Leitsatz (amtlich)
1. Dem gewerblichen Leasingnehmer ist der Einwendungsdurchgriff aus dem "verbundenen" Kaufvertrag über einen Pkw nicht eröffnet.
2. Klärt der von dem Leasinggeber zur Anbahnung des Leasingvertrages eingeschaltete Lieferant den Leasingnehmer über Widersprüche zwischen dem Leasingvertrag und dem Kaufvertrag nicht auf, hat ihm der Leasinggeber den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
3. Die von dem Lieferanten eines Pkw mit dem Leasingnehmer vereinbarte Rückkaufsoption ist für den Leasingvertrag ohne Bedeutung, wenn dieser vor Fälligkeit der Rückkaufsoption wegen Verzugs mit den Leasingraten fristlos gekündigt wird.
Normenkette
BGB §§ 535, 359, 311 Abs. 2, § 241 Abs. 2
Verfahrensgang
LG Wuppertal (Urteil vom 01.04.2008; Aktenzeichen 1 O 448/07) |
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 1.4.2008 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des LG Wuppertal - Einzelrichter - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Streitwert des Berufungsverfahrens: 9.645,73 EUR.
Gründe
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des LG ist gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, weil die Berufung in der Sache keinen Erfolg, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil auch zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich ist.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 18.12.2008 Bezug genommen. Der Senat hat dort ausgeführt:
Das Berufungsvorbringen vermag eine für den Beklagten in der Sache günstigere Entscheidung nicht zu rechtfertigen:
1. Die Klägerin kann aus dem zwischen den Parteien unter dem 04./8.8.2003 geschlossenen Leasingvertrag Zahlung der fünf rückständigen Leasingraten für die Monate Februar bis Juni 2004 i.H.v. monatlich brutto 226,41 EUR, insgesamt also 1.132,05 EUR verlangen. Sie kann ferner nach ihrer berechtigten fristlosen Kündigung des Vertrags infolge Zahlungsverzugs des Beklagten (§ 543 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 3a und b BGB) gem. § 17 der zwischen den Parteien vereinbarten allgemeinen Leasingbedingungen (im Folgenden: ALB) die Zahlung der im Zeitpunkt der Kündigung vom 11.6.2004 noch ausstehenden 38 Leasingraten mit abgezinst insgesamt 6.885,13 EUR verlangen; die Berechnung der Forderung ist mit der Berufung nicht angegriffen. Auf die Forderung der Klägerin ist ein Verwertungserlös nicht anzurechnen, da der Beklagte den Leasinggegenstand entgegen § 17 Abs. 2 ALB der Klägerin bisher nicht zurückgegeben hat.
Der Beklagte haftet der Klägerin ferner aus §§ 280 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB auf Zahlung der von ihr vergeblich aufgewendeten Sicherstellungskosten von 130 EUR sowie der bis zum 30.6.2007 aufgelaufenen und von der Klägerin in der Klageschrift mit 1.498,55 EUR berechneten Verzugszinsen; auch diese Berechnung ist mit der Berufung nicht angegriffen.
Aus diesen Einzelbeträgen errechnet sich ein Gesamtbetrag von:
1.132,05 EUR+6.885,13 EUR+130 EUR+1.498,55 EUR = 9.645,73 EUR.
2. Die Wirkungen der von der Klägerin erklärten fristlosen Kündigung sind nicht durch die vom Beklagten unter dem 28.5.2004 ggü. der Lieferantin (P. GmbH) erklärten Kündigung des mit dieser am 16.7.2003 geschlossenen Kaufvertrags (im Folgenden: KV) entfallen. Zum einen kann der Beklagte Einwendungen aus dem Vertragsverhältnis mit der Lieferantin der Leasinggeberin nicht entgegenhalten. Der Einwendungsdurchgriff nach § 359 BGB steht dem Beklagten nicht zu, da bereits der persönliche Anwendungsbereich der Norm nicht eröffnet ist. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich bei den beiden Vertragsverhältnissen um einen sog. verbundenen Vertrag gem. § 359 BGB handelt. Dieser erfasst - wie § 358 BGB - ausschließlich Verbraucher i.S.d. § 13 BGB. Der Beklagte aber ist Kaufmann. Er betreibt ein Einzelhandelsunternehmen (Möbelhandel) und ist deshalb selbständiger Unternehmer i.S.d. § 14 BGB. Verbraucherschutz nach den Vorschriften der §§ 358, 359, 500 BGB genießt er nicht.
Zum anderen traten die Wirkungen der fristlosen Kündigung der Klägerin vom 11.6.2004 ohnehin früher ein als die vom Beklagten zum 16.7.2003 erklärte Kündigung des Vertragsverhältnisses mit der Lieferantin. Auf den bereits durch die fristlose Kündigung beendeten Leasingvertrag konnte sich die Kündigung des Beklagten nicht mehr auswirken.
3. Der Leasingvertrag der Parteien ist entgegen der Auffassung des Beklagten auch nicht etwa wegen eines Gesetzesverstoßes (§ 134 BGB) oder eines Verstoßes gegen die guten Sitten (§ 138 BGB) nichtig. Zwar widersprechen die zwischen der Lieferantin und dem Beklagten in Nr. 15 KV vom 16.7.2003 getroffenen Abreden den Bedingungen des Leasingvertrags insoweit, als dort dem Beklagten ohne Rücksicht auf die 48 Monate umfassende Grundmietzeit des Leasingvertrags für die Inanspruchnahme der auf nur 12 Monate nach Vertragsschluss befristeten Rückkaufoption der Nachweis auferlegt wird, dass der Leasinggegenstand in seinem Eigentum stehe. Dies hat aber k...