Verfahrensgang
AG Wesel (Aktenzeichen 18 F 190/15) |
Tenor
I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Wesel vom 24.02.2017 wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.
III. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.010 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Der Antragsteller und die Antragsgegnerin haben am 19.5.1993 die Ehe miteinander geschlossen und sind auf den im November 2015 zugestellten Scheidungsantrag des Antragstellers durch den Verbundbeschluss des Amtsgerichts Wesel vom 24.2.2017 - insoweit rechtskräftig - geschieden worden.
Aus der Ehe sind zwei Kinder, geboren am 29.4.1997 und am 4.12.1998, hervorgegangen. Der Antragsteller ist am 27.9.2015 zum Bürgermeister der Stadt A. gewählt worden. Seit dem 21.10.2015 legte er durch die Tätigkeit in diesem Amt ruhegehaltsfähige Dienstzeiten zurück. Zuvor war er von 1991 bis 2007 Beamter der Stadt A.. Danach hat er bis 2015 außerhalb des öffentlichen Dienstes gearbeitet.
Das Amtsgericht hat im Ausspruch zum Versorgungsausgleich unter anderem das bei der weiter Beteiligten zu 1) bestehende Anrecht des Antragstellers auf Beamtenversorgung gem. § 16 VersAusglG extern durch Begründung eines Anrechts bei der weiter Beteiligten zu 2) geteilt.
Einen Ausschluss dieses Anrechts vom Versorgungsausgleich nach § 27 VersAusglG, den der Antragsteller bereits erstinstanzlich angestrebt hat, hat das Amtsgericht nicht vorgenommen.
Mit seiner Beschwerde gegen die Entscheidung in der Folgesache Versorgungsausgleich verfolgt der Antragsteller sein erstinstanzliches Ziel - den Ausschluss des Anrechts auf Beamtenversorgung vom Versorgungsausgleich - weiter. Er macht geltend, dass er in der Ehezeit nur 10 Tage als Bürgermeister tätig gewesen sei. Es sei grob unbillig, das eine so kurze ehezeitliche Amtszeit zu einem Ausgleichsanspruch von 1.181,23 EUR (Monatsrente) für die Antragsgegnerin führe und bei ihm - dem Antragsteller - eine entsprechende Versorgungslücke entstehe. Hinzu komme, dass die beamtenrechtliche Versorgung bereits nach dem Ende der Dienstzeit als Bürgermeister (frühestens 2020) gezahlt werde, während die Antragsgegnerin erst nach dem Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze Rentenleistungen erhalte.
Der Antragsteller weist weiter darauf hin, dass er zu Beginn der Tätigkeit als Bürgermeister schon getrennt von der Antragsgegnerin gelebt habe und von dieser auch im Wahlkampf nicht unterstützt worden sei. Seine frühere Tätigkeit als Beamter der Stadt A. in der Zeit von 1994 bis 2007 stehe in keinem Zusammenhang mit der Tätigkeit als Bürgermeister; nach der Beendigung der Tätigkeit als Beamter sei er in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert worden. Zum Bürgermeister sei er als Parteiloser gewählt worden. Während des ehelichen Zusammenlebens habe er nie auf die Wahl zum Bürgermeister hingearbeitet. Die Lebensplanung während der Ehe sei darauf ausgerichtet gewesen, die Altersversorgung durch die gesetzliche Rentenversicherung und das im Alleineigentum der Antragsgegnerin stehende Eigenheim zu decken. Auf vermögensrechtliche Ausgleichsansprüche habe er - der Antragsteller - verzichtet.
Bei Durchführung des Versorgungsausgleichs nach den gesetzlichen Bestimmungen würde die Antragsgegnerin nach Ansicht des Antragstellers durch den Ausgleich seiner Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung und auf Beamtenversorgung doppelt profitieren. Eine Korrektur des Ausgleichs sei deshalb geboten.
Die Antragsgegnerin verteidigt die angefochtene Entscheidung.
Sie weist darauf hin, dass das Trennungsjahr im Oktober 2015 noch nicht abgelaufen gewesen sei und der Antragsteller seinen Scheidungsantrag verfrüht gestellt habe. Zudem behauptet sie, dass der Antragsteller in Absprache mit ihr bereits im Jahr 2012 erwogen habe, für das Bürgermeisteramt in A. zu kandidieren. Sie - die Antragsgegnerin - habe den Antragsteller sehr wohl in seinem Wahlkampf unterstützt, beispielsweise bei der Gestaltung der Wahlplakate und Wahlflyer. Auch habe sie den Antragsteller zu diversen Terminen begleitet, den Wahlstand des Antragstellers betreut und noch am 2.10.2015 bei der Organisation einer privaten Wahlparty des Antragstellers Hilfe geleistet. Ihre Unterstützung habe der Antragsteller in öffentlichen Interviews lobend erwähnt. Durch den Versorgungsausgleich werde sie nicht doppelt begünstigt, weil das auch auf der Nachversicherung beruhende Anrecht des Antragstellers in der gesetzlichen Rentenversicherung auf die Beamtenversorgung angerechnet werde. Das in ihrem Alleineigentum stehende Grundstück habe sie - die Antragsgegnerin - von ihren Eltern erhalten. Anlässlich der Trennung habe sie alle Kreditverbindlichkeiten allein übernommen und den Antragsteller im Innenverhältnis freigestellt.
II. Die Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen ordnungsgemäß durchgeführt.
Anlass für eine Billigkeitskorrektur nach §...