Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentümergemeinschaft
Verfahrensgang
LG Hamburg (Beschluss vom 26.06.1995; Aktenzeichen 610 a II 3/92) |
Tenor
Auf die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 18, vom 26. Juni 1995 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung der sofortigen Beschwerde des Antragstellers sowie über die Kosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde an das Landgericht Hamburg, Zivilkammer 18, zurückverwiesen.
Der Geschäftswert für die dritte Instanz wird auf 10 000 DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Wohnanlage besteht aus 22 Terrassenhäusern sowie 39 Eigentumswohnungen in Reihenhäusern. Den Antragsgegnern gehörte die Wohnung G. S. 56 c mit einer etwa 60 m² großen Terrasse, die sie im Laufe des Verfahrens weiterveräußert haben. Dem Antragsteller gehörte die darunterliegende Wohnung; auch er hat im Laufe des Verfahrens diese Eigentumswohnung weiterveräußert.
Die Terrasse der vormaligen Wohnung der Antragsgegner ist gleichzeitig das Dach der vormaligen Wohnung des Antragstellers. Alle Terrassen der Wohnanlage waren bei Bezugsfertigkeit im Jahre 1974 mit einer Pergola überbaut gewesen, die aus Holz bestand und einen einheitlich dunklen Holzanstrich aufwies.
In der Teilungserklärung vom 13. November 1973 ist in § 3 Absatz 2 a bestimmt worden, daß die Terrassen der Terrassenhäuser zum Sondereigentum der jeweiligen Wohnungen gehören; in § 5 Absatz 4 ist geregelt worden, daß Sonnenschutzanlagen einheitlich installiert werden sollen und ihre Einrichtung der Zustimmung des Verwalters bedarf.
In den Jahren 1974 – 1991 sind an den 22 Terrassenhäusern und den Terrassen zahlreiche Veränderungen vorgenommen worden, ohne daß die hierfür vorgesehene Genehmigung der Verwaltung eingeholt worden ist. Diese Veränderungen waren immer wieder Gegenstand in Versammlungen der Wohnungseigentümer, ohne daß sie sich aber auf ein Vorgehen hätten einigen können.
Die Antragsgegner bauten im Frühjahr 1991 die Pergola auf ihrer Terrasse ab und errichteten in einer Größe von etwa 7,60 m² × 2,70 m bei einer Höhe von etwa 3 m einen Terrassenüberbau aus einer weißgestrichenen Stahlkonstruktion mit einer Überdachung aus lichtdurchlässigem Kunststoff, die an der rückwärtigen Hauswand sowie den seitlich angrenzenden Betonfertigteilen befestigt wurde (Bauzeichnung Anl. Ast. 4, Bl. 81). Hierfür hatten sie weder eine Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer noch die des Verwalters oder eine Baugenehmigung. Sie bemühten sich in der Wohnungseigentümerversammlung vom 17. Oktober 1991 um eine Zustimmung der übrigen Eigentümer zu diesem Bauwerk; für diesen Antrag fand sich jedoch keine Mehrheit (Protokoll Anl. Ast. 3, Bl. 11 f). Den Antragsgegnern wurde auf ihren Antrag vom 5. November 1991 eine Baugenehmigung betreffend die Terrassenüberdachung vom 23. Dezember 1991 erteilt (Anl. Ag 4, Bl. 30). Die nach erfolgten Widerspruch des Antragstellers eingereichte Klage vor dem Verwaltungsgericht ist ausgesetzt worden. Die Antragsgegner hatten in diesem Verfahren eine statische Berechnung des Ingenieurbüros für Bauwesen E.-H. W. vorgelegt betreffend den Anbau eines „Thaden-Terrassendaches” (Anl. BsAg 3, Bl. 169 f). Es ist streitig, ob diese statische Berechnung Grundlage für die Erteilung der Baugenehmigung gewesen ist.
Der Antragsteller begehrt die Beseitigung der Terrassenüberdachung und die Wiederherstellung des früheren baulichen Zustandes, da diese bauliche Veränderung weder von den Wohnungseigentümern noch vom Verwalter genehmigt worden sei. Er hat behauptet, daß der Überbau die Optik der gesamten Wohnanlage störe, deren Ästhetik entscheidend durch die Terrassen mit den hell gestrichenen Brüstungen und den Pergolen mit den dunklen Schutzanstrichen geprägt sei. Außerdem sei das Gemeinschaftseigentum durch das Bohren, Dübeln, Schrauben und die erhöhte statische Belastung durch die Stahlkonstruktion geschwächt und verschlechtert worden. Das Überdach wirke zudem als Schallfänger und verstärke die anfallenden Geräusche, insbesondere trommelnde Regengeräusche sehr stark. Dadurch werde der Geräuschpegel in seinem Wohnbereich unzumutbar erhöht; er werde in der Benutzung seiner eigenen Terrasse beeinträchtigt.
Der Antragsteller hat beantragt,
die Antragsgegner zu verpflichten, als Gesamtschuldner den Überbau der Terrasse zu ihrer Wohnung G. S. 56 c in Hamburg-Harburg abzubauen und zu entfernen sowie den vorherigen Zustand durch Aufbau der entfernten Pergola auf der Terrasse wieder herzustellen.
Die Antragsgegner haben beantragt,
die Anträge abzuweisen.
Sie haben die Auffassung vertreten, daß eine Genehmigung für die Änderung ihres Sondereigentums entbehrlich gewesen sei.
Das Amtsgericht hat den Anträgen stattgegeben und ausgeführt: Bei der Terrassenüberdachung handele es sich um eine bauliche Veränderung, die der Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer bedurft habe. Denn aus der durchgeführten Augenscheinseinnahme habe sich eine nicht ganz unerhebliche optische B...