Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Fehlerhafte Einzelabrechnungen einer Jahresabrechnung
Verfahrensgang
LG Krefeld (Entscheidung vom 27.10.1998; Aktenzeichen 6 T 511/97) |
AG Krefeld (Aktenzeichen 38 UR II 114/95 WEG) |
Tenor
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Die Beteiligte zu 5 trägt die gerichtlichen Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde. Sie hat ferner die den übrigen Beteiligten im dritten Rechtszug notwendig entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Wert des Beschwerdegegenstandes: 1.896,42 DM.
Gründe
I.
Die Beteiligten zu 1 bis 4 nehmen die Beteiligte zu 5 auf Zahlung rückständigen Wohngeldes in Anspruch. Unter Bezugnahme auf die Jahresabrechnung für 1994 und den Wirtschaftsplan für 1995, die beide durch bestandskräftige Beschlüsse der Wohnungseigentümer vom 22.05.1995 genehmigt wurden, haben sie für 1994 einen Rückstand von 476,12 DM und für die Monate Januar bis August 1995 rückständiges Wohngeld in Höhe von 2.795,00 DM (3.448,00 DM – 653,00 DM) geltend gemacht. Nach Abzug eines weiteren gezahlten Betrages von 1.278,70 DM haben sie sodann Zahlung von 1.992,42 DM begehrt.
Die Beteiligte zu 5 hat demgegenüber geltend gemacht, aus ihrer früheren Verwaltertätigkeit habe sie noch einen Anspruch auf ihre Vergütung für die Monate März und April 1993 in Höhe von insgesamt 200,00 DM. Außerdem sei sie für die Wohnungseigentümergemeinschaft in Höhe von 2.443,87 DM zur Begleichung von Anwalts- und Gerichtskosten in Vorlage getreten. Schließlich habe sie im Jahre 1994 höhere Zahlungen erbracht, als sie bisher berücksichtigt seien und aus den Vorjahren 1992 und 1993 stünden ihr noch Guthaben von 858,06 DM bzw. 509,70 DM zu. Mit den ihr zustehenden Ansprüchen hat sie die Aufrechnung erklärt.
Das Amtsgericht hat der Beteiligten zu 5 aufgegeben, an die übrigen Wohnungseigentümer 1.896,42 DM nebst Zinsen zu zahlen, den weitergehenden Antrag hat es zurückgewiesen.
Mit ihrer sofortigen Beschwerde hat die Beteiligte zu 5 vorgetragen, sie habe in 1994 für die Gemeinschaft Grundbesitzabgaben in Höhe von 2.562,00 DM an die Stadt K. geleistet, ferner die Hausversicherung in Höhe von 1.274,60 DM gezahlt. Insgesamt verbleibe ihr daher ein Guthaben, mit dem sie gegenüber den Forderungen der Gemeinschaft für das Jahr 1995 aufrechne.
Die Beteiligten zu 1 bis 4 haben unter Hinweis auf die zwischenzeitlich erfolgte Jahresabrechnung für 1995 und 1996 und die Beschlüsse betreffend die Genehmigung dieser Abrechnungen vom 23.05.1996 und 17.03.1997 beantragt, unter Zurückweisung der sofortigen Beschwerde die Beteiligte zu 5 zur Zahlung weiterer 5.041,26 DM nebst Zinsen zu verurteilen.
Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 5 zurückgewiesen und den weitergehenden Antrag der Beteiligten zu 1 bis 4 nicht beschieden.
Die Beteiligte zu 5 hat gegen die Entscheidung des Landgerichts sofortige weitere Beschwerde eingelegt, mit der sie sich gegen ihre Verurteilung zur Zahlung von 1.896,42 DM nebst 4 % Zinsen wendet. Sie wiederholt ihr früheres Vorbringen und verweist insbesondere auf die von ihr geleisteten Zahlungen für die Gemeinschaft an die Stadt K. und die von ihr verauslagten Gerichts- und Rechtsanwaltskosten.
Die Beteiligten zu 1 bis 4 sind dem Rechtsmittel entgegengetreten.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die sofortige weitere Beschwerde ist gemäß § 45 Abs. 1 WEG, §§ 22 Abs. 1, 27, 29 FGG zulässig, sachlich hat sie indes keinen Erfolg.
1.
Das Landgericht hat ausgeführt, aus der Jahresabrechnung für 1994 schulde die Beteiligte zu 5 einen Betrag von 380,12 DM und aufgrund des Wirtschaftsplans für 1995 unter Berücksichtigung der von ihr geleisteten Zahlungen von insgesamt 1.931,70 DM einen Betrag von 1.516,30 DM. Gegenüber der Gesamtforderung der Gemeinschaft von 1.896,42 DM greife die Aufrechnung der Beteiligten zu 5 mit den von ihr geltend gemachten Gegenforderungen nicht durch, weil die von ihr angegebene Zahlung von 2.562,00 DM und die behaupteten Ersatzansprüche aus der Führung von Rechtsstreitigkeiten von den Beteiligten zu 1 bis 4 bestritten seien. Dasselbe gelte für ihre angeblichen Ansprüche auf eine noch ausstehende Verwaltervergütung.
Hinsichtlich der von den Beteiligten zu 1 bis 4 weiter geltend gemachten Ansprüche für die Jahre 1995 und 1996 hat das Landgericht lediglich ausgeführt, diese Ansprüche seien nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens, da über sie das Amtsgericht nicht entschieden habe.
2.
Die Entscheidung des Landgerichts hält – im Ergebnis – der rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Soweit das Landgericht über die für die Zeit ab 01.09.1995 geltend gemachten Ansprüche der Beteiligten zu 1 bis 4 nicht entschieden hat, begegnet die Entscheidung allerdings rechtlichen Bedenken. Das Landgericht ist insoweit zu Unrecht davon ausgegangen, eine Antragsänderung bzw. Erweiterung sei im Beschwerdeverfahren nicht „möglich”, das Beschwerdegericht dürfe – sofern keine Anschlußbeschwerde eingelegt worden sei – nur über die bereits vor dem Amtsgericht geltend...