Leitsatz (amtlich)
Weder die "kostenpflichtige" Zurückweisung des Erbscheinantrags noch die Feststellung in den Entscheidungsgründen, dass der Antragsteller "die Kosten des Verfahrens zu tragen hat", beinhaltet eine Entscheidung des Nachlassgerichts über die Erstattung der notwendigen außergerichtlichen Aufwendungen der Beteiligten.
Normenkette
FamFG § 80 S. 1, § 81 Abs. 1
Verfahrensgang
AG Mönchengladbach (Aktenzeichen 15 IV 648/21) |
Tenor
I. Auf die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Nachlassgerichts - Rechtspflegerin - vom 20.04.2023 aufgehoben. Der Antrag des Beteiligten zu 2 auf Kostenfestsetzung vom 30.09.2022 wird zurückgewiesen.
II. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Der Erblasser war verheiratet und hatte sieben Kinder, darunter die Beteiligten zu 1 und zu 2.
Der Beteiligte zu 1 - vertreten durch einen Notar - stellte am 10.09.2021 beim Nachlassgericht einen Antrag auf Erteilung eines Erbscheins, der ihn als Alleinerben ausweist. Er stützte den Antrag auf ein eigenhändiges Testament vom 05.12.1994 in Kopie, eröffnet durch das Nachlassgericht unter dem Az. 15 IV 283/21 (Anlage 3, Bl. 32 GA).
Der Beteiligte zu 2 mandatierte seine Verfahrensbevollmächtigten und beantragte durch diese, den Antrag zurückzuweisen. Zur Begründung führte er aus, der Erblasser habe ein eigenhändiges Testament vom 09.09.1993 hinterlassen, das durch das Nachlassgericht - ebenfalls nur in Kopie - eröffnet worden sei (Az. 15 IV 1042/20) und die - zwischenzeitlich am 27.02.2022 verstorbene - Ehefrau des Erblassers und Mutter der Beteiligten als Alleinerbin begünstige (Anlage 1, Bl. 29 GA).
Das entsprechende Erbscheinerteilungsverfahren (Az. 15 VI 1168/20) ist aus zwischen den Beteiligten streitigen Gründen nicht weitergeführt worden. Der Beteiligte zu 2 hat bestritten, dass das Original des den Beteiligten zu 1 begünstigenden Testaments vom 05.12.1994 existiert habe und von dem Erblasser verfasst sei.
Das Nachlassgericht - Richterin - wies nach Beweiserhebung zu der Frage, ob das Testament vom 05.12.1994 im Original vorgelegen habe, den Erbscheinsantrag des Beteiligten zu 1 mit Beschluss vom 27.09.2022 kostenpflichtig zurück, weil zur Überzeugung des Gerichts nicht feststehe, dass es ein Testament des Erblassers vom 05.12.1994 gegeben habe, in dem der Beteiligte zu 1 zum Alleinerben eingesetzt worden sei. In den Gründen heißt es:
"Der Antrag des Antragstellers war daher zurückzuweisen, wobei er die Kosten des Verfahrens zu tragen hat".
Der Beschluss ist formell rechtskräftig.
Unter dem 30.09.2022 hat der Beteiligte zu 2 durch seine Verfahrensbevollmächtigten beantragt, die Kosten des Verfahrens gemäß § 103 f. ZPO festzusetzen und Rechtsanwaltsgebühren zzgl. Nebenkosten, USt und Auslagen i.H. von insgesamt 4.142,99 EUR anzusetzen. Der Beteiligte zu 1 hat von der Möglichkeit zur Stellungnahme keinen Gebrauch gemacht.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Nachlassgericht - Rechtspflegerin - antragsgemäß ausgesprochen, dass aufgrund des Beschlusses des Nachlassgerichts vom 27.09.2022 von dem Beteiligten zu 1. Ein Betrag von 4.142,99 EUR nebst Zinsen an den Beteiligten zu 2 zu erstatten ist.
Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1, mit der er die Aufhebung des Kostenfestsetzungsbeschlusses begehrt. Er meint, aufgrund der Kostenentscheidung im Beschluss vom 27.09.2022 nur zur Tragung der Gerichtskosten, nicht aber zur Tragung der außergerichtlichen Kosten des Beteiligten zu 2 verpflichtet zu sein. Anhaltspunkte für eine Aufbürdung der anwaltlichen Kosten fänden sich in dem Beschluss nicht. Zweifel gingen zu Lasten des Beteiligten zu 2.
Der Beteiligte zu 2 hat beantragt, die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.
Mit Beschluss vom 27.11.2023 hat das Nachlassgericht - Rechtspflegerin - der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Düsseldorf als Beschwerdegericht vorgelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II. A. Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 85 FamFG i.V.m. §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Über diese hatte der Senat zu entscheiden, nachdem die gemäß § 568 Satz 1 ZPO zuständige Einzelrichterin das Verfahren durch Beschluss gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO auf den Senat übertragen hat.
B. Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
Der Senat teilt nicht die Auffassung des Nachlassgerichts, dass die Kostenentscheidung in dem Beschluss vom 20.04.2023 auch die Erstattung der dem Beteiligten zu 2 im Erbscheinerteilungsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten erfasst.
1. Ob in einem Fall, in dem sich die Kostenentscheidung im Tenor darin erschöpft, dass der Erbscheinsantrag "kostenpflichtig zurückgewiesen" wird bzw. - wie hier - der Antragsteller "die Kosten des Verfahrens zu tragen hat", der unterlegene Beteiligte neben den Gerichtskosten auch die außergerichtlichen Aufwendungen d...