Tenor

Unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wird auf die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 9) der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Düsseldorf - Rechtspflegerin - vom 30.09.2010 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Aufgrund des Urteils des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30.10.2007

(I-23 U 199/06) sind von der Klägerin EUR 22.230,09 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 18.04.2008 an den Beklagten zu 9) zu erstatten. Der weitergehende Festsetzungsantrag wird zurückgewiesen.

Von der Erhebung der Gerichtsgebühr wird weder abgesehen noch wird diese reduziert. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Klägerin zu 2 % und der Beklagte zu 9) zu 98 %.

 

Gründe

I.

Die am 08.11.2010 bei Gericht eingegangene sofortige Beschwerde des Beklagten zu 9) (Bl. 63 Sonderband, SB) gegen den ihm am 19.11.2010 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss vom 30.09.2010 (Bl. 55f, 61 SB) ist gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO zulässig. Sie hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg, im Übrigen ist sie unbegründet.

Der Beklagte zu 9) will mit dem in der Beschwerdeinstanz geänderten Kostenantrag anstelle der zuletzt angesetzten anteiligen Erhöhungsgebühren nach dem RVG (1/49 nach einem Wert von 1,6 Mio EUR und 1/27 an der Differenzerhöhungsgebühr nach einem Wert von 30 Mio EUR, insgesamt: EUR 10.681,23) für das erstinstanzliche Verfahren eine Prozess- und Verhandlungsgebühr nach der BRAGO (EUR 452.112,-) und für das zweitinstanzliche Verfahren eine Verfahrens- und Terminsgebühr nach dem RVG (EUR 40.328,80) angesetzt wissen (Bl 132 f SB). Sein Begehren hat nur in geringem Umfang Erfolg. Er kann im Rahmen der Kostenfestsetzung nach §§ 103 ff ZPO lediglich den seinem Anteil am Rechtsstreit entsprechenden Bruchteil an den fiktiven Gebühren für die Tätigkeit eines gemeinsam mit den zum Zeitpunkt der Klageerhebung in der Sozietät der Beklagten zu 1) verbundenen und nicht selbst den vermeintlichen Haftungsfall bearbeitenden Beklagten/Streithelfern beauftragten Prozessbevollmächtigten erstattet verlangen. Dieser bemisst sich nach dem RVG und beträgtEUR 22.230,09.

1.

Dem Beklagte zu 9) kann nicht darin gefolgt werden, dass er sich für eine zweckentsprechende Rechtsverteidigung eigenständig habe vertreten müssen, so dass er von der unterlegenen Klägerin gemäß § 91 Abs. 2 S. 3 ZPO die vollen Rechtsanwaltsgebühren erstattet verlangen könne.

Grundsätzlich folgt aus §§ 61, 91 Abs. 2 S. 3 ZPO das Recht eines jeden Streitgenossen zu einer selbständigen Prozessführung und damit auch zu einer anwaltlichen Selbstvertretung. Allerdings bedeutet dies nicht, dass jeder Streitgenosse die für eine eigenständige Vertretung anfallenden Kosten im Rahmen der Kostenfestsetzung stets auch von dem unterlegenen Prozessgegner erstattet verlangen kann. Vielmehr richtet sich die Frage der Kostenerstattung gemäß § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO danach, welche Kosten für eine zweckentsprechende Rechtsverteidigung notwendig waren. Hierunter fallen nur die Kosten, die eine wirtschaftlich vernünftige Partei in der fraglichen Situation unter Beachtung des Grundsatzes der Kostengeringhaltung für erforderlich halten durfte. Jede Prozesspartei ist verpflichtet, die Kosten ihrer Prozessführung, die sie im Falle ihres Sieges vom Gegner erstattet verlangen will, so niedrig zu halten, wie sich dies mit der Wahrung ihrer berechtigten Belange vereinbaren lässt. Dies folgt aus dem zwischen den Parteien bestehenden Prozessrechtsverhältnis. Mit Rücksicht darauf, dass es sich beim Kostenfestsetzungsverfahren um ein Massenverfahren handelt, das einer zügigen und möglichst unkomplizierten Abwicklung bedarf, ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Erstattungsfähigkeit der Kosten eines eigenen Rechtsanwalts nur in besonderen atypischen Konstellationen verneint werden kann. Dies ist der Fall, wenn feststeht, dass ein eigener Prozessbevollmächtigter für eine interessengerechte Prozessführung nicht erforderlich sein wird. In einem solchen Fall ist es rechtsmissbräuchlich, ohne besonderen sachlichen Grund einen eigenen Anwalt einzuschalten, so dass die doppelt geltend gemachten Kosten nicht als notwendig im Sinne von § 91 Abs. 1 ZPO anzusehen und damit auch nicht erstattungsfähig sind. Insoweit können auch Rechtsanwälte, die als Streitgenossen verklagt werden, unter Kostengesichtspunkten verpflichtet sein, einen gemeinsamen Prozessbevollmächtigten mit ihrer Vertretung zu beauftragen. Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn hinsichtlich ihrer Rechtsverteidigung Interessenskonflikte zwischen ihnen weder bestanden noch zu erwarten waren. Im Kostenfestsetzungsverfahren ist die Zweckmäßigkeit der von den verklagten Sozietätsmitgliedern getroffenen Verteidigungsmaßnahmen zu überprüfen (vgl. BGH v. 13.10.2011, V ZB 290/10, [...]; BGH ZMR 2009, 442; BGH MDR 2007, 1160f; OLG Düsseldorf (24.ZS.) JurBüro 2010, 431 und MDR 2007, 747f; OLG Sachsen-Anh...

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