechung zwischen dem Rechnungsprüfer, dem Vorsitzenden des Verwaltungsbeirates und den zuständigen Mitarbeitern der Beteiligten zu 1) statt. Anlässlich dieses Gesprächs übergab die Beteiligte zu 1) eine Einzelabrechnung der Eigentümer X. vom 7.5.2003. In dieser sind Gesamtausgaben i.H.v. 106.639,37 EUR und Gesamteinnahmen i.H.v. 114.876,30 EUR aufgeführt. Der Rechnungsprüfer bemängelte an dieser Abrechnung, dass zahlreiche Ausgabepositionen und auch die aufgeführten Einnahmen der Höhe nach nicht zutreffend seien. Mit Schreiben vom 12.6.2003 mahnte der Rechnungsprüfer W. die Vorlage einer vollständigen und zutreffenden Jahresabrechnung bis zum 20.6.2003 an und fügte diesem Schreiben auf Wunsch der Beteiligten zu 1) zur Verdeutlichung ein Muster einer Jahresabrechnung bei. Mit Schreiben vom 24.6.2003 erinnerte der Rechnungsprüfer die Beteiligte zu 1) an die Vorlage einer ordnungsgemäßen Abrechnung. Mit Schreiben vom 27.6.2003 kündigte er an, dem Verwaltungsbeirat zu empfehlen, die Jahresabrechnung 2002 gerichtlich zu erzwingen.
Am 7.7.2003 fand auf Wunsch des Verwaltungsbeirats mit der Beteiligten zu 1) ein weiteres Gespräch statt, an dem der Verwaltungsbeirat, der Rechnungsprüfer sowie ein Mitarbeiter und ein Geschäftsführer der Beteiligten zu 1) teilnahmen. In diesem Gespräch überreichte die Beteiligte zu 1) eine Abrechnung betreffend die Miteigentümer Karol vom 7.7.2003. In dieser sind Gesamtausgaben i.H.v. 102.323,13 EUR und Gesamteinnahmen i.H.v. 114.732,15 EUR aufgeführt. Der Rechnungsprüfer bemängelte auch an dieser Abrechnung, dass zahlreiche Ausgabenpositionen rechnerisch unzutreffend seien, zudem unzulässige Rechnungsabgrenzungen enthielten und auch die Einnahmen ...