Leitsatz (amtlich)
1. Rechtshilfe auf Antrag eines dänischen Gläubigers, mit dem Ziel der Zustellung eines dänischen Versäumnisurteils in der Bundesrepublik Deutschland wird nur gewährt, wenn der Gesuchsteller aufgrund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung oder einer Ermächtigung durch das dänische Gericht einen solchen Antrag stellt.
2. Dem durch einen in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt angebrachten Gesuch eines dänischen Gläubigers um Zustellung eines dänischen Versäumnisurteils in der Bundesrepublik Deutschland kann nach dem Haager Zustellungsübereinkommen nicht entsprochen werden, weil das Gesuch nicht von einer i.S.d. Art. 3 HZÜ zuständigen Stelle ausgeht.
Verfahrensgang
AG Detmold (Aktenzeichen 6 AR 88/02) |
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.
Der Geschäftswert beträgt 415 Euro. (1 Euro = 7,45 DK)
Gründe
I. Der Antragsgegner wurde durch Versäumnisurteil des AG R/Dänemark vom 1.5.2002 zur Zahlung von 3.088,28 Dänischen Kronen nebst Zinsen und Kosten an die Antragstellerin verurteilt.
Die Antragstellerin beantragte zunächst unter dem 7.8.2002 beim AG Detmold, das vorbezeichnete Versäumnisurteil dem Schuldner amtlich zuzustellen, was dieses unter dem 29.10.2002 ablehnte, weil nach ZRHO deutsche Gerichte nur für die Erledigung ausländischer Ersuchen um Rechtshilfe zuständig seien. Einen weiteren Zustellauftrag vom 8.11.2002 reichte die Direktorin des AG Detmold unter Hinweis auf § 81 ZRHO (i.V.m. § 12 GVGA) an die PräsOLG Düsseldorf als Zentrale Behörde für das Land Nordrhein-Westfalen nach dem Haager Übereinkommen vom 15.11.1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- und Handelssachen, mit der Bitte um Prüfung, ob die beantragte Rechtshilfe zu leisten sei.
In Stellungnahmen vom 13.5. und 18.6.2003 vertrat die Präsidentin des OLG die Auffassung, dass das Zustellersuchen von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Justizbeamten des Ursprungsstaates auszugehen habe.
Die Antragstellerin wendet sich mit ihrem am 11.7.2003 bei dem erkennenden Gericht eingegangenen Antrag nach § 23 EGGVG gegen die Ablehnung des Zustellauftrages.
Sie hält die Entscheidung der Präsidentin des OLG für rechtsfehlerhaft und trägt vor, eine Zustellung des dänischen Urteils sei nach deutschen zivilprozessualen Regeln zulässig, da insb. eine Zustellung nach dem Haager Zustellungsübereinkommen vom 15.11.1965 nicht in Betracht komme. Eine Zustellung des Titels aus Dänemark heraus erfolge nicht, so dass die Antragstellerin als Vollstreckungsgläubigerin keine andere Möglichkeit habe, als die Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen dadurch zu schaffen, dass sie das Urteil im Parteibetrieb zustellen lasse.
Sie beantragt, den zuständigen Gerichtsvollzieher zu verpflichten, den Zustellauftrag gem. den Anträgen vom 7.8./8.11.2002 auszuführen.
Die Beteiligte zu 3) ist dem Vorbringen der Antragstellerin entgegengetreten.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Der gem. § 23 EGGVG zulässige Antrag ist unbegründet.
1. Die Beteiligte zu 3) hat u.a. ausgeführt: Im Rahmen einer förmlichen Zustellung von ausländischen Schriftstücken in Zivil- oder Handelssachen finde zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Dänemark das Haager Zustellungsübereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- und Handelssachen im Ausland vom 15.11.1965 (HZÜ) Anwendung. Dem Verfahren des Art. 10c) HZÜ, wonach eine ausländische Partei die Zustellungsbeamten des Empfangsstaates unmittelbar um Zustellung ausländischer Schriftstücke angehen kann, habe die Bundesrepublik Deutschland (und auch Dänemark) widersprochen, so dass Zustellungen hier nur im Wege eines internationalen Zustellungsersuchens zu vermitteln seien. Ein Zustellungsersuchen könne nach Art. 3 HZU nur von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Justizbeamten des Ursprungsstaates ausgehen. Diese Bestimmung sei auf zwischenstaatlicher Ebene bindend, auch wenn innerstaatlich die Zustellung im Wege des Parteibetriebes erfolge. Auf den Rechtshilfeverkehr zwischen dem Königreich Dänemark und der Bundesrepublik Deutschland finde ferner die deutsch-dänische Vereinbarung zur weiteren Vereinfachung des Rechtshilfeverkehrs vom 1.6.1910 Anwendung. Auch nach Art. 2 dieses Vertrages seien auf Seiten Dänemarks für die Übermittlung von Zustellungsanträgen die gerichtlichen Behörden zuständig.
Dänemark habe – anders als z.B. die USA und Kanada – nicht erklärt – dass dort auch Rechtsanwälte als „zuständige Justizbeamte” i.S.d. Art. 3 HZU auftreten könnten.
Die Antragstellerin habe auch nicht dargelegt, dass nach dänischem Recht die Vermittlung der Zustellung eines Versäumnisurteils im Wege der Internationalen Rechtshilfe durch die hierfür nach den zwischenstaatlichen Verträgen zuständigen dänischen Gerichte tatsächlich ausgeschlossen ist. Eine mit Schreiben vom 13.5.2003 diesbezüglich erbetene Stellungnahme des dänischen Justizministeriums habe die An...