Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Aktenzeichen 19 T 2/02) |
Tenor
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegner tragen die Gerichtskosten des dritten Rechtszuges. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Beschwerdewert: 10.000 EUR.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten zu 1) bis 12) bilden die im Rubrum genannte Wohnungseigentümergemeinschaft, die von der Beteiligten zu 13) verwaltet wird. Die Wohnungen werden bislang mit elektrischen Nachtstromspeicheröfen beheizt. Die Antragstellerin ist Eigentümerin einer im Erdgeschoss gelegenen Wohnung – im Aufteilungsplan mit Nr. 6 bezeichnet – und zweier Garagen – im Aufteilungsplan mit Nrn. 22 und 23 bezeichnet –. Die Garagen sind von der Wohnung durch ein ca. 7 m langes Gartengrundstück getrennt. Wegen der Einzelheiten der räumlichen Gegebenheiten wird auf den Lageplan Bl. 8 d.A. Bezug genommen.
Die Antragstellerin beabsichtigt den Einbau einer Gasheizung für ihre Wohnung. Die Nachtstromspeicheröfen ließ sie bereits entfernen. Die Gastherme soll in der Garage Nr. 23 installiert werden. Wegen der Einzelheiten der beabsichtigten Installationen wird auf die Darstellung in dem angefochtenen Beschluss des Landgerichts (Bl. 202 d.A.) sowie auf die Skizze Bl. 125 d.A. Bezug genommen.
Die Eigentümergemeinschaft beschloss am 01.03.2000, einen Gashaupt- oder Erstanschluss auf dem Grundstück der Gemeinschaft nicht zu gestatten. Diesen Beschluss hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 31.03.2000 angefochten. Sie hat die Ansicht vertreten, die von ihr beabsichtigte Maßnahme halte sich im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung. Soweit darin eine bauliche Veränderung zu sehen sein sollte, sei die Zustimmung der übrigen Miteigentümer entbehrlich bzw. diese seien zustimmungspflichtig. Sie hat geltend gemacht, eine optische Beeinträchtigung ginge von der Gasheizung nicht aus. Auch stelle diese keine Gefahr dar.
Die Antragstellerin hat beantragt,
- den Beschluss der Eigentümergemeinschaft vom 01.03.2000 zu TOP 7 für unwirksam zu erklären,
- die Antragsgegner zu verpflichten, ihre Zustimmung zu der Einrichtung eines Gasanschlusses zur Versorgung der Wohnung der Antragstellerin im Haus A. 254 A zu erteilen.
Hilfsweise hat sie beantragt,
festzustellen, dass die Verlegung einer Gasleitung und die Einrichtung einer Gasheizung in der Wohnung der Antragstellerin keiner Zustimmung der Antragsgegner bedarf.
Die Antragsgegner sind diesen Anträgen entgegengetreten und haben die Ansicht geäußert, zur Zustimmung nicht verpflichtet zu sein.
Das Amtsgericht hat die Anträge der Antragstellerin durch Beschluss vom 16. November 2001 zurückgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat das Landgericht die amtsgerichtliche Entscheidung teilweise abgeändert und den Beschluss der Eigentümerversammlung vom 01.03.2000 zu TOP 7 für unwirksam erklärt. Ferner hat das Landgericht festgestellt, dass die fachgerechte Verlegung einer Gasleitung und die fachgerechte Einrichtung einer Gasheizung in der Wohnung der Antragstellerin keiner Zustimmung der Antragsgegner bedarf. Der weitergehende Verpflichtungsantrag ist zurückgewiesen worden.
Gegen den landgerichtlichen Beschluss vom 18.02.2002 wenden sich die Antragsgegner mit ihrer sofortigen weiteren Beschwerde vom 05./06.03.2002, mit der sie beantragen, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses die Anträge der Antragstellerin abzuweisen.
Die Antragstellerin beantragt,
den Beschluss des Landgerichts aufrechtzuerhalten und die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner zurückzuweisen.
Im Einzelnen wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Entscheidungsgründe
II.
Die gemäß §§ 43 WEG, 22, 27, 29 FGG zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner ist nicht begründet. Die auf zulässige Erstbeschwerde ergangene Entscheidung des Landgerichts hält der dem Senat obliegenden rechtlichen Überprüfung stand (§ 27 FGG).
Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei ausgeführt, dass die von der Antragstellerin beabsichtigte Installation einer Gasheizungsanlage zwar nicht als modernisierende Instandsetzung gemäß § 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG klassifiziert werden kann, dass die damit verbundene bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums jedoch nach §§ 22 Abs. 1 Satz 2, 14 WEG nicht zustimmungspflichtig ist. Das Landgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass maßgebend dafür, ob eine bauliche Veränderung der Zustimmung aller Wohnungseigentümer bedarf oder nicht, ist, ob den anderen Eigentümern in vermeidbarer Weise ein Nachteil entsteht. Dabei ist nicht jeder subjektive Nachteil relevant, sondern es werden nur erhebliche, konkrete und objektivierbare Beeinträchtigungen berücksichtigt. Dabei obliegt die entsprechende Feststellung im Streitfall dem Tatrichter (vgl. BGH NJW 1992, 978; BayObLG in WE 1995, 125 und 377; KG in WE 1992, 285).
Das Landgericht hat hierzu ausgeführt:
„Solche Beeinträchtigungen sind vorliegend nicht ersichtlich.
Sie liegen zum einen nicht in der Gefahr einer Gasexplosion. Eine solche eher theoretisc...