Leitsatz (amtlich)
Zu den Voraussetzungen der Entstehung einer Einigungsgebühr nach RVG VV-Nr. 1000 bei (Zwischen-) Vereinbarungen über ein Umgangsrecht.
Normenkette
RVG VV Nr. 1000; RVG §§ 55-56
Verfahrensgang
AG Krefeld (Aktenzeichen 69 F 178/17) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Landeskasse wird der Beschluss des Amtsgerichts Krefeld - Familiengericht - vom 20. Dezember 2017 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Auf die Erinnerung der Landeskasse wird der Beschluss des Amtsgerichts Krefeld - Familiengericht - vom 11. Juni 2018 dahingehend abgeändert, dass die Herrn Rechtsanwalt C. aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen auf insgesamt 621,78 EUR festgesetzt werden. Der weitergehende Festsetzungsantrag wird zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Die Beschwerde der Landeskasse ist gemäß §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 RVG zulässig und hat in der Sache Erfolg.
Die unter dem 13. September 2017 zur Festsetzung angemeldet Einigungsgebühr nach RVG VV-Nr. 1000 ist nicht angefallen; die tatbestandlichen Voraussetzungen der Einigungsgebühr sind nicht erfüllt.
Die Einigungsgebühr nach RVG VV-Nr. 1000 entsteht für die Mitwirkung bei Abschluss eines Vertrages, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird. Die Parteien haben in der Sitzung vom 14. August 2017 vor dem Amtsgericht Krefeld - Familiengericht - die ausdrücklich als "Zwischenvereinbarung" titulierte Regelung getroffen, dass der Antragsteller Umgang mit den gemeinsamen Kindern der Parteien in begleiteter Form beim Kinderschutzbund Krefeld wahrnehmen kann (Bl. 29 GA). Hierdurch wurde der Streit oder die Ungewissheit über das von dem Kindesvater erstrebte Umgangsrecht nicht beseitigt. Vielmehr handelte es sich um eine für alle Beteiligten rein vorläufige Regelung für ungewisse Dauer. Dies wird auch durch den weiteren Verlauf bestätigt, denn die Parteien haben laut Mitteilung des Amtsgerichts Krefeld (Bl. 47 PKH-Heft) nunmehr um Terminierung gebeten, um eine vergleichsweise Regelung zum Umgang auch für die bevorstehenden Sommerferien zu treffen.
Der Senat hält trotz der beachtlichen Argumentation der Familienrichterin an seiner Rechtsprechung aus der Zeit vor Inkrafttreten des FamFG fest (vgl. II-10 WF 27/08, Beschluss vom 9. September 2008). Auch der vom Amtsgericht in den Vordergrund gerückte Gesichtspunkt, die Zwischenvereinbarung mache den Erlass einer einstweiligen Anordnung entbehrlich, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Denn RVG VV-Nr. 1000 honoriert nicht für sich genommen, dass dem Gericht Arbeit erspart wird, sondern dass dieses gerade durch die Beseitigung des Streites oder der Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis erfolgt. Der Gesichtspunkt der Vermeidung eines Eilverfahrens könnte im Verfahren der Vergütungsfestsetzung gemäß § 55 Abs. 1 Satz RVG im Übrigen auch deshalb keine Rolle spielen, weil das Verfahren der Vergütungsfestsetzung kraft Gesetzes dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle übertragen ist. Diesem kann aber erkennbar nicht die inhaltliche Beurteilung überlassen werden, inwieweit durch die getroffene Zwischenvereinbarung ein Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erspart worden ist.
II. Der Kostenausspruch folgt aus § 56 Abs. 2 S. 2 und 3 RVG.
Fundstellen
Haufe-Index 11841161 |
JurBüro 2019, 23 |
Rpfleger 2018, 640 |
AGS 2019, 392 |