Nachgehend
Tenor
Unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wird auf die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 15) der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Düsseldorf - Rechtspflegerin - vom 08.10.2009 in der Fassung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 11.12.2009 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Aufgrund des Urteils des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30.10.2007
(I-23 U 199/06) sind von der Klägerin EUR 17.810,10 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 04.04.2008 an den Beklagten zu 15) zu erstatten. Der weitergehende Festsetzungsantrag wird zurückgewiesen.
Von der Erhebung der Gerichtsgebühr wird weder abgesehen noch wird diese reduziert. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Klägerin zu 2% und der Beklagte zu 15) zu 98 %.
Gründe
I.
Die am 28.10.2009 bei Gericht eingegangene sofortige Beschwerde des Beklagten zu 15) (Bl. 48ff Sonderband, SB) gegen den ihm am 26.10.2009 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss vom 08.10.2009 (Bl. 30ff, 47 SB) in der abgeänderten Fassung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 11.12.2009 (Bl. 86ff SB) ist gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO zulässig. Sie hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg, im Übrigen ist sie unbegründet.
Der Beklagte zu 15) will anstelle der zuletzt angesetzten anteiligen Erhöhungsgebühren nach dem RVG (1/27, entsprechend EUR 7.843,85) für das erstinstanzliche Verfahren eine Prozess- und Verhandlungsgebühr nach der BRAGO (EUR 452.112,-) und für das zweitinstanzliche Verfahren eine Verfahrens- und Terminsgebühr nach dem RVG (EUR 40.328,80) angesetzt wissen.
Dem kann nur zu einem geringen Teil entsprochen werden. Der Beklagte zu 15) kann im Rahmen der Kostenfestsetzung nach §§ 103 ff ZPO lediglich den seinem Anteil am Rechtsstreit entsprechenden Bruchteil an den fiktiven Gebühren für die Tätigkeit eines von den in der Sozietät der Beklagten zu 1) verbundenen Beklagten/Streithelfern (namentlich: zu 7 bis 9, 11, 13 bis 16,19 bis 21, 25, 29, 32 bis 35, 41 bis 43, 45, 46, 51, 52, 55, 56, 62) gemeinsam beauftragten Prozessbevollmächtigten verlangen.
1.
Der Beklagte zu 15) war unter Beachtung des Gebots zur Kostengeringhaltung gehalten, sich jedenfalls mit den übrigen in der Sozietät verbundenen Beklagten/Streithelfern durch einen gemeinsamen Anwalt vertreten zu lassen. Ihm kann nicht darin gefolgt werden, dass er sich für eine zweckentsprechende Rechtsverteidigung eigenständig habe vertreten müssen, so dass er von der unterlegenen Klägerin gemäß § 91 Abs. 2 S. 3 ZPO die vollen Rechtsanwaltsgebühren erstattet verlangen könne.
Es mag dahinstehen, ob der Kostenbeamte durch die Bindung an die richterliche Streitwertfestsetzung auch an die diese tragenden Gründe gebunden und dadurch gehindert ist, im Kostenfestsetzungsverfahren die Frage nach der Erforderlichkeit einer eigenständigen anwaltlichen Vertretung abweichend zu beurteilen. Der Senat teilt jedenfalls mit dem Landgericht und dem ihm folgenden 23. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf (vgl. Bl. 3719 GA) die Auffassung, dass eine getrennte anwaltliche Vertretung der in der Sozietät der Beklagten zu 1) verbundenen Beklagten/Streithelfer nicht erforderlich war
Grundsätzlich folgt aus §§ 61, 91 Abs. 2 S. 3 ZPO das Recht eines jeden Streitgenossen zu einer selbständigen Prozessführung und damit auch zu einer anwaltlichen Selbstvertretung. Allerdings bedeutet dies nicht, dass jeder Streitgenosse die für eine eigenständige Vertretung anfallenden Kosten im Rahmen der Kostenfestsetzung stets auch von dem unterlegenen Prozessgegner erstattet verlangen kann. Vielmehr richtet sich die Frage der Kostenerstattung gemäß § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO danach, welche Kosten für eine zweckentsprechende Rechtsverteidigung notwendig waren. Hierunter fallen nur die Kosten, die eine wirtschaftlich vernünftige Partei in der fraglichen Situation unter Beachtung des Grundsatzes der Kostengeringhaltung für erforderlich halten durfte. Jede Prozesspartei ist verpflichtet, die Kosten ihrer Prozessführung, die sie im Falle ihres Sieges vom Gegner erstattet verlangen will, so niedrig zu halten, wie sich dies mit der Wahrung ihrer berechtigten Belange vereinbaren lässt. Insoweit können auch Rechtsanwälte, die als Streitgenossen verklagt werden, unter Kostengesichtspunkten verpflichtet sein, einen gemeinsamen Prozessbevollmächtigten mit ihrer Vertretung zu beauftragen. Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn hinsichtlich ihrer Rechtsverteidigung Interessenskonflikte zwischen ihnen weder bestanden noch zu erwarten waren. Sie können mithin nur dann eine getrennte Vergütung für eine eigene Vertretung beanspruchen, wenn für diese Art der Rechtsverteidigung sachliche Gründe vorhanden waren oder wenn sie nicht rechtsmissbräuchlich ist. Im Kostenfestsetzungsverfahren ist die Zweckmäßigkeit der von den verklagten Sozi...