Leitsatz (amtlich)
Zur Pflicht der Angabe einer - tatsächlich erreichbaren - inländischen Geschäftsanschrift und zur Anmeldung einer nachträglichen Änderung bei der UG (haftungsbeschränkt).
Normenkette
GmbHG § 8 Abs. 4 Nr. 1; HGB §§ 29, 31 Abs. 1
Verfahrensgang
AG Duisburg (Aktenzeichen HRB 21098) |
Tenor
Beide Beschwerden werden zurückgewiesen.
Gründe
I. Mit zwei Schreiben vom 16.5.2013 gab das Registergericht den Beteiligten zu 1. und 2. auf, innerhalb eines Monats die geänderte Geschäftsanschrift der betroffenen Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister in öffentlich-beglaubigter Form anzumelden oder die Unterlassung mittels Einspruchs zu rechtfertigen, anderenfalls (jeweils) ein Zwangsgeld von 500 EUR festgesetzt werde. Diese Schreiben wurden den Beteiligten am 24.5.2013 zugestellt. Mit am 24.6.2013 bei Gericht eingegangener Schrift der Beteiligten zu 1. wurde Einspruch eingelegt. Daraufhin beraumte das Registergericht Termin zur Erörterung und Klärung des Einspruchs auf den 8.8.2013 an und lud die Beteiligten zu 1. und 2. hierzu. In der Folgezeit ersuchte die Beteiligte zu 1. um Verschiebung des Termins wegen Urlaubsabwesenheit. Hierüber kam es zu einer Korrespondenz mit dem Registergericht, die mit dessen Schreiben vom 31.7.2013 endete, auf das die Beteiligten nicht mehr reagierten. Im anberaumten Termin war niemand anwesend.
Durch die beiden angefochtenen Entscheidungen hat das Registergericht hinsichtlich beider Beteiligten jeweils den Einspruch gegen die Zwangsgeldandrohung verworfen und ein Zwangsgeld von 500 EUR festgesetzt, überdies ein weiteres Zwangsgeld von
800 EUR angedroht. Hiergegen ist mit am 14.8.2013 bei Gericht eingegangenem Schreiben der Beteiligten zu 1. erklärt worden, es werde Einspruch und Beschwerde eingelegt. Wiederum bezüglich beider Beteiligten, hat das Registergericht mit weiteren Beschlüssen vom 20.8.2013 jeweils der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem OLG Düsseldorf zur Entscheidung vorgelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Registerakte Bezug genommen.
II. Die Beschwerden bleiben in der Sache ohne Erfolg.
1.a) Die Beteiligte zu 1. hat mit am 14.8.2013 bei Gericht eingegangenem Schreiben erklärt, sie lege gegen den registergerichtlichen Beschluss vom 9.8.2013 Einspruch und Beschwerde ein. In diesem Schreiben spricht die Beteiligte zu 1. bei wörtlicher Betrachtung lediglich von sich selbst. Gleichwohl ist es nicht zu beanstanden und als geboten anzusehen, dass das Registergericht ihr Schreiben als Einlegung eines Rechtsmittels sowohl für sich selbst als auch für den Beteiligten zu 2. ausgelegt hat.
Bereits unter dem 10.4.2013 hatte der Beteiligte zu 2. die Beteiligte zu 1., seine Ehefrau, bevollmächtigt, ihn vor dem Registergericht in der hiesigen Handelsregistersache zu vertreten; diese Vollmacht ist im Termin zur Erörterung eines vorangegangenen Einspruches im April 2013 zur Registerakte gelangt. Darüber hinaus hatte die Beteiligte zu 1. jederzeit die Korrespondenz mit dem Registergericht allein geführt und, der Vollmacht entsprechend, auch den genannten Einspruchstermin allein wahrgenommen. Angesichts dessen gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, dass sie nunmehr die mit der Rechtsmitteleinlegung bezweckte Rechtswahrung auf ihre Person beschränken wollte. Dementsprechend hat auch keiner der beiden Beteiligten den Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlüssen des Registergerichts, die sich ausdrücklich auch auf den Beteiligten zu 2. bezogen haben, widersprochen.
b) Der Senat kann allein als Beschwerdegericht tätig werden, mithin ausschließlich über die eingelegten beiden Beschwerden befinden. Das in den Rechtsbehelfsbelehrungen der angefochtenen Beschlüsse angesprochene Einspruchsverfahren ist vor dem Registergericht zu führen.
c) Sind - wie hier jeweils - die Verwerfung des Einspruchs und die Festsetzung des Zwangsgeldes in einem Beschluss zusammengefasst und wird gegen einen solchen Beschluss die Beschwerde eingelegt, ist im Zweifel davon auszugehen, dass sich dieses Rechtsmittel gegen beide Entscheidungen richtet (Heinemann in Keidel, FamFG, 18. Aufl. 2014, § 391 Rz. 3a). Für einen Ausnahmefall ist vorliegend nichts ersichtlich.
2. Die Rechtsmittel sind jeweils gem. § 391 Abs. 1 FamFG als - befristete - Beschwerde statthaft und auch im Übrigen zulässig, §§ 59 Abs. 1, 63 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1, 64 Abs. 1 und 2 FamFG.
Insbesondere ist der nach § 61 Abs. 1 FamFG erforderliche Beschwerdewert von mehr als 600 EUR jeweils erreicht. Der Senat hält nach Überprüfung an seiner diesbezüglichen Rechtsprechung fest. Danach ist im Falle einer Beschwerde sowohl gegen eine Einspruchsverwerfung als auch gegen eine Zwangsgeldfestsetzung, die vom Registergericht in einem Beschluss zusammengefasst worden sind, eine Zusammenrechnung der Werte für beide Verfahrensgegenstände geboten, wobei es bezüglich der Zwangsgeldfestsetzung allein auf das festgesetzte Zwangsgeld ohne Hinzurechnung entstandener Gerichtskosten ankommt (Senat, Beschluss vom 11.5.2012 in Sachen I-3 Wx 97 und...