Leitsatz (amtlich)
Kommt es bei der Rückzahlung eines Darlehens zur Finanzierung eines privaten Fahrzeugkaufs praktisch von Anfang an immer wieder zum Auftreten von Rückständen, weil Lastschriften zurückgegeben werden, und wird deshalb das Darlehen mehrfach prolongiert, lässt dies aus der Sicht der Gläubigerin noch nicht zwingend auf eine (drohende) Zahlungsunfähigkeit des Schuldners schließen, wenn die Rückstände absolut betrachtet nicht sonderlich hoch sind und es dem Schuldner immer wieder gelingt, diese auszugleichen, so dass die vorübergehende Nichtbedienung der Forderung nicht zweifelsfrei auf unüberwindbare Zahlungsschwierigkeiten schließen lässt.
Normenkette
InsO § 133 Abs. 1 S. 2
Verfahrensgang
LG Mönchengladbach (Aktenzeichen 10 O 335/17) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 22.03.2018 gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom 07.03.2018 (10 O 335/17) in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 07.05.2018 wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Der Antragsteller macht als Verwalter in dem auf einen Eigenantrag vom 03.02.2014 am 12.03.2014 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen des N. (Schuldner) Insolvenzanfechtungsansprüche im Zusammenhang mit der Rückzahlung eines Verbraucherdarlehens geltend. Der Schuldner hatte mit der Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin (...) einen Darlehensvertrag über 24.662,97 EUR, rückzahlbar in monatlichen Raten von 294,00 EUR, zur Finanzierung eines privaten Fahrzeugkaufs geschlossen. Bereits beim zweiten Lastschrifteinzug kam es am 06.06.2002 zu einer Rücklastschrift; weitere Rücklastschriften traten in der Folgezeit auf (am 09.01.2003, 06.03.2003, 15.03.2004, 20.04.2004, 17.05.2006, 01.06.2006, 20.06.2006 sowie 19.07.2006), auch bat der Schuldner die Antragsgegnerin mehrfach um Stundung, die ihm jeweils gewährt wurde. Wegen immer wieder auftretender Rückstände wurde der Schuldner regelmäßig gemahnt und ihm wurde angedroht, das Darlehen zu kündigen und die Sicherheiten (Fahrzeug, Gehaltsabtretung) zu verwerten. Mit Schreiben vom 15.12.2010 kündigte die Antragsgegnerin schließlich den Darlehensvertrag mit sofortiger Wirkung; zu diesem Zeitpunkt war noch ein Betrag i.H.v. 1.658,98 EUR offen.
Der Antragsteller will die Antragsgegnerin auf Zahlung von 17.416,96 EUR nebst Zinsen und Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten i.H.v. 1.100,51 EUR in Anspruch nehmen und bittet hierfür um Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Er macht geltend, der Schuldner sei bereits im Zeitpunkt der ersten Rücklastschrift zumindest drohend zahlungsunfähig gewesen. Da er habe verhindern wollen, dass die Antragsgegnerin das Darlehen kündigt und sofort fällig stellt, habe er die nachfolgenden Zahlungen in dem Bewusstsein geleistet, dass er seine übrigen Gläubiger benachteilige. Der Zahlungsverlauf zeige, dass der Schuldner nie in der Lage gewesen sei, seinen vertraglichen Pflichten der Antragsgegnerin gegenüber nachzukommen. Diese habe von Anfang an die Zahlungen lediglich realisieren können, wenn sie den Schuldner unter Druck gesetzt habe. Seit Kenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit, die mindestens seit dem 03.02.2004 bestanden habe, habe der Schuldner bis zur Insolvenzeröffnung Zahlungen in Höhe von mindestens 17.416,98 EUR an die Antragsgegnerin geleistet; dieser Betrag errechne sich aus der Forderung lt. Darlehensvertrag abzügl. der Zahlungen vor dem 03.02.2004 sowie der fälligen Forderung bei Insolvenzeröffnung. Die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners lasse sich auch daran erkennen, dass es zum Zeitpunkt der Zahlungen Forderungen gegeben habe, die noch im Insolvenzverfahren angemeldet worden seien, so u.a. Forderungen der Techniker Krankenkasse auf Zahlung von Krankenkassenbeiträgen, die i.H. von 2.346,26 EUR bereits aus dem Jahr 2006 stammten, und des Finanzamts Mönchengladbach wegen nicht abgeführter Umsatzsteuer aus dem Jahr 2008. Die Antragsgegnerin habe Kenntnis von Umständen gehabt, die zwingend auf die zumindest drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners hätten schließen lassen. Aus den Kontoauszügen und den diversen Mahnungen der Antragsgegnerin sei ersichtlich, dass der Schuldner während der gesamten Vertragsdauer fällige Verbindlichkeiten gehabt habe. Im Zuge seiner Stundungsbitten habe der Schuldner die Antragsgegnerin auch über seine wirtschaftliche Situation informiert. Aufgrund der diversen Stundungsbitten und der wiederkehrenden Rücklastschriften habe sich für die Antragsgegnerin aufdrängen müssen, dass der Schuldner zumindest drohend zahlungsunfähig gewesen sei.
Das Landgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete. Vorliegend fehle es bereits an einer Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, jedenfalls aber an einer Kenntnis der Gläubigerbenachteiligung. In einer Gesamtschau der Umstände spreche nach Ansicht des Gerichts einiges dafür, bei solchen geringen und alltäglichen Forderungen - wie hier - trotz der aufgetretenen ...