Leitsatz (amtlich)
Zu den Voraussetzungen der Einsicht einer gerichtlich als Versorgungsunternehmen für die Teilnahme am automatisierten Grundbuchabrufverfahren zugelassenen Tochtergesellschaft eines großen deutschen Telekommunikationsunternehmens in das Grundbuch in allgemeiner Form für sämtliche Grundstücke des Bezirks eines Grundbuchamts (hier versagt in Bezug auf 180.000 Grundbücher zur Überprüfung von 11.000 Dienstbarkeiten zum Zwecke der Aufnahme von Verhandlungen mit den jeweiligen Eigentümern über die Rechte zum Verlegen bzw. des Verbleibs von Telekommunikationslinien).
Normenkette
RpflG § 8 Abs. 5; GBV § 82 Abs. 1, § 86a; GBO § 12c Abs. 5, § 133 Abs. 1
Verfahrensgang
AG Düsseldorf (Aktenzeichen 70 AR 61/2015) |
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Wert: 1.000 EUR
Gründe
I. Die Beteiligte ist die für Privat- sowie kleine und mittlere Geschäftskunden zuständige Tochtergesellschaft eines großen deutschen Telekommunikations-unternehmens.
Sie ist seit 2013 durch das Amtsgericht Hagen als Versorgungsunternehmen für die Teilnahme am automatisierten Grundbuchabrufverfahren zugelassen.
Unter dem 1. Sept. 2014 hat die Beteiligte beim Grundbuchamt beantragt, ihr die Einsicht in das Grundbuch in allgemeiner Form für sämtliche Grundstücke des Bezirks des Grundbuchamts Düsseldorf zu gestatten. Sie schließe im Zusammenhang mit der Errichtung, Instandhaltung und Instandsetzung des Telekommunikationsnetzes auch Gestattungsverträge für die Benutzung von fiskalischem und privatem Grund mit Telekommunikationslinien ab und bestelle und verwalte die eingetragenen Leitungsrechte. Der Verordnungsgeber habe mit § 86 a Grundbuchverfügung (GBV) eine Möglichkeit für Versorgungsunternehmen geschaffen, auch Einblick in solche Grundbuchblätter zu nehmen, bei denen eine eigene dingliche Berechtigung nicht mit Sicherheit feststehe bzw. eine solche erst noch begründet werden solle.
Das Grundbuchamt hat - wegen der Besonderheit der Angelegenheit und des Umfangs der Prüfung durch die Rechtspflegerin als Abteilungsleiterin, § 12 c Abs. 5 GBO, § 8 Abs. 5 RPflG - den Antrag mit dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesen. Die Besonderheit des § 86 a GBV liege darin, dass das Grundbuchamt das berechtigte Interesse "global" für den gesamten Grundbuchbezirk genehmigen solle, um einen "bedingungslosen Zugriff", also eine uneingeschränkte Grundbucheinsicht gem. § 133 Abs. 1 GBO, § 82 Abs. 1 GBV zu ermöglichen. Entgegen der Auffassung der Beteiligten habe der Gesetzgeber damit keine neue Möglichkeit geschaffen, ohne Beachtung der Voraussetzungen gem. § 12 GBO Versorgungsunternehmen unbegrenzte Grundbucheinsicht zu gewähren. Vielmehr erfolge die Darlegung des berechtigten Interesses auch im Rahmen des § 86 a GBV nach den Regeln des § 12 GBO. Ein berechtigtes Interesse werde einem Versorgungsunternehmen als dinglich Berechtigtem im Allgemeinen zugestanden. Ein darüber hinaus gehendes berechtigtes Interesse habe die Beteiligte nicht dargelegt. Bei den vorhandenen ca. 180.000 Grundbüchern des Grundbuchamtes des Amtsgerichts Düsseldorf könne nach dem Vortrag der Beteiligten keine auch nur annähernd sachgerechte Prüfung gem. § 12 GBO erfolgen.
Die Beteiligte ist dem mit Schreiben vom 10. Febr. 2016 entgegengetreten. Sie sei aufgrund der langen Historie und der damit einhergehenden nunmehr nicht mehr vollständigen oder aktuellen Dokumentation, z.B. bei Grundstücksteilungen, gezwungen, Einblick in solche Grundbuchblätter zu nehmen, bei denen eine bestehende dingliche Sicherung nicht mit Sicherheit feststehe. Es sei ihr aufgrund der hohen Anzahl von Dienstbarkeiten (ca. 100.000 im Bundesgebiet und ca. 11.000 in NRW) nicht zuzumuten, für alle Fälle Nachweise zu erbringen.
Sie benötige die Gestattung zum einen in Fällen des Streits mit Grundstückseigentümern über die Rechte zum Verlegen bzw. des Verbleibs von TK-Linien. Des Weiteren seien im Rahmen des stark zunehmenden und zeitkritischen Breitbandausbaus vermehrte Grundbucheinsichten notwendig, um neue Multifunktionsgehäuse aufzubauen, die verstärkt wegen ihrer Größe auf Privatgrund aufgestellt werden müssten und um schnell und unbürokratisch die jeweiligen Eigentümer festzustellen, damit mit ihnen Verhandlungen über Dienstbarkeiten aufgenommen werden könnten.
Das Grundbuchamt hat das Schreiben mit Beschluss vom 1. März 2016 als Beschwerde ausgelegt, ihr nicht abgeholfen und das Verfahren dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
Die Beteiligte nehme bereits am automatisierten Grundbuchabrufverfahren teil. Dabei bedürfe es keines Einzelnachweises; bereits die Voreintragung durch Dienstbarkeiten genüge für ein berechtigtes Interesse, das stichprobenartig geprüft werde.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II. Die Beschwerde der Beteiligten ist zulässig, §§ 71, 73 GBO. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Die angefochtene Entscheidung, die die Rechtspflegerin wirksam treffen konnte, § 8 Abs. 5 RPflG, und deren Wirksamkeit auch...