Tenor
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Die Beklagte zu 1. trägt die gerichtlichen Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Wert des Beschwerdegegenstandes: 1.528,74 EUR.
Gründe
I. Die Beteiligte zu 1. ist als Verwalterin der o.a. Wohnungseigentumsanlage zur gerichtlichen Geltendmachung von Wohngeldforderungen im eigenen Namen berechtigt. Sie nimmt dem Beteiligten zu 2., der - neben seiner Ehefrau - zu 1/2 Anteil Sondereigentümer der Wohnung Nr. 13 ist, auf Zahlung rückständigen Wohngelds aus der Jahresabrechnung 2001 i.H.v. 1.314,89 EUR, einer Klagegebühr i.H.v. 177,93 EUR sowie Mahnkosten i.H.v. 106,80 EUR abzgl. einer Gutschrift von 77,88 EUR in Anspruch.
In der Versammlung vom 27.3.2002 haben die Wohnungseigentümer die von der Beteiligten zu 1. erstellte Jahresabrechnung (Gesamt- und Einzelabrechnungen) für das Jahr 2001 beschlossen. Die Einzelabrechnung wies für den Beteiligten zu 2. (und dessen Ehefrau) zunächst einen auf ihn entfallenden Teil der Gesamtausgaben i.H.v. 1.238,45 EUR, dann Einnahmen von 1.227,56 EUR und als "Zwischenergebnis" eine Nachforderung von 10,89 EUR aus. Anschließend heißt es sodann:
Kontostand vom 31.12.2001
Nachforderung 1.304
Abrechnungsergebnis Nachforderung 1.314,89
Die Beteiligte zu 1. hat die Ansicht vertreten, in der Abrechnung sei der Betrag von 1.314,89 EUR als Abrechnungsergebnis ausgewiesen und als solches auch von dem Beschluss der Wohnungseigentümer umfasst worden.
Der Beteiligte zu 2. hat sich darauf berufen, eine "Nachforderung" von 1.314,89 EUR sei in der Versammlung vom 27.3.2002 nicht beschlossen worden, die Einzelabrechnung für das Jahr 2001 ende mit einem Saldo von nur 10,89 EUR zu seinen Lasten. Die von der Beteiligten zu 1. geltend gemachte Klagegebühr und die Mahnkosten seien nicht berechtigt.
Das AG hat dem Antrag i.H.v. 1.468,32 DM nebst Zinsen stattgegeben. Es hat ausgeführt, der Beschluss der Wohnungseigentümer vom 27.3.2002 erstrecke sich ausdrücklich auf die Mitteilung des Kontostandes vom 31.12.2001, so dass die Zahlungspflicht des Beteiligten zu 2. sich auch auf die Nachzahlungsforderungen aus 2001 beziehe. Die geltend gemachte Klagegebühr müsse der Beklagte zu 2. in voller Höhe zahlen, die geltend gemachten Mahnkosten dagegen nur zur Hälfte.
Auf die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2. hat das LG den Beschluss des AG abgeändert und den Antrag der Beteiligten zu 1. insgesamt zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1. mit dem Antrag, den landgerichtlichen Beschluss aufzuheben und die Beteiligte zu 2. zu verpflichten, an sie 1.627,89 EUR abzgl. am 19.12.2002 gezahlter 106,15 EUR zu zahlen. Der Beteiligte zu 2. ist dem Rechtsmittel entgegen getreten.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Das gem. §§ 43, 45 WEG, 27, 29, 22 FGG statthafte und zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet, denn die Entscheidung des LG beruht nicht auf einer Rechtsverletzung i.S.d. § 27 FGG.
1. Das LG hat ausgeführt, aus der bestandskräftig beschlossenen Einzelabrechnung für das Jahr 2001 ergebe sich keine Zahlungspflicht des Beteiligten zu 2. hinsichtlich des als "Kontostand vom 31.12.2001 Nachforderung" ausgewiesenen Betrages von 1.304 EUR. Auf diese "bloße Kontostandsmitteilung" beziehe sich die Beschlussfassung nicht. Zwar sei es grundsätzlich möglich, einen Vorjahresrückstand in die Jahresrechnung mit einzubeziehen, dies setze aber voraus, dass die Auslegung des Beschlusses einen entsprechenden Willen der Wohnungseigentümer ergebe. Das sei hier nicht der Fall. Grundsätzlich erstrecke sich nämlich ein Eigentümerbeschluss, durch den Jahresabrechnung gebilligt wird, im Zweifel nicht auf die das Vorjahresergebnis und den sich bei dessen Berücksichtigung ergebenden abschließenden Saldo enthaltene Kontomitteilung. Anhaltspunkte dafür, dass die Wohnungseigentümer auch den Vorjahressaldo in die Beschlussfassung hätten einbeziehen wollen, seien nicht ersichtlich. Gebilligt hätten sie lediglich die Gesamt- und Einzelabrechnung. Dass damit auch der Vorjahressaldo gemeint gewesen sei, könne der Versammlungsniederschrift nicht entnommen werden. Da die sich aus der Abrechnung ergebende Nachforderung von 10,89 EUR für das Jahr 2001 durch das Guthaben des Beteiligten zu 2. i.H.v. 77,88 EUR, welches die Beteiligte zu 1. zugunsten des Beteiligten zu 2. in die Abrechnung einbezogen hat, ausgeglichen sei, könne der Beschluss vom 27.3.2002 keine ausreichende Grundlage für den geltend gemachten Zahlungsanspruch sein. Danach könne die Beteiligte zu 1. auch weder die geltend gemachte Klagegebühr noch die Gebühr für Mahnschreiben verlangen.
2. Diese Erwägungen des LG halten dem Senat obliegenden rechtlichen Nachprüfung Stand. Das LG ist zutreffend davon ausgegangen, dass die durch bestandskräftigen Eigentümerbeschluss gebilligte Einzelabrechnung des Beteiligten zu 2. für 2001 ein Soll von lediglich 10,89 EUR ausweist. Ebenso wie die Gesamtabrechnung einer W...