Leitsatz (amtlich)
Eine vor dem Landgericht beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg, wenn das Landgericht für die Entscheidung gemäß §§ 71, 23 Abs. 1 Nr. 1 GVG sachlich nicht zuständig wäre. Dies ist auch dann der Fall, wenn der Antragsteller Prozesskostenhilfe für eine Zahlungsklage begehrt, deren Gegenstandswert die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts begründen würde, hinreichende Erfolgsaussicht jedoch nur hinsichtlich eines unter der 5.000 Euro - Schwelle liegenden Betrages besteht. Dann ist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe insgesamt zu verweigern; denn eine unzulässige Klage bietet ersichtlich keine Aussicht auf Erfolg.
Normenkette
GVG § 23 Abs. 1 Nr. 1, § 71; ZPO § 114
Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Aktenzeichen 8 O 10/18) |
Gründe
I. Der Antragsteller wurde aufgrund Beschlusses des Amtsgerichts Essen vom 24.10.2016 (Az. ...), mit dem aufgrund eines am 19.09.2016 bei Gericht eingegangenen Eigenantrags das Insolvenzverfahren über das Vermögen des P. (im Folgenden: Schuldner) eröffnet wurde, der unter der Firma "A." einen Geschäftsbetrieb unterhielt, zum Insolvenzverwalter bestellt. In dieser Eigenschaft begehrt er Prozesskostenhilfe für eine Klage, mit der er die Antragsgegnerin, die für den Schuldner als Steuerberaterin tätig war, im Wege der Insolvenzanfechtung gemäß §§ 143 Abs. 1, 133 Abs. 1 InsO auf Rückerstattung eines Betrages i.H. von 5.050,- Euro zzgl. Verzugszinsen sowie auf Freistellung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten i.H. von 216,95 Euro in Anspruch zu nehmen beabsichtigt.
Dem liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Antragsgegnerin war seit 2013 für den Schuldner tätig. Im Zeitraum vom 17.04.2013 bis 30.12.2015 stellte sie bzw. ihre Rechtsvorgängerin über ihre Leistungen zehn Rechnungen i.H. von insgesamt 9.371,31 Euro, die mit Erhalt fällig waren. Gegenstand der Klage sind Teilzahlungen i.H. von insgesamt 5.050 Euro, die der Schuldner im Zeitraum vom 16.09.2014 bis 23.08.2016 an die Antragsgegnerin erbrachte, wobei die Zahlung vom 16.09.2014 i.H. von 600 Euro auf eine Vorschussanforderung erfolgte, die dann in einer Rechnung vom 19.11.2014 berücksichtigt wurde. Wegen der Einzelheiten wird auf die Aufstellung auf S. 9 des Klageentwurfs (Bl. 13 GA), das Schreiben der Antragsgegnerin an den Schuldner vom 04.01.2016 sowie die Rechnungen (Anlage 9) Bezug genommen.
Das Land NRW, vertreten durch das Jugendamt Essen - Unterhaltsvorschusskasse - meldete fällige Unterhaltsrückstände aus übergegangenem Recht i.H. von 9.154,07, fällig seit dem 01.05.2 008 Euro und 1.794,14 Euro, fällig seit dem 01.12.2008 zur Insolvenztabelle an, die in voller Höhe festgestellt wurden (Anlagen Nr. 2 und Nr. 3 sowie Insolvenztabelle (als Anlage Nr. 2 im PKH-Heft)).
Zum 23.02.2015 bestanden fällige Verbindlichkeiten gegenüber der Finanzverwaltung NRW i.H. von 15.641,24 Euro wegen der Einkommens- und Umsatzsteuer für 2011 und 2012 mit Fälligkeit am 05.01.2015 (Anlage 6). In der Folgezeit bis zum 04.12.2015 kamen u.a. für 2014 und 2015 29.968,21 Euro hinzu (Anlage 7), von denen zum 08.01.2016 noch 15.623,38 Euro bestanden (Anlage 8). Vollstreckungsversuche der Finanzbehörde seit dem 23.02.2015 blieben erfolglos.
Der Antragsteller forderte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 29.06.2017 auf, anfechtbare Zahlungen von 4.950 Euro zur Insolvenzmasse zu erstatten, was diese ablehnte. Sodann beauftragte der Antragsteller seine jetzigen Bevollmächtigten mit der außergerichtlichen Durchsetzung seiner Interessen. Mit Anwaltsschriftsatz vom 28.08.2017 wurde die Antragsgegnerin unter Schilderung der Sach- und Rechtslage erneut aufgefordert, den sich damals noch ergebenden Betrag von 4.950 Euro zurückzuerstatten. Die ihr gesetzte Frist verlief fruchtlos.
Der Antragsteller hat behauptet, der Schuldner sei im Zeitpunkt der ersten angefochtenen Zahlung am 16.09.2014 aufgrund der vorstehenden Umstände zahlungsunfähig gewesen und habe die Zahlungen an die Antragsgegnerin mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz vorgenommen. Die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners habe die Antragsgegnerin gekannt. Dies ergebe sich schon aus ihrer Tätigkeit für den Schuldner, der allgemeinen Buchhaltung und der Anfertigung von Einkommens-, Umsatz- und Gewerbesteuererklärungen. Andererseits habe sie aufgrund des Zahlungsverhaltens des Schuldners ihr gegenüber auf dessen Zahlungsunfähigkeit schließen müssen, weil bereits im Zeitpunkt der ersten Teilzahlung die Rechnung vom 17.04.2013 seit mehr als einem Jahr fällig gewesen sei und die Rückstände stetig angewachsen seien.
Hiergegen hat die Antragsgegnerin eingewandt, sie habe keinen Einblick in die privaten Vermögensverhältnisse des Antragstellers gehabt. Von Zwangsvollstreckungsversuchen des Finanzamts habe sie keine Kenntnis gehabt. Aus den von ihr erstellten steuerlichen Firmenunterlagen habe sich nicht ergeben oder erkennen lassen, dass der Schuldner zahlungsunfähig oder überschuldet gewesen sei. Hierzu verweist sie auf kurzfristige Erfolgsrechnungen per Dezember 2012...