Leitsatz (amtlich)
Die Entscheidung des Nachlassgerichts, dass der von Beteiligten gestellte Erbscheinsantrag "kostenpflichtig" zurückgewiesen werde, trifft eine Kostengrundentscheidung lediglich hinsichtlich der Gerichtskosten, nicht dagegen ordnet sie zugleich eine Verpflichtung zur Erstattung notwendiger Aufwendungen der übrigen Beteiligten an, mit der Folge, dass die Entscheidung keine Basis für einen Antrag auf Festsetzung der außergerichtlichen Kosten darstellt.
Normenkette
FamFG § 80 S. 1, § 81 Abs. 1 S. 1, § 82; ZPO § 103 Abs. 1, § 308 Abs. 2
Verfahrensgang
AG Langenfeld (Aktenzeichen 46 VI 57/17) |
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten zu 4 und 7 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beteiligten zu 4 und 7.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Mit Beschluss vom 7. November 2017 hat das Nachlassgericht entschieden, dass der von den Beteiligten zu 1 bis 3 gestellte Erbscheinsantrag "kostenpflichtig" zurückgewiesen werde. Ausführungen zu der Kostenentscheidung finden sich in den Gründen des Beschlusses nicht. Die gegen den Beschluss des Nachlassgerichts gerichtete Beschwerde der Beteiligten zu 1 bis 3 hat der Senat mit Beschluss vom 15. November 2018 zurückgewiesen (Az.: I-3 Wx 57/18).
Am 24. Februar 2020 haben die Beteiligten zu 4 und 7 einen Kostenfestsetzungsantrag gestellt und die Festsetzung ihnen entstandener außergerichtlicher Kosten in Höhe von insgesamt 43.269,35 EUR beantragt.
Das Nachlassgericht - die Rechtspflegerin - hat den Kostenfestsetzungsantrag mit Beschluss vom 1. September 2020 zurückgewiesen, da im Beschluss vom 7. November 2017 lediglich eine Entscheidung über die Pflicht zur Tragung der Gerichtskosten getroffen worden sei.
Gegen den am 13. September 2020 zugestellten Beschluss richtet sich die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 4 und 7 vom selben Tage. Sie meinen, mit der kostenpflichtigen Zurückweisung des Erbscheinsantrages habe das Nachlassgericht im Beschluss vom 7. November 2017 eine Kostengrundentscheidung hinsichtlich aller Kosten getroffen und den Beteiligten zu 1 bis 3 auch die außergerichtlichen notwendigen Anwaltskosten der übrigen Beteiligten auferlegt.
Das Nachlassgericht - die Rechtspflegerin - hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Düsseldorf mit weiterem Beschluss vom 13. Oktober 2020 zur Entscheidung vorgelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Das gemäß §§ 85 FamFG, 104 Abs. 3 Satz 1, 567 ff. ZPO als sofortige Beschwerde statthafte und auch im übrigen zulässige Rechtsmittel der Beteiligten zu 4 und 7 ist dem Senat infolge der vom Nachlassgericht mit Beschluss vom 13. Oktober 2020 ordnungsgemäß erklärten Nichtabhilfe zur Entscheidung angefallen, § 572 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz ZPO. Die Einzelrichterin hat das Verfahren dem Senat mit weiterem Beschluss gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO zur Entscheidung übertragen.
Die Beschwerde der Beteiligten zu 4 bis 7 ist unbegründet. Der von der Rechtspflegerin eingenommene Standpunkt, im richterlichen Beschluss vom 7. November 2017 sei eine Kostengrundentscheidung lediglich hinsichtlich der Gerichtskosten getroffen und eine Pflicht zur Erstattung notwendiger Aufwendungen der Beteiligten nicht angeordnet, ist zutreffend.
Ob in einem Fall, in dem sich die Kostenentscheidung in der lediglich im Tenor ausgesprochenen Formulierung "kostenpflichtig zurückgewiesen" erschöpft, nicht nur die Pflicht zur Tragung der Gerichtskosten ausgesprochen ist, sondern zugleich angeordnet ist, dass der unterlegene Beteiligte die außergerichtlichen Aufwendungen der übrigen Beteiligten zu erstatten hat, wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet.
Das Oberlandesgericht Hamm legt den nicht näher begründeten Ausspruch über die kostenpflichtige Zurückweisung eines Erbscheinsantrages dahin aus, dass der unterlegene Antragsteller sowohl die Gerichtskosten als auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu tragen habe. Bei der Auslegung der Kostenentscheidung sei auf § 80 Satz 1 FamFG zurückzugreifen, wonach zu den Kosten sowohl die Gerichtskosten als auch die zur Durchführung des Verfahrens notwendigen Aufwendungen der Beteiligten gehören (OLG Hamm FamRZ 2020, 279 f.).
Die gegenteilige Auffassung hat das Oberlandesgericht Köln in einer Grundbuchsache vertreten. Nach der auch im grundbuchrechtlichen Verfahren anwendbaren Bestimmung des § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG könne das Gericht die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen einem Beteiligten auferlegen, und es solle das tun, wenn einer der Fälle des § 81 Abs. 2 FamFG gegeben sei. Wenn das erstinstanzliche Gericht eine Ermessensentscheidung hätte treffen wollen, wäre naheliegend, die für die Ausübung des Ermessens maßgeblichen Umstände jedenfalls kurz zu begründen. Ohne entsprechende Anhaltspunkte handele es sich bei dem in die Entscheidungsformel aufgenommenen Wort "kostenpflichtig" lediglich um einen - wenn auch entbehrlichen - Hinweis auf die Verpflichtung z...