Entscheidungsstichwort (Thema)

Anforderungen an die Androhung eines Zwangsgeldes. Zulässigkeit des Einspruchs gegen eine erneute Zwangsgeldandrohung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ein Zwangsgeld kann nur dann festgesetzt werden, wenn dieses zuvor in wirksamer Weise angedroht worden ist. Ein nicht unterzeichnetes Schreiben, das nur den Vermerk "Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig" enthält, genügt hierfür nicht.

2. Wird mit der Verwerfung des Einspruchs sowie der Festsetzung eines Zwangsgeldes eine erneute Zwangsgeldandrohung verbunden, so ist gegen die Zwangsgeldandrohung ausschließlich ein erneuter Einspruch statthaft.

3. Ist gegen eine nach § 388 FamFG ergangene Verfügung des Registergerichts rechtzeitig Einspruch erhoben worden, so darf das Gericht auch nach dem Inkrafttreten des FamFG nur in seltenen Ausnahmefällen von der Durchführung eines Termins absehen.

4. Zum Umfang der Pflicht zur Anmeldung einer neuen inländischen Geschäftsanschrift.

 

Verfahrensgang

AG Aachen (Entscheidung vom 19.03.2010)

 

Tenor

Auf die befristete Beschwerde des Beteiligten vom 26. März 2010 wird der Beschluss des Rechtspflegers des Amtsgerichts Aachen - Registergerichts - vom 19. März 2010 aufgehoben, soweit der Einspruch gegen die Zwangsgeldandrohung vom 12. Januar 2010 zurückgewiesen und gegen den Beteiligten ein Zwangsgeld von 500 € festgesetzt worden ist.

Im Verfahren vor dem Oberlandesgericht werden Gerichtskosten nicht erhoben.

 

Gründe

1.

Der Beteiligte ist geschäftsführender Mitgesellschafter der im Handelsregister des Amtsgerichts Aachen eingetragenen GmbH, die ihre gewerbliche Tätigkeit eingestellt hat und sich in Liquidation befindet. Am 19. November 2009 wurde in das Handelsregister gemäß § 3 EGGmbHG als inländische Geschäftsanschrift "B. 00, XXXXX C." eingetragen. Diese Anschrift war seitens der Gesellschaft bereits mit Schriftsatz vom 20. Februar 2002 mitgeteilt worden. Nachdem Übersendungen der Eintragungsnachricht an die angegebene Anschrift jeweils mit der Nachricht "Empfänger/Firma unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln" scheiterten, wurde der Beteiligte von dem Rechtspfleger des Amtsgericht mit Verfügung vom 1. Dezember 2009 auf die Pflicht zur Anmeldung der neuen inländischen Geschäftsanschrift gemäß §§ 13 Abs. 3 GmbH, 6 Abs. 1, 31 Abs. 1 HGB hingewiesen. Die Mitteilung einer neuen Anschrift erfolgte nicht. Mit nicht unterzeichneter Verfügung vom 12. Januar 2010 (Bl. 133 d.GA.), die mit dem Zusatz "Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig" versehen worden ist, wurde dem Beteiligten gemäß §§ 388 FamFG, 14 HGB unter Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 500 € aufgegeben, innerhalb einer mit Zustellung beginnenden Frist von 2 Wochen die Änderung der Geschäftsanschrift zur Eintragung in das Handelsregister nachzuholen. Hiergegen legte der Beteiligte mit Schreiben vom 18. Januar 2010, welches am 20. Januar 2010 bei Gericht einging, Einspruch ein.

Diesen Einspruch hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 18. März 2010, der am 19. März 2010 erlassen worden ist, zurückgewiesen. Zugleich hat der Rechtspfleger gegen den Beteiligten das angedrohte Zwangsgeld von 500 € festgesetzt, die Festsetzung eines weiteren Zwangsgeld von 750 € angedroht, sofern nicht die Verfügung binnen 2 Wochen ab Zustellung des Beschlusses verfolgt werde, sowie gegen den Beschluss das Rechtsmittel der Beschwerde zugelassen. Gegen den am 23. März 2010 (Bl. 144 d.GA.) zugestellten Beschluss hat der Beteiligte mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 26. März 2010 (Bl. 145 d.GA.), der am 29. März 2010 bei Gericht eingegangen ist, Beschwerde eingelegt. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 13. März 2010 der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht vorgelegt.

2.

a)

Auf das vorliegende Verfahren ist nach Art. 111 Abs. 1, 112 Abs. 1 FGG-RG das zum 1. September 2009 in Kraft getretene Verfahrensrecht anzuwenden. Beschwerdegericht ist deshalb hier das Oberlandesgericht, § 119 Abs. 1 Nr. 1 lit. b GVG n.F.

Die befristete - vom Registergericht in dem angefochtenen Beschluss zugelassene (§ 61 Abs. 2 FamFG) - Beschwerde des Beteiligten (§ 391 FamFG; vgl. auch Keidel/Heinemann, FamFG, 16. Auflage 2009, § 388 Rn. 28; § 391 Rn. 2 ff.) ist statthaft, soweit der Rechtspfleger des Registergerichts in dem Beschluss den Einspruch gegen die Zwangsgeldandrohung vom 12. Januar 2010 zurückgewiesen und gegen den Beteiligten ein Zwangsgeld in Höhe von 500 € festgesetzt hat. Gegen die in dem Beschluss des Rechtspflegers ebenfalls enthaltenen Androhung eines weiteren Zwangsgeldes in Höhe von 750,00 € findet dagegen nicht das Rechtsmittel der Beschwerde zum Senat statt (vgl. auch BayObLGZ 1978, 54; BayObLG, FGPrax 2004, 301). Insoweit ist die in dem Beschluss vom 18. März 2010 erteilte Rechts behelfs belehrung (vgl. zu diesem Begriff § 39 FamFG) falsch. Wenn - wie hier - die Zwangsgeldfestsetzung mit einer erneuten Aufforderung in einem Beschluss verbunden ist, so kann sich die Bes...

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