Leitsatz (amtlich)
Wird einem bei der Übertragung von Grundbesitz als gesetzlicher Betreuer des Veräußerers fungierenden Beteiligten (hier der Mutter des Betreuten) zugleich ein eigenes Recht eingeräumt (hier: Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung ihres durch den Tod des betreuten Sohnes bedingten Anspruchs auf Einräumung eines Wohnungsrechts), so führt dies nicht zu einem Ausschluss des Betreuers von der Vertretung des Veräußerers mit Blick auf eine aus einem Insichgeschäft herzuleitende Interessenkollision.
Normenkette
GBO § 18; BGB § 181
Verfahrensgang
AG Nettetal (Aktenzeichen BB-1432-1) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten wird die Zwischenverfügung des AG Nettetal aufgehoben. Das AG wird angewiesen, über die Eintragungsanträge der Beteiligten nach Maßgabe der Gründe dieses Beschlusses erneut zu entscheiden.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Gründe
I. Im Grundbuch sind als Eigentümer des in Rede stehenden Grundbesitzes eingetragen die Beteiligte zu 4) und ihr verstorbener Ehemann zu je 1/2.
Der Ehemann ist beerbt worden von der Beteiligten zu 4) und dem Beteiligten zu 3) - dem gemeinsamen Sohn - zu je 1/2. Die Ehefrau des Beteiligten zu 3), die Beteiligte zu 2), ist dessen gesetzliche Betreuerin.
Mit notariellem Vertrag vom 26.01.2015 übertrugen die Beteiligten zu 3) und 4) - zu 1/2 Anteil als Erbengemeinschaft, die Beteiligte zu 4) darüber hinaus zu 1/2 Anteil als Miteigentümerin - den Grundbesitz im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf die Beteiligte zu 1).
Die Beteiligte zu 1) ist die Tochter der Beteiligten zu 2) und 3) und die Enkelin der Beteiligten zu 4).
Die Beteiligte zu 1) räumte den Beteiligten zu 3) und 4) jeweils ein lebenslanges Wohnungsrecht an einer Wohnung im Hause ein. Sie verpflichtete sich ferner gegenüber der Beteiligten zu 2), ihr nach dem Tode des Beteiligten zu 3) das lebenslange Wohnungsrecht an den von dessen Wohnungsrecht umfassten Räumen einzuräumen.
Die Beteiligten erklärten die Auflassung und bewilligten und beantragten die Eintragung der Beteiligten zu 1) als Eigentümerin im Grundbuch, zugleich vereinbarten und bewilligten sie die Eintragung der Wohnungsrechte der Beteiligten zu 3) und 4) sowie die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung ihres bedingten Anspruchs auf Einräumung des Wohnungsrechts für die Beteiligte zu 2).
Die Beteiligte zu 2) vertrat den Beteiligten zu 3) bei Abschluss des notariellen Vertrages; das Betreuungsgericht genehmigte deren Erklärungen.
Mit notariellem Schreiben vom 29.05.2015 haben die Beteiligten die Eigentumsumschreibung auf die Beteiligte zu 1), die Eintragung der Wohnungsrechte für die Beteiligten zu 3) und 4) und die Eintragung der Vormerkung für die Beteiligte zu 2) beantragt.
Mit Zwischenverfügung vom 12.06.2015 hat das Grundbuchamt ausgeführt, die Beteiligte zu 2) sei von der Vertretung des Beteiligten zu 3) ausgeschlossen. Sie werde einerseits als dessen Vertreterin, andererseits im eigenen Namen tätig (Bestellung der Vormerkung zur Einräumung des Wohnungsrechts). Die Beteiligte zu 2) könne kein Rechtsgeschäft im Namen des Beteiligten zu 3) und zugleich im eigenen Namen vornehmen. Dabei komme es nicht darauf an, dass der Anspruch auf Einräumung des Wohnungsrechts erst nach dem Tode des Beteiligten zu 3) entstehe und von der Beteiligten zu 1) zu erfüllen sei. Es sei das Rechtsgeschäft insgesamt zu betrachten. Es müsse daher - sofern der Beteiligte zu 3) nicht selber das Rechtsgeschäft genehmigen könne - vom Betreuungsgericht ein Ergänzungsbetreuer bestellt werden, der den Vertrag genehmigen müsse. Dessen Erklärungen seien dann vom Betreuungsgericht zu genehmigen.
Dagegen beschweren sich die Beteiligten. Die Einräumung des Wohnrechts betreffe nur die Beteiligte zu 1) als Erwerberin und die Beteiligte zu 2) als mögliche Begünstigte. § 181 BGB sei darauf nicht anwendbar. Ein Interessenkonflikt sei nicht gegeben, da die Interessen des Beteiligten zu 3) nicht berührt würden.
Das AG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie mit Beschluss vom 23.07.2015 dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Als Begründung hat es ausgeführt, es sei nicht möglich, den Gesamtvertrag in einzelne Segmente aufzuspalten. Der Interessenkonflikt ergebe sich daraus, dass die Beteiligte zu 2) eine Leistung erhalte, obwohl sie nicht Miteigentümerin des Grundstücks sei.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.1. Das Rechtsmittel ist gemäß §§ 71, 72, 73 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GBO als Beschwerde zulässig und nach der vom Grundbuchamt erklärten Nichtabhilfe dem Senat zur Entscheidung angefallen, § 75 GBO.
2. Es hat auch in der Sache Erfolg. Die Zwischenverfügung ist rechtsfehlerhaft.
Entgegen der Ansicht des Grundbuchamtes ist eine Genehmigung der Erklärungen der Beteiligten zu 2) für den Beteiligten zu 3) nicht geboten. Denn die Voraussetzungen des § 181 BGB liegen nicht vor.
Für ein Insichgeschäft im Sinne des § 181 BGB genügt es nicht, wenn der Vertreter auf ein und derselben Seite des Rechtsgeschäfts im eigen...